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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Klaglosstellung ist auch dann anzunehmen, wenn der Bfr erklärt, die Beschwerde unter der Voraussetzung zurückzuziehen, daß der belangten Behörde die Kosten auferlegt werden, da auf die Erklärung mangels rechtlicher Möglichkeit des Bedingungseintrittes nicht weiter einzugehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969000403.X01Im RIS seit
08.05.2002