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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §47 Abs1;Rechtssatz
Auch der Anspruch auf Sterbegeld fällt unter § 55a Abs 1 (erster Satz) und Abs 2 KOVG. Erreicht (oder übersteigt) die Leistung des Ersatzpflichtigen die nach dem KOVG zustehende Leistung, so ist der Antrag auf Zuerkennung des Sterbegeldes abzuweisen.Auch der Anspruch auf Sterbegeld fällt unter Paragraph 55 a, Absatz eins, (erster Satz) und Absatz 2, KOVG. Erreicht (oder übersteigt) die Leistung des Ersatzpflichtigen die nach dem KOVG zustehende Leistung, so ist der Antrag auf Zuerkennung des Sterbegeldes abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001651.X01Im RIS seit
11.07.2002