RS Vwgh 1971/7/1 0856/71

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Veröffentlicht am 01.07.1971
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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §696;
ABGB §861;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §17 Abs5;
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Beachte

y26842; yk27128; yk27667; yk27826

Rechtssatz

Die einem Bestandvertrag beigefügte Bedingung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten sollten erst dann beginnen, wenn der Mieter eine Bankgarantie beibringe (daß er die übernommenen Verpflichtungen einhalten werde), hindert das Entstehen der Gebührenschuld selbst dann nicht, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird und deswegen die Ausführung des Vertrages unterbleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000856.X01

Im RIS seit

01.07.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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