RS Vwgh 1971/7/8 0487/71

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Veröffentlicht am 08.07.1971
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

War eine nicht voll handlungsfähige Partei in einem Verwaltungsverfahren nicht durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten, so kann der in diesem Verwaltungsverfahren ergangene Bescheid dieser Partei gegenüber nicht wirksam werden (Wird ein solcher mit Berufung bekämpfter Bescheid von der Berufungsbehörde bestätigt, so entsteht hierdurch kein rechtwirksamer Bescheid).

Schlagworte

Beistand Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000487.X01

Im RIS seit

30.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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