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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0812/70 E 28. Mai 1971 RS 1Stammrechtssatz
Der zweite Tatbestand des Nachsatzes zu Id setzt schlechte Stumpfverhältnisse und eine knochenadhärende Narbe voraus. (Offen bleibt die Frage, ob bei schlechten Stumpfverhältnissen infolge einer knochenadhärenden Narbe der NS zu Id anzuwenden ist, und die Frage ob NS zu Id und NS zu IV a nebeneinander angewendet werden dürfen.)Der zweite Tatbestand des Nachsatzes zu römisch eins d setzt schlechte Stumpfverhältnisse und eine knochenadhärende Narbe voraus. (Offen bleibt die Frage, ob bei schlechten Stumpfverhältnissen infolge einer knochenadhärenden Narbe der NS zu römisch eins d anzuwenden ist, und die Frage ob NS zu römisch eins d und NS zu römisch vier a nebeneinander angewendet werden dürfen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001653.X01Im RIS seit
04.09.2002