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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §27 Abs1 litg;Beachte
Fortgesetztes Verfahren: 1887/71 E 21. Jänner 1972 VwSlg 8150 A/1972;Rechtssatz
Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs 1 lit g WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.Von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 kann nur solange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000092.X02Im RIS seit
19.08.2002Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014