RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0176

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/13/0122 E 13. April 2005 RS 1(hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist stets von einem eigenständigen steuerlichen Rückstellungsbegriff ausgegangen und hat als Voraussetzung einer steuerrechtlich anzuerkennenden Rückstellung in seiner Rechtsprechung regelmäßig verlangt, dass ein die Vergangenheit betreffender Aufwand bestimmter Art, dessen wirtschaftliche Veranlassung im Abschlussjahr gelegen ist, ernsthaft droht (Hinweis E 26. Mai 2004, 2000/14/0181; E 19. Dezember 2002, 2002/15/0146; E 28. November 2000, 96/14/0067). Bei der Bildung einer Rückstellung handelt es sich um ein Gewinnkorrektivum, welches steuerlich nur in der Höhe anzuerkennen ist, in der der Erfolg des betroffenen Wirtschaftsjahres voraussichtlich mit künftigen Ausgaben belastet wird (Hinweis E 10. Oktober 1996, 94/15/0089, VwSlg 7130 F/1996; E 28. November 2000, 96/14/0067). Mit dem Entstehen einer "Schuld" muss auf Grund der bisherigen Erfahrungen ernsthaft zu rechnen sein (Hinweis E 28. März 2000, 94/14/0165; E 10. Oktober 1996, 94/15/0089, VwSlg 7130 F/1996; E 9. Dezember 1992, 89/13/0048, VwSlg 6735 F/1992; E 15. Dezember 1961, 2321/60).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130176.X01

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten