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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §26 Abs1 impl;Rechtssatz
War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (Wird ein solcher mit Berufung bekämpfter Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt, so entsteht hierdurch kein rechtwirksamer Bescheid).
Schlagworte
Beistand Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000487.X01Im RIS seit
30.08.2002