TE Vwgh Erkenntnis 1971/7/2 0092/71

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Veröffentlicht am 02.07.1971
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §39 Abs1 lita;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. WRG 1959 § 27 heute
  2. WRG 1959 § 27 gültig ab 01.10.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  3. WRG 1959 § 27 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 1887/71 E 21. Jänner 1972 VwSlg 8150 A/1972;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein dem Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde des F und der K H in G, beide vertreten durch Dr. Otto Benischek, Rechtsanwalt in Linz, Flußgasse 13, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. März 1970, Zl. 29.603-I/1/70 (mitbeteiligte Partei:

Marktgemeinde G, vertreten durch Dr. Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 36), betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.128,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1965, Zl. 1569/64, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 21. Oktober 1963, Zl. 66879/I/1/63, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, und den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1966, Zl. 1268/66, mit dem eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde, hingewiesen. In der Begründung des angeführten Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, sich in der Begründung ihres Bescheides damit zu befassen, warum der Erlöschenstatbestand nach § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1955 nicht gegeben sei.Hinsichtlich der Darstellung der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf die Sachverhaltsdarstellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1965, Zl. 1569/64, mit dem der Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 21. Oktober 1963, Zl. 66879/I/1/63, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, und den hg. Beschluß vom 20. Oktober 1966, Zl. 1268/66, mit dem eine Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer zurückgewiesen wurde, hingewiesen. In der Begründung des angeführten Erkenntnisses wurde darauf hingewiesen, es wäre Sache der belangten Behörde gewesen, sich in der Begründung ihres Bescheides damit zu befassen, warum der Erlöschenstatbestand nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, des Wasserrechtsgesetzes 1955 nicht gegeben sei.

Im fortgesetzten Verfahren hob die nunmehr belangte Behörde die Bescheide der Unterinstanzen auf. Die Bezirkshauptmannschaft NN führte am 10. April 1969 eine Verhandlung durch, bei der der technische Amtssachverständige zusammenfassend ausführte:

Die zur Wassergewinnung und zur Zuleitung zum Ortsgebiet dienenden Anlagenteile der alten Marktwasserleitung sind noch derzeit vorhanden und waren ständig in Betrieb. Der Wasserbezug erfolgte in den Jahren von 1950 bis 1959 durch die Eigentümer der in der Nähe der Wasserentnahmestelle beim derzeitigen Lagerhaus gelegenen Schrebergarten und Bauparzellen, zum Teil zur Gartenbewässerung, zum Teil zum Bau der Häuser und zum Teil auch zur Deckung des gesamten Trink- und Nutzwasserbedarfes. Nach Herstellung des Versorgungsstranges der neuen Ortswasserleitung entlang der Siedlungsstraße wurde sofort der Versorgungsstrang zu den am nördlichen Ortsrand gelegenen Objekten der Mitglieder der WG. G hergestellt und werden diese Objekte seither aus den verbliebenen Teilen der alten Marktwasserleitung versorgt. Es waren daher nach Ansicht des Sachverständigen niemals so wesentliche Anlageteile der alten Marktwasserleitung fehlend, daß ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aus diesem Grunde festzustellen gewesen wäre. Im übrigen ergibt der Fortbestand der alten Wasserleitung für den Ort G die Möglichkeit einer Notwasserversorgung. Durch diesen Fortbestand werden Grundstücke des H durch Leitungsführung und einen Quellsammelschacht berührt, möglicherweise liegt auch ein weiterer Quellsammelschacht ebenso wie der eben erwähnte am süd-östlichen Rand der GP. 1387/1, KG. G."Die zur Wassergewinnung und zur Zuleitung zum Ortsgebiet dienenden Anlagenteile der alten Marktwasserleitung sind noch derzeit vorhanden und waren ständig in Betrieb. Der Wasserbezug erfolgte in den Jahren von 1950 bis 1959 durch die Eigentümer der in der Nähe der Wasserentnahmestelle beim derzeitigen Lagerhaus gelegenen Schrebergarten und Bauparzellen, zum Teil zur Gartenbewässerung, zum Teil zum Bau der Häuser und zum Teil auch zur Deckung des gesamten Trink- und Nutzwasserbedarfes. Nach Herstellung des Versorgungsstranges der neuen Ortswasserleitung entlang der Siedlungsstraße wurde sofort der Versorgungsstrang zu den am nördlichen Ortsrand gelegenen Objekten der Mitglieder der WG. G hergestellt und werden diese Objekte seither aus den verbliebenen Teilen der alten Marktwasserleitung versorgt. Es waren daher nach Ansicht des Sachverständigen niemals so wesentliche Anlageteile der alten Marktwasserleitung fehlend, daß ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes aus diesem Grunde festzustellen gewesen wäre. Im übrigen ergibt der Fortbestand der alten Wasserleitung für den Ort G die Möglichkeit einer Notwasserversorgung. Durch diesen Fortbestand werden Grundstücke des H durch Leitungsführung und einen Quellsammelschacht berührt, möglicherweise liegt auch ein weiterer Quellsammelschacht ebenso wie der eben erwähnte am süd-östlichen Rand der Gesetzgebungsperiode 1387/1, KG. G."

Die genannte Bezirkshauptmannschaft gab mit dem Bescheid vom 6. Mai 1969 dem Antrag, den Fall des Erlöschens des in Postzahl 427 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für den Markt G festzustellen, nicht Folge und stützte sich hiebei vorwiegend auf das oben wiedergegebene Ergebnis des in der Verhandlung erhobenen Sachverständigengutachtens. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde aus, daß sich das Verfahren allein auf die Feststellung zu beschränken hatte, ob die Erlöschenstatbestände des § 27 Abs. 1 lit. a - h des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorlägen oder nicht. Eine Teillöschung gäbe es nicht, die Auflassung eines Teiles der Anlage sei als Änderung zu qualifizieren. Der technische Amtssachverständige habe daher auf Grund der Feststellungen über die noch bestehenden Anlageteile mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß niemals so wesentliche Anlageteile fehlten, daß ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen gewesen wäre.Die genannte Bezirkshauptmannschaft gab mit dem Bescheid vom 6. Mai 1969 dem Antrag, den Fall des Erlöschens des in Postzahl 427 eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage für den Markt G festzustellen, nicht Folge und stützte sich hiebei vorwiegend auf das oben wiedergegebene Ergebnis des in der Verhandlung erhobenen Sachverständigengutachtens. Der Landeshauptmann von Oberösterreich gab mit Bescheid vom 2. Dezember 1969 der von den Beschwerdeführern dagegen erhobenen Berufung nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde aus, daß sich das Verfahren allein auf die Feststellung zu beschränken hatte, ob die Erlöschenstatbestände des Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, - h des Wasserrechtsgesetzes 1959 vorlägen oder nicht. Eine Teillöschung gäbe es nicht, die Auflassung eines Teiles der Anlage sei als Änderung zu qualifizieren. Der technische Amtssachverständige habe daher auf Grund der Feststellungen über die noch bestehenden Anlageteile mit Recht die Schlußfolgerung gezogen, daß niemals so wesentliche Anlageteile fehlten, daß ein Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes festzustellen gewesen wäre.

Der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung versagte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Erfolg. In der Begründung führte sie im wesentlichen aus:

"Die Berufungsbehörde pflichtet der Begründung des angefochtenen Bescheides bei, vornehmlich darin, daß hier einzig und allein die Frage des Erlöschens ins Gewicht fällt und die darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Einwendungen wasserrechtlich fehl am Platze sind, daß die Erlöschenstatbestände nach § 27 Abs. 1 lit. b - f WRG 1959 vorliegend von vornherein ausscheiden und daß das Ermittlungsverfahren auf die Prüfung des Tatbestandes nach § 27 Abs. 1 lit g leg. cit. beschränkt werden konnte. Die wesentlichen Teile der alten Wasserversorgungsanlage, wie die Wasserspender, deren Fassungen und die Hauptzuleitung, sind weiterhin vorhanden. Eine - den Berufungswerbern vorschwebende 'Teillöschung' (für den bloßen Bereich der H-Quellen) ist dem Wasserrechtsgesetz unbekannt. Die Auflassung von Teilen der alten Wasserleitung (einiger Wasserspender und eines Teiles des Versorgungsnetzes) kommt vielmehr einer Änderung der Anlage gleich, die im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung der neuen Wasserversorgungsanlage, für die ja wesentliche Teile der alten Wasserleitung herangezogen werden, mit erfaßt werden müßte. Hinsichtlich letzterer Anlage ergibt sich aus der Aktenlage, daß in der Zeit von 1950 bis 1959 bei einer Auslaufstelle, dem damaligen Ende der Zuleitung von den Quellen zur Marktgemeinde, Wasser für Nutzwasserzwecke und provisorisch wohl auch für Trinkwasserzwecke entnommen wurde. Diesen Bestand aus der Zeit von 1950 bis 1959 konnte der technische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz zwar nicht aus eigener Anschauung wahrnehmen, er stützte sich dabei aber auf offenbar glaubhafte Zeugen, wie z. B. den ehemaligen Obmann der Wassergenossenschaft G. Aufklärend muß dabei hinzugefügt werden, daß die geschilderte Wasserentnahme wohl nur mittels mitgebrachter Gefäße erfolgen konnte, in denen das sonst frei abfließende Wasser gesammelt wurde. Zu diesem Schluß muß man gelangen, wenn der Sachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung von 'einer beim damaligen Ende der Leitung vorhandenen Auslaufstelle' spricht."Die Berufungsbehörde pflichtet der Begründung des angefochtenen Bescheides bei, vornehmlich darin, daß hier einzig und allein die Frage des Erlöschens ins Gewicht fällt und die darüber hinausgehenden zivilrechtlichen Einwendungen wasserrechtlich fehl am Platze sind, daß die Erlöschenstatbestände nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera b, - f WRG 1959 vorliegend von vornherein ausscheiden und daß das Ermittlungsverfahren auf die Prüfung des Tatbestandes nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, leg. cit. beschränkt werden konnte. Die wesentlichen Teile der alten Wasserversorgungsanlage, wie die Wasserspender, deren Fassungen und die Hauptzuleitung, sind weiterhin vorhanden. Eine - den Berufungswerbern vorschwebende 'Teillöschung' (für den bloßen Bereich der H-Quellen) ist dem Wasserrechtsgesetz unbekannt. Die Auflassung von Teilen der alten Wasserleitung (einiger Wasserspender und eines Teiles des Versorgungsnetzes) kommt vielmehr einer Änderung der Anlage gleich, die im Zuge der wasserrechtlichen Genehmigung der neuen Wasserversorgungsanlage, für die ja wesentliche Teile der alten Wasserleitung herangezogen werden, mit erfaßt werden müßte. Hinsichtlich letzterer Anlage ergibt sich aus der Aktenlage, daß in der Zeit von 1950 bis 1959 bei einer Auslaufstelle, dem damaligen Ende der Zuleitung von den Quellen zur Marktgemeinde, Wasser für Nutzwasserzwecke und provisorisch wohl auch für Trinkwasserzwecke entnommen wurde. Diesen Bestand aus der Zeit von 1950 bis 1959 konnte der technische Amtssachverständige der Behörde erster Instanz zwar nicht aus eigener Anschauung wahrnehmen, er stützte sich dabei aber auf offenbar glaubhafte Zeugen, wie z. B. den ehemaligen Obmann der Wassergenossenschaft G. Aufklärend muß dabei hinzugefügt werden, daß die geschilderte Wasserentnahme wohl nur mittels mitgebrachter Gefäße erfolgen konnte, in denen das sonst frei abfließende Wasser gesammelt wurde. Zu diesem Schluß muß man gelangen, wenn der Sachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung von 'einer beim damaligen Ende der Leitung vorhandenen Auslaufstelle' spricht.

Die vorstehende Darstellung widerspricht auch nicht dem Inhalt des Schreibens des Gemeindeamtes G vom 22. September 1954. Es bezieht sich nämlich die Aussage, daß die Wasserleitung 'völlig brach' liege, offensichtlich auf das Rohrnetz im Markt und dieses konnte ja nicht mehr benützt werden, da man die Leitung, wie aus dem vorstehenden geschlossen werden muß, an der vorerwähnten Auslaufstelle unterbrochen hatte. Die technische Benutzbarkeit der Zuleitung von den nunmehr verwendeten Quellen bis zu der vorgenannten für Entnahmen benützten Auslaufstelle muß daher bejaht werden, wenngleich über den Erhaltungszustand aktenmäßig nichts aufscheint. Aus den von den Berufungswerbern nicht widerlegten Aussagen der Gemeinde G sowie von F H, J P und K R vom 10. April 1969 ist klar zu entnehmen, daß die alte Wasserleitung heute noch Wasser liefert, dessen man sich - zumindest gelegentlich - auch bedient.

Zusammenfassend erhellt daraus, daß hier auch der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zu verneinen ist."Zusammenfassend erhellt daraus, daß hier auch der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zu verneinen ist."

Der Verfassungsgerichtshof sprach mit seinem Erkenntnis vom 26. November. 1970, Zl. B 122/70, aus, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nicht verletzt worden seien. Die Beschwerde wurde abgewiesen und zur Entscheidung darüber, ob die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt wurden, dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der Begründung wurde ausgeführt, daß ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht offensichtlich nicht verletzt worden sei. Die Beurteilung des Sachverhaltes durch die Behörde sei keineswegs willkürlich erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Die Beschwerdeführer rügen, die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, daß die alte Wasserleitungsanlage auf Grund der Stillegung der "H-quellen" und der Entfernung eines Großteiles der Rohre der "W-quellen" und der dazu gehörigen Wasserbehälter als untergegangen anzusehen sei. Das Löschungsbegehren sei zumindest in dem Umfang gerechtfertigt, in dem die alte Wasserleitungsanlage nicht mehr existiere. Vertrete man die Ansicht, daß die Wasserleitungsanlage eine Gesamtheit darstelle, so existiere sie nicht mehr, weil der größte Teil der Anlage untergegangen sei. Teile man jedoch die ursprüngliche Anlage in einzelne Quellen und Leitungsstränge, so sei derjenige Teil zu löschen, der nicht mehr existiere. Seit der Errichtung der neuen Ortswasserleitung bestehe kein echtes Bedürfnis mehr an der alten Wasserleitung. Das Gemeindeamt G habe bereits am 22. September 1954 den Standpunkt vertreten, daß die alte Wasserleitungsanlage überflüssig geworden sei. Im übrigen verstoße der rechtswidrige Verkauf der Anlage an dritte Personen, nachdem der ursprüngliche Zweck und Bedarf weggefallen sei, nicht nur gegen die mit den Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung, sondern auch gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Ein Rechts- und Vertrauensbruch könne nicht der Begründung öffentlicher Interessen dienen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 29. April 1965, Zl. 1569/64, zum Ausdruck gebracht, daß alle jene Ausführungen des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, die sich mit der Frage des Rechtsüberganges auf die damaligen mitbeteiligten Parteien befaßten, an dem gestellten Thema vorbeigingen. Die Frage des Erlöschens des Wasserrechtes könne nicht mit der Feststellung beantwortet werden, daß dieses Recht durch ein Rechtsgeschäft übertragen worden sei. Soweit die Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit des Verkaufes der Anlage an dritte Personen einwenden, kann diesem Umstand mithin schon aus solcher Betrachtungsweise keine maßgebliche Bedeutung zukommen.

Aber auch die Auffassung, daß das Löschungsbegehren zumindest in dem Umfang gerechtfertigt sei, in dem die alte Wasserleitungsanlage nicht mehr existiere, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Im Beschwerdefall wurde nie die Behauptung aufgestellt, daß der alten Wasserleitungsanlage mehrere Wasserbenutzungsrechte zugrundegelegen seien. Es wurde immer davon ausgegangen - die Akten des Verwaltungsverfahrens bieten auch keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil - daß es sich um ein einheitliches Wasserbenutzungsrecht handelte. Ein solches konnte aber nicht teilweise erlöschen, sondern nur zur Gänze - oder es waren die Voraussetzungen für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eben nicht gegeben.Aber auch die Auffassung, daß das Löschungsbegehren zumindest in dem Umfang gerechtfertigt sei, in dem die alte Wasserleitungsanlage nicht mehr existiere, findet im Gesetz keine Stütze. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist. Im Beschwerdefall wurde nie die Behauptung aufgestellt, daß der alten Wasserleitungsanlage mehrere Wasserbenutzungsrechte zugrundegelegen seien. Es wurde immer davon ausgegangen - die Akten des Verwaltungsverfahrens bieten auch keinen Anhaltspunkt für das Gegenteil - daß es sich um ein einheitliches Wasserbenutzungsrecht handelte. Ein solches konnte aber nicht teilweise erlöschen, sondern nur zur Gänze - oder es waren die Voraussetzungen für das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes eben nicht gegeben.

Die Beschwerdeführer sind aber im Recht, wenn sie der Meinung sind, daß der angefochtene Bescheid deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die belangte Behörde davon ausging, daß der Erlöschenstatbestand des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 zu verneinen sei. Die belangte Behörde trifft selbst die Feststellung, daß eine Wasserentnahme durch mehr als drei Jahre hindurch nur mittels mitgebrachter Gefäße an einer beim damaligen Ende der Leitung vorhandenen Auslaufstelle erfolgen konnte. Sie bejaht nur die technische Benutzbarkeit der Zuleitung von den nunmehr verwendeten Quellen bis zu der vorgenannten, für Entnahmen benützten Auslaufstelle. Damit ist aber dargetan, daß die hiezu Berechtigten über drei Jahre lang nicht in der Lage waren von ihren bisherigen Nutzungsrechten den entsprechenden Gebrauch zu machen. Dadurch, daß die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrat, der Erlöschenstatbestand sei nicht eingetreten, weil an irgend einer Stelle der Wasserleitungsanlage noch Wasser entnommen werden konnte, hat sie den angefochtenen Beschied mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Denn von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g des Wasserrechtsgesetzes 1959 kann nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Die von der belangen Behörde angenommene Benutzungsart entsprach daher nicht mehr der seinerzeit errichteten Wasserbenutzungsanlage. Die belangte Behörde räumte übrigens auch ein, daß ein Teil der Quellen nicht mehr benützbar sei und daß die Wasserversorgungsanlage nicht mehr an die noch bestehenden Quellen angeschlossen sei.Die Beschwerdeführer sind aber im Recht, wenn sie der Meinung sind, daß der angefochtene Bescheid deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist, weil die belangte Behörde davon ausging, daß der Erlöschenstatbestand des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 zu verneinen sei. Die belangte Behörde trifft selbst die Feststellung, daß eine Wasserentnahme durch mehr als drei Jahre hindurch nur mittels mitgebrachter Gefäße an einer beim damaligen Ende der Leitung vorhandenen Auslaufstelle erfolgen konnte. Sie bejaht nur die technische Benutzbarkeit der Zuleitung von den nunmehr verwendeten Quellen bis zu der vorgenannten, für Entnahmen benützten Auslaufstelle. Damit ist aber dargetan, daß die hiezu Berechtigten über drei Jahre lang nicht in der Lage waren von ihren bisherigen Nutzungsrechten den entsprechenden Gebrauch zu machen. Dadurch, daß die belangte Behörde die Rechtsansicht vertrat, der Erlöschenstatbestand sei nicht eingetreten, weil an irgend einer Stelle der Wasserleitungsanlage noch Wasser entnommen werden konnte, hat sie den angefochtenen Beschied mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Denn von einer ununterbrochenen Wasserbenutzung im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, des Wasserrechtsgesetzes 1959 kann nur so lange gesprochen werden, als die Berechtigten bzw. ihre Rechtsnachfolger in der Lage sind, die Wasserbenutzung in der bewilligten Weise mit Hilfe der bewilligten Anlage auszuüben. Die von der belangen Behörde angenommene Benutzungsart entsprach daher nicht mehr der seinerzeit errichteten Wasserbenutzungsanlage. Die belangte Behörde räumte übrigens auch ein, daß ein Teil der Quellen nicht mehr benützbar sei und daß die Wasserversorgungsanlage nicht mehr an die noch bestehenden Quellen angeschlossen sei.

Der angefochtene Bescheid war gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung seiner Verhandlung konnte gemäß § 39 VwGG 1965 abgesehen werden, da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatten. Die mitbeteiligte Partei erstattete zwar einen Schriftsatz (Gegenschrift) "zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung", stellte aber keinen diesbezüglichen Antrag.Von der Durchführung seiner Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, VwGG 1965 abgesehen werden, da die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens einen diesbezüglichen Antrag nicht gestellt hatten. Die mitbeteiligte Partei erstattete zwar einen Schriftsatz (Gegenschrift) "zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung", stellte aber keinen diesbezüglichen Antrag.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lita und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der gesamte Schriftsatzaufwand mit S 1.000,-- abgegolten wird und eine Vergütung für entrichtete Umsatzsteuer, Photokopier- und Portokosten nicht vorgesehen ist. Wien, am 2. Juli 1971Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, lita und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der gesamte Schriftsatzaufwand mit S 1.000,-- abgegolten wird und eine Vergütung für entrichtete Umsatzsteuer, Photokopier- und Portokosten nicht vorgesehen ist. Wien, am 2. Juli 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000092.X00

Im RIS seit

19.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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