RS Vwgh 2006/11/28 2006/06/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.11.2006
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Auskunftspflicht

Norm

AuskunftspflichtG 1987 §4 idF 1998/I/158;
B-VG Art132;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §27 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/01/0214 B 29. Juli 1998 RS 1 (Hier mit dem Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof ist daher auch nicht berechtigt, Feststellungen dahin zu treffen, dass die belangte Behörde einer Auskunftspflicht nicht entsprochen bzw. einen Bescheid gemäß § 4 Auskunftspflichtgesetz nicht erlassen hat.)

Stammrechtssatz

Aufgrund einer Säumnisbeschwerde kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung, nicht aber die Pflicht übergehen, eine Leistung von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der kein Element behördlicher Festlegung von Rechten verbunden ist. Ein Auskunftsuchender ist daher bei Nichterteilung der Auskunft - auch wenn gemäß § 4 AuskunftspflichtG 1987 die Erlassung eines Bescheides begehrt wurde - nicht berechtigt, eine Säumnisbeschwerde zu erheben (Hinweis B vom 11. November 1997, Zl. 97/01/0845).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060115.X02

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten