Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1859 §25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Ministerialkommissär Dr. Bily, über die Beschwerde des Ing. WK in W, vertreten durch Dr. Theodor Veiter, Rechtsanwalt in Feldkirch, Marktplatz 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. November 1970, Zl. VIb- 389/9-70-Po/K, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der "G", Metallveredlungsgesellschaft m.b.H. in R. Wie eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes beim Landes- als Handelsgericht Feldkirch ergab, war der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft bis 10. Juli 1969 im Handelsregister eingetragen. Am 10. Juli 1969 wurde der Beschwerdeführer als alleiniger Liquidator der Firma bestellt, die mittlerweile infolge Beendigung der Liquidation gelöscht worden ist. Die elektrische Galvanisation, die Gegenstand des Unternehmens bildete, umfaßte Verkupfern, Vernickeln, Verchromen, Verzinken, Versilbern und Vergolden. Von den verschiedenen galvanischen Bädern wurde das Entfettungsbad "N" mit 800 Litern etwa alle vier Monate ganz entleert, das Abkochbad "P 3 HK" fallweise entleert, wogegen alle übrigen Bäder durch die entsprechenden Chemikalien ergänzt wurden. Unter anderem betrieb das Unternehmen eine Zinkbadtrommel zu 600 Litern.
Die Badflüssigkeiten der beiden zu entleerenden Bäder ließ der Beschwerdeführer mit anderen Abwässern in der Regel über den geneigten Betonboden in ein Sickergrubensystem mit Schlammkasten und dreiteiliger Kläranlage abfließen. Das Niederschlagswasser von den Dachrinnen wurde über die Ortskanalisation in den B-bach geleitet.
Ende Juli 1968 wurde bei der Wasserrechtsbehörde Anzeige erstattet, daß in der B am 10. Juli 1968, fast der gesamte Forellenzuchtbestand des Fischzüchters RG verendet sei. Der Schaden betrage rund 2,3 Millionen Schilling. Vermutlich seien, so wurde in der Anzeige geäußert, giftige Abwässer aus dem Betrieb des Beschwerdeführers in die B als Vorfluter gelangt. Der Beschwerdeführer gab an, daß am 9. Juli 1968 an der cyanhältigen Kühlbadschlange des Zinktrommelbades (600 l) ein Defekt aufgetreten sei, wodurch sich die Badeflüssigkeit infolge Austrittes des cyanhältigen Kühlwassers etwas angehoben habe. Nach Abstellen des Kühlwassers sei beim Einfluß in den ausnahmsweise benützten Dachrinnenschacht ein schwaches Sickern von Flüssigkeit (Zinkbad) beobachtet worden. Daraufhin sei das Anschlußschlauchstück am Badebehälter sofort entfernt worden, sodaß nichts mehr in den Kühlwasserablauf gelangen konnte. Der Flüssigkeitsspiegel der Zinkbadtrommel habe sich dabei um cirka 1 cm gesenkt.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. Februar 1969 wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Betriebsleiter der Firma G-Gesellschaft m.b.H. wegen der Übertretung nach § 32 Abs. 2 lit. c Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), mit S 5.000,-- und wegen der Übertretung nach §§ 30, 31 und 32 WRG mit S 5.000,-- bzw. mit einer Ersatzarreststrafe von je 10 Tagen gemäß § 137 WRG bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, laufend gifthaltige Abwässer ohne vorherige Entgiftung und ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Versickerung zugeführt und aus dem Betriebe am 9. Juli 1968 nachmittags stark gifthaltige Flüssigkeiten eines Zyankalibades in den B-bach eingeleitet zu haben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 4. Februar 1969 wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Betriebsleiter der Firma G-Gesellschaft m.b.H. wegen der Übertretung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215 (WRG), mit S 5.000,-- und wegen der Übertretung nach Paragraphen 30, 31 und 32 WRG mit S 5.000,-- bzw. mit einer Ersatzarreststrafe von je 10 Tagen gemäß Paragraph 137, WRG bestraft. Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, laufend gifthaltige Abwässer ohne vorherige Entgiftung und ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung der Versickerung zugeführt und aus dem Betriebe am 9. Juli 1968 nachmittags stark gifthaltige Flüssigkeiten eines Zyankalibades in den B-bach eingeleitet zu haben.
Der Beschwerdeführer berief. Bezüglich der Grundwasserversickerung äußerte sich das Landeswasserbauamt Bregenz am 21. Oktober 1970 dahin gehend, daß der Boden der Gemeinde R aus kiesig-sandigem Material mit großen Einschlüssen von Lehmlinsen bestehe. Der Grundwasserspiegel liege, wie aus den vereinzelt vorhandenen Brunnen feststellbar sei, zwischen 14 und 16 m unter dem Terrain. Die Versickerung von Wässern sei auf Grund des vorherrschenden Schottermateriales gut möglich. Die in großen Mengen zur Versickerung gebrachten cyanhältigen Abwässer aus dem gegenständlichen Betrieb hätten sehr rasch bis zum Grundwasser vordringen können. Es habe durch Probeentnahmen festgestellt werden können, daß bereits in der neuerrichteten Dreihammer-Klärgrube (aus Betonfertigteilen) zufolge Undichtheit der Anlage austretende Wässer so schnell versickerten, daß die nachgeschaltete, unmittelbar daneben situierte Sickergrube unter normalen Umständen abwasserfrei bliebe. Der Bereich der Verunreinigung des Grundwassers erstrecke sich zweifelsfrei weit über das Grundeigentum des Verunreinigers hinaus. Cyanverbindungen im Schotterboden bzw. Grundwasser ließen sich nur schwer und langsam abbauen. Sicher liege der Verschmutzungsgrad weit über jener Grenze, die für eine nur geringfügige Einwirkung maßgeblich sei.
Die chemische Versuchsanstalt des Landes Vorarlberg in Bregenz gab am 5. Oktober 1970 ein ergänzendes Gutachten dahin ab, daß im Betrieb des Beschwerdeführers täglich cirka 4.000 bis 5.000 Liter betriebliche Abwässer angefallen seien. Die Betriebswässer stammten größtenteils von Spülungen der aus den galvanischen Bädern entnommenen Waren. Es sei anzunehmen, daß die Konzentration des Cyanids in diesen Abwässern viel höher liege, als die maximal zulässige Konzentration von einem Zehntel Milligramm pro Liter (Richtlinien der Gewässerschutzkommission für den Bodensee). Diese Annahme sei auch durch Untersuchungen an Abwässerproben aus der Sickergrube des Betriebes bestätigt worden. Es sei in diesen Proben ein Cyanidgehalt von 5 Milligramm pro Liter und weit darüber gefunden worden. Es bestünde daher kein Zweifel, daß durch Versickerung von täglich 4.000 bis 5.000 Liter Abwässern mit derartig hohen Cyangehalten Cyan in das Grundwasser eingebracht und daher das Grundwasser mehr als geringfügig verschmutzt worden sei.
Mit Bescheid vom 24. November 1970 gab der Landeshauptmann von Vorarlberg der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge; im neugefaßten Spruch wurde der Beschwerdeführer als verantwortlicher Stellvertreter (Geschäftsführer) der Firma G-Metallveredlungsgesellschaft m. H. für schuldig erkannt, es zugelassen zu haben,
a) daß ohne eine wasserrechtliche Bewilligung in der Zeit bis zum 9. Juli 1968 im Betrieb der vorgenannten Firma die täglich anfallenden bedeutenden Mengen an gifthaltigen Abwässern laufend ohne vorherige Entgiftung in den Boden versickert worden seien und dadurch das Grundwasser verunreinigt worden sei und
b) daß ohne wasserrechtliche Bewilligung am 9. Juli 1968 Betriebsabwässer durch eine provisorisch angebrachte Verbindungsleitung zum Dachrinneneinlaufschacht des Regenwasserkanales und über diesen in den B-bach eingeleitet worden seien, wodurch zufolge eines undicht gewordenen Kühlrohres eine bedeutende Menge von stark gifthaltiger Cyanbadflüssigkeit in den B-bach eingebracht worden sei, die eine so starke Vergiftung des Wassers des B-baches verursacht habe, daß der Großteil des Fischbestandes dieses Bachwassers auf eine weite Strecke vernichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen Zuwiderhandlung nach § 32 Abs. 2 lit. c WRG gemäß § 137 WRG mit b) daß ohne wasserrechtliche Bewilligung am 9. Juli 1968 Betriebsabwässer durch eine provisorisch angebrachte Verbindungsleitung zum Dachrinneneinlaufschacht des Regenwasserkanales und über diesen in den B-bach eingeleitet worden seien, wodurch zufolge eines undicht gewordenen Kühlrohres eine bedeutende Menge von stark gifthaltiger Cyanbadflüssigkeit in den B-bach eingebracht worden sei, die eine so starke Vergiftung des Wassers des B-baches verursacht habe, daß der Großteil des Fischbestandes dieses Bachwassers auf eine weite Strecke vernichtet worden sei. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen Zuwiderhandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG gemäß Paragraph 137, WRG mit
S 5.000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit zehn Tagen Arrest und wegen Zuwiderhandlung nach § 32 Abs. 2 lit. a WRG gemäß § 137 WRG gleichfalls mit S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit zehn Tagen Arrest, bestraft.S 5.000,-, im Uneinbringlichkeitsfall mit zehn Tagen Arrest und wegen Zuwiderhandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG gemäß Paragraph 137, WRG gleichfalls mit S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfalle mit zehn Tagen Arrest, bestraft.
Der Landeshauptmann von Vorarlberg als Berufungsbehörde nahm als erwiesen an, daß die Firma G-Gesellschaft m.b.H. durch die in ihrem Betrieb vorgenommene Versickerung der gifthaltigen täglich anfallenden Abwässer in den Untergrund ohne deren vorherige Entgiftung eine ständige und beträchtliche Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, durch den gewerberechtlichen Konsensbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Oktober 1959 sei der Firma die Versickerung der Abwässer in den Boden gestattet worden, gehe fehl. Die gewerbebehördliche Genehmigung nach dem III. Hauptstück der Gewerbeordnung habe lediglich die Betriebsstätte betroffen. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der anfallenden Betriebsabwässer gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG sei in diesem Zusammenhang nie beantragt und auch nie erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ferner am 9. Juli 1968 giftige Badflüssigkeit in den B-bach eingeleitet. Zu diesem außerordentlichen Schadensfall sei es folgendermaßen gekommen: Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 1968 entschlossen, wegen der Verschlammung der bestehenden Sickergrube eine neue Kläranlage zu erstellen. Während des Baues der neuen Grube sei im Betriebe des Beschwerdeführers das Kühlwasser einer Kühlschlange des Zinktrommelbades provisorisch über einen Schlauch und ein Stück Rohrleitung durch das Fenster in den außen neben dem Gehsteig gelegenen Dachrinneneinlaufschacht eingeleitet worden. Durch diesen Schacht, der mit der Straßenkanalisation in Verbindung stehe, welche die Straßenwässer in den B-bach leite, sei das Kühlwasser in den B-bach gelangt. Während der provisorischen Umleitung des Kühlwassers sei eine Kühlschlange im Zinktrommelbad defekt geworden, was vorerst zufolge des Überdrucks in der Kühlleitung zu einem Ansteigen des Flüssigkeitsspiegels im Zinktrommelbad geführt habe. Nach Entdeckung dieses Ansteigens und Unterbindung des Kühlwasserzuflusses habe sich nach dem Heberprinzip die gifthaltige Badflüssigkeit über die defekte Kühlwasserleitung in den Dachrinneneinlaufschacht und von dort über die Kanalisation in den B-bach entleert. Dies sei, nachdem der Flüssigkeitsstand im Zinkbad um cirka ein Zentimeter abgesunken sei, bemerkt und abgestellt worden. Der Beschuldigte habe nie bestritten, daß durch die cyanhältigen Wässer das Fischsterben in der B verursacht worden sei. Durchgeführte chemische Untersuchungen an toten Fischen hätten eindeutig deren Verenden durch Cyanvergiftung erwiesen. Es sei Sache des Unternehmers gewesen, die Funktionstüchtigkeit bzw. Betriebssicherheit seiner Anlagen laufend zu kontrollieren. Insbesondere sei dies zu dem Zeitpunkt angebracht gewesen, als die provisorische Ableitung der Kühlwässer in das öffentliche Gewässer erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer könne ein fahrlässiges Verhalten nicht abgesprochen werden, da er sich über das Ausmaß der Folgen einer allfälligen Schadhaftigkeit der Anlage hätte bewußt sein müssen. Durch den Betrieb des Unternehmens seien die Reinhaltungsvorschriften des III. Hauptstückes des Wasserrechtsgesetzes 1959 schwerwiegend verletzt worden. Dem Wasserrechtsgesetz sei durch die laufende konsenslose Versickerung der Abwässer und durch die einmalige Einleitung der Abwässer am 9. Juli 1968 in den B-bach zuwidergehandelt worden.Der Landeshauptmann von Vorarlberg als Berufungsbehörde nahm als erwiesen an, daß die Firma G-Gesellschaft m.b.H. durch die in ihrem Betrieb vorgenommene Versickerung der gifthaltigen täglich anfallenden Abwässer in den Untergrund ohne deren vorherige Entgiftung eine ständige und beträchtliche Verunreinigung des Grundwassers hervorgerufen habe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung, durch den gewerberechtlichen Konsensbescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 15. Oktober 1959 sei der Firma die Versickerung der Abwässer in den Boden gestattet worden, gehe fehl. Die gewerbebehördliche Genehmigung nach dem römisch drei. Hauptstück der Gewerbeordnung habe lediglich die Betriebsstätte betroffen. Eine wasserrechtliche Bewilligung zur Versickerung der anfallenden Betriebsabwässer gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG sei in diesem Zusammenhang nie beantragt und auch nie erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe ferner am 9. Juli 1968 giftige Badflüssigkeit in den B-bach eingeleitet. Zu diesem außerordentlichen Schadensfall sei es folgendermaßen gekommen: Der Beschwerdeführer habe sich im Mai 1968 entschlossen, wegen der Verschlammung der bestehenden Sickergrube eine neue Kläranlage zu erstellen. Während des Baues der neuen Grube sei im Betriebe des Beschwerdeführers das Kühlwasser einer Kühlschlange des Zinktrommelbades provisorisch über einen Schlauch und ein Stück Rohrleitung durch das Fenster in den außen neben dem Gehsteig gelegenen Dachrinneneinlaufschacht eingeleitet worden. Durch diesen Schacht, der mit der Straßenkanalisation in Verbindung stehe, welche die Straßenwässer in den B-bach leite, sei das Kühlwasser in den B-bach gelangt. Während der provisorischen Umleitung des Kühlwassers sei eine Kühlschlange im Zinktrommelbad defekt geworden, was vorerst zufolge des Überdrucks in der Kühlleitung zu einem Ansteigen des Flüssigkeitsspiegels im Zinktrommelbad geführt habe. Nach Entdeckung dieses Ansteigens und Unterbindung des Kühlwasserzuflusses habe sich nach dem Heberprinzip die gifthaltige Badflüssigkeit über die defekte Kühlwasserleitung in den Dachrinneneinlaufschacht und von dort über die Kanalisation in den B-bach entleert. Dies sei, nachdem der Flüssigkeitsstand im Zinkbad um cirka ein Zentimeter abgesunken sei, bemerkt und abgestellt worden. Der Beschuldigte habe nie bestritten, daß durch die cyanhältigen Wässer das Fischsterben in der B verursacht worden sei. Durchgeführte chemische Untersuchungen an toten Fischen hätten eindeutig deren Verenden durch Cyanvergiftung erwiesen. Es sei Sache des Unternehmers gewesen, die Funktionstüchtigkeit bzw. Betriebssicherheit seiner Anlagen laufend zu kontrollieren. Insbesondere sei dies zu dem Zeitpunkt angebracht gewesen, als die provisorische Ableitung der Kühlwässer in das öffentliche Gewässer erfolgt sei. Dem Beschwerdeführer könne ein fahrlässiges Verhalten nicht abgesprochen werden, da er sich über das Ausmaß der Folgen einer allfälligen Schadhaftigkeit der Anlage hätte bewußt sein müssen. Durch den Betrieb des Unternehmens seien die Reinhaltungsvorschriften des römisch drei. Hauptstückes des Wasserrechtsgesetzes 1959 schwerwiegend verletzt worden. Dem Wasserrechtsgesetz sei durch die laufende konsenslose Versickerung der Abwässer und durch die einmalige Einleitung der Abwässer am 9. Juli 1968 in den B-bach zuwidergehandelt worden.
Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 24. November 1970 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, die sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet erweist:
Der Beschwerdeführer wurde einerseits deshalb bestraft, weil er ohne wasserrechtliche Bewilligung wiederholt betriebliche Abwässer ohne vorherige Entgiftung in den Boden versickern ließ und anderseits deshalb, weil er am 9. Juli 1968 schwer gifthaltige Betriebsabwässer in den B-bach eingeleitet habe.
Gemäß § 137 Abs. 1 MG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz 1959 von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.Gemäß Paragraph 137, Absatz eins, MG 1959 sind Zuwiderhandlungen gegen das Wasserrechtsgesetz 1959 von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen zu bestrafen.
Laut § 32 Abs. 1 WRG sind Einwirkungen auf die Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8 WRG) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweise des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Laut Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf die Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung gelten bis zum Beweise des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:Nach Absatz 2, der zitierten Gesetzesstelle bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere:
a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen …
c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden, sofern die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, gemäß § 9 VStG die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung.Trifft eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht, deren Nichterfüllung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft oder einen Verein, so finden, sofern die Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraph 9, VStG die Strafbestimmungen auf die satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organe Anwendung.
Gegen die im Strafverfahren erfolgte Heranziehung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der G, Metallveredlungsgesellschaft m.b.H. in R, ergeben sich keine rechtlichen Bedenken und es wurden solche auch vom Beschwerdeführer nicht erhoben.
Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Schuldspruch gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG, betreffend die Versickerung von Abwässern, stünde im Widerspruch zum Ermittlungsverfahren, setzt er sich mit dieser Behauptung eindeutig über sein teilweises Geständnis als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und über den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auch über das Gutachten des Amtssachverständigen hinweg, demzufolge laufend gifthaltiges Spülwasser beim Abspülen der Waren und periodisch auch bestimmte Badeflüssigkeiten in das Grundwasser versickert wurden.Soweit der Beschwerdeführer behauptet, der Schuldspruch gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG, betreffend die Versickerung von Abwässern, stünde im Widerspruch zum Ermittlungsverfahren, setzt er sich mit dieser Behauptung eindeutig über sein teilweises Geständnis als Beschuldigter im Ermittlungsverfahren und über den sonstigen Akteninhalt, insbesondere auch über das Gutachten des Amtssachverständigen hinweg, demzufolge laufend gifthaltiges Spülwasser beim Abspülen der Waren und periodisch auch bestimmte Badeflüssigkeiten in das Grundwasser versickert wurden.
Das Unternehmen des Beschwerdeführers war durch die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage keineswegs davon befreit, für die Versickerung der anfallenden Spülwässer und Badeflüssigkeiten eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Von einer bewilligungsfreien, bloß geringfügigen Einwirkung im Sinne des Abs. 1 des § 32 WRG kann keine Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1969, Slg. Nr. 5575/A).Das Unternehmen des Beschwerdeführers war durch die gewerbebehördliche Genehmigung der Betriebsanlage keineswegs davon befreit, für die Versickerung der anfallenden Spülwässer und Badeflüssigkeiten eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen. Von einer bewilligungsfreien, bloß geringfügigen Einwirkung im Sinne des Absatz eins, des Paragraph 32, WRG kann keine Rede sein vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1969, Slg. Nr. 5575/A).
Die vorliegende Beschwerde kann aber auch nicht hinsichtlich der Bestrafung wegen der Übertretung gegen § 32 Abs. 2 lit. a WRG zum gewünschten Erfolg führen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß ihm ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Univ.Prof. H nicht zugänglich gemacht worden sei, erwidert die belangte Behörde in der Gegenschrift auf dieses Vorbringen zutreffend, daß ein solches Gutachten nicht zur Grundlage des Straferkenntnisses genommen wurde. Die belangte Behörde ist dadurch, daß sie im Verfahren Amtssachverständige gemäß § 52 Abs. 1 AVG 1950 beigezogen hat, und auf Grund der Gutachten zu der Annahme gelangt ist, daß im kritischen Zeitpunkt Forellen im B-bach an Cyanvergiftung zu Grunde gegangen sind, ihrer verwaltungsbehördlichen Ermittlungspflicht nachgekommen. Die Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens bildete daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.Die vorliegende Beschwerde kann aber auch nicht hinsichtlich der Bestrafung wegen der Übertretung gegen Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG zum gewünschten Erfolg führen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß ihm ein gerichtsmedizinisches Gutachten des Univ.Prof. H nicht zugänglich gemacht worden sei, erwidert die belangte Behörde in der Gegenschrift auf dieses Vorbringen zutreffend, daß ein solches Gutachten nicht zur Grundlage des Straferkenntnisses genommen wurde. Die belangte Behörde ist dadurch, daß sie im Verfahren Amtssachverständige gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG 1950 beigezogen hat, und auf Grund der Gutachten zu der Annahme gelangt ist, daß im kritischen Zeitpunkt Forellen im B-bach an Cyanvergiftung zu Grunde gegangen sind, ihrer verwaltungsbehördlichen Ermittlungspflicht nachgekommen. Die Unterlassung der Einholung eines weiteren Gutachtens bildete daher keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
Der Beschwerdeführer bringt schließlich vor, der Wolkenbruch am 9. Juli 1968 habe höhere Gewalt dargestellt und es habe niemand vorhersehen können, daß dieser Wolkenbruch in Verbindung mit einem kleinen Leck in einer Kühlschlange des cyanidhältigen Bades ein Ausschwemmen dieses Giftstoffes in öffentliche Gewässer oder in das Grundwasser herbeiführen würde. Das Auftreten eines solchen Wolkenbruches könne nicht als "Einleitung" gewertet werden. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage.
In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, der Wolkenbruch sei für die gegenständliche Einleitung ohne maßgeblichen Einfluß gewesen. Der Regenfall habe vielmehr zu einer Erhöhung der Wasserführung im Vorfluter und damit zu einer stärkeren Verdünnung des katastrophalen Giftstoffes geführt. Nach der Aktenlage sind am 9. Juli 1968 vergiftete Betriebsabwässer aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers kurzzeitig in den B-bach als Vorfluter gelangt und haben dort ein großes Fischsterben verursacht. Nun hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von der Kühlwasserschlange eine provisorische Verbindungsleitung zum Dachrinneneinlaufschacht des Regenwasserkanales angelegt. Damit wurden aber Betriebsabwässer in den Vorfluter gebracht, wofür das Unternehmen des Beschwerdeführers gemäß § 32 Abs. 1 WRG grundsätzlich der wasserbehördlichen Genehmigung bedurfte. Hat aber der Beschwerdeführer Betriebsabwässer in einem die Untergrenze der Beeinträchtigung (vgl. § 32 Abs. 1 WRG) übersteigenden Ausmaß ohne wasserrechtliche Bewilligung eingebracht, dann hat er damit eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 32 in Verbindung mit § 137 WRG 1959 begangen (Fassung des Wasserrechtsgesetzes vor der Novelle BGBl. Nr. 207/1969). Offenbar übersieht der Beschwerdeführer, daß zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt (vgl. bei Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 18. Juni 1964, Zl. 55/64). Bei einem solchen Delikt wird zufolge § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG 1950 das Verschulden des Täters vermutet, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Diesen Entlastungsbeweis hat der Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht. Die belangte Behörde hat daher, gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, mit Recht angenommen, daß dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last liege und der behauptete Wolkenbruch kein außergewöhnliches Ereignis darstelle.In ihrer Gegenschrift weist die belangte Behörde darauf hin, der Wolkenbruch sei für die gegenständliche Einleitung ohne maßgeblichen Einfluß gewesen. Der Regenfall habe vielmehr zu einer Erhöhung der Wasserführung im Vorfluter und damit zu einer stärkeren Verdünnung des katastrophalen Giftstoffes geführt. Nach der Aktenlage sind am 9. Juli 1968 vergiftete Betriebsabwässer aus dem Unternehmen des Beschwerdeführers kurzzeitig in den B-bach als Vorfluter gelangt und haben dort ein großes Fischsterben verursacht. Nun hat der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben von der Kühlwasserschlange eine provisorische Verbindungsleitung zum Dachrinneneinlaufschacht des Regenwasserkanales angelegt. Damit wurden aber Betriebsabwässer in den Vorfluter gebracht, wofür das Unternehmen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 32, Absatz eins, WRG grundsätzlich der wasserbehördlichen Genehmigung bedurfte. Hat aber der Beschwerdeführer Betriebsabwässer in einem die Untergrenze der Beeinträchtigung vergleiche , Paragraph 32, Absatz eins, WRG) übersteigenden Ausmaß ohne wasserrechtliche Bewilligung eingebracht, dann hat er damit eine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 32, in Verbindung mit Paragraph 137, WRG 1959 begangen (Fassung des Wasserrechtsgesetzes vor der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1969,). Offenbar übersieht der Beschwerdeführer, daß zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Es handelt sich vielmehr um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt vergleiche , bei Erinnerung an Artikel 14, Absatz 4, der hg. Geschäftsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, das Erkenntnis des Gerichtshofes vom 18. Juni 1964, Zl. 55/64). Bei einem solchen Delikt wird zufolge Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG 1950 das Verschulden des Täters vermutet, sofern er nicht beweist, daß ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist. Diesen Entlastungsbeweis hat der Beschwerdeführer nicht zu erbringen vermocht. Die belangte Behörde hat daher, gestützt auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens, mit Recht angenommen, daß dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten zur Last liege und der behauptete Wolkenbruch kein außergewöhnliches Ereignis darstelle.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Änderung der Fassung des Straferkenntnisses durch die Verwaltungsbehörde zweiter Instanz keine wie immer geartete Rechtswidrigkeit zu erblicken. Auch die genaue Schadenshöhe war entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ohne maßgebliche Bedeutung.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 9. Juli 1971Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen. Wien, am 9. Juli 1971
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002277.X00Im RIS seit
16.08.2002Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015