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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52 Abs4;Rechtssatz
Für die Anwendbarkeit des § 52 Abs 4 KOVG ist der tatsächlich ununterbrochene Anspruch auf Beschädigtenrente auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides erforderlich.Für die Anwendbarkeit des Paragraph 52, Absatz 4, KOVG ist der tatsächlich ununterbrochene Anspruch auf Beschädigtenrente auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000015.X01Im RIS seit
19.08.2002