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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Aus einem Bescheid in dessen Spruch der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen wird und lediglich in der Begründung gewisse Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen festgestellt werden, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß diese festgestellten Gesundheitsschädigungen als anerkannte Dienstbeschädigungen gem. §§ 1 und 4 KOVG 1957 idF BGBl. 319/1961 zu werten seien.Aus einem Bescheid in dessen Spruch der Antrag auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgewiesen wird und lediglich in der Begründung gewisse Gesundheitsschädigungen als Dienstbeschädigungen festgestellt werden, kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß diese festgestellten Gesundheitsschädigungen als anerkannte Dienstbeschädigungen gem. Paragraphen eins und 4 KOVG 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 319 aus 1961, zu werten seien.
Schlagworte
Besondere Anerkennungsfälle (siehe auch Krankheit und paarige Organe) Ursächlicher Zusammenhang und Wahrscheinlichkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000301.X01Im RIS seit
28.11.2002