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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §696;Beachte
y26842; yk27128; yk27667; yk27826Rechtssatz
Die einem Bestandvertrag beigefügte Bedingung, die wechselseitigen Rechte und Pflichten sollten erst dann beginnen, wenn der Mieter eine Bankgarantie beibringe (daß er die übernommenen Verpflichtungen einhalten werde), hindert das Entstehen der Gebührenschuld selbst dann nicht, wenn die Bedingung nicht erfüllt wird und deswegen die Ausführung des Vertrages unterbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000856.X01Im RIS seit
01.07.1971