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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §214 Abs1;Beachte
y14312; yk15907Rechtssatz
Ersatzansprüche iSd § 22 Abs 1 FamLAG 1967 werden erst mit ihrer Geltendmachung fällig. Erst mit diesem Zeitpunkt können sie gegen gleichzeitig oder früher entstandene Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden.Ersatzansprüche iSd Paragraph 22, Absatz eins, FamLAG 1967 werden erst mit ihrer Geltendmachung fällig. Erst mit diesem Zeitpunkt können sie gegen gleichzeitig oder früher entstandene Abgabenschuldigkeiten aufgerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002035.X01Im RIS seit
01.06.2001