RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0259

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
BauPolG Slbg 1997 §14 Abs1;
BauPolG Slbg 1997 §6;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Der Bürgermeister erteilte den Antragstellern als Eigentümern eines bestimmten Grundstückes gemäß § 6 Slbg BauPolG die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme eines benachbarten, im Alleineigentum der Beschwerdeführerin stehenden Grundstückes zur Vornahme von technischen Vorarbeiten durch Erstellung eines bodenmechanischen Gutachtens, sowie gemäß § 14 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 1 Slbg BauPolG die Bewilligung zur vorübergehenden Inanspruchnahme des Grundstückes der Beschwerdeführerin zur Vornahme der Errichtung einer Stützmauer, und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diese Inanspruchnahme ihres Grundstückes durch die Antragsteller zu dulden. Es trifft zwar zu, dass gemäß § 6 Abs. 1 Slbg BauPolG gegen eine solche Entscheidung der Baubehörde (vorübergehende Inanspruchnahme fremder Liegenschaften zur Vornahme von bestimmten Bauarbeiten) eine Berufung unzulässig ist, wobei gemäß § 14 Abs. 1 Slbg BauPolG hinsichtlich der für die Ausführung einer baulichen Maßnahme erforderlichen vorübergehenden Inanspruchnahme fremder Liegenschaften die Bestimmungen des § 6 leg. cit. sinngemäß gelten. Allerdings wird dadurch, dass nach Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters durch die Vorstellungsbehörde das Begehren der Antragsteller unerledigt behängen sollte, noch nicht in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin (die nicht Antragstellerin, sondern "Antragsgegnerin" ist) eingegriffen (vgl. auch die Ausführungen in Hauer, Der Nachbar im Baurecht5, auf Seite 185 ff, zur vergleichbaren Frage, dass ein Nachbar in einem Baubewilligungsverfahren zu einem Devolutionsantrag vor Erteilung einer Baubewilligung nicht berechtigt ist, weil eine Verletzung seiner Rechte erst durch die Erteilung der Baubewilligung eintreten kann). Der Beschwerdeführerin steht im derzeitigen Verfahrensstadium kein Recht auf Entscheidung in Bezug auf den von einer anderen Partei gestellten Antrag zu.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Besondere Rechtsgebiete Baurecht Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060259.X01

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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