RS Vwgh 1971/9/7 2252/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1971
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §858;
BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;

Rechtssatz

Den Eigentümer einer Einfriedung für ein bebautes Grundstück trifft die Erhaltungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Errichtung der Einfriedung bewilligungspflichtig war oder nicht (Vermerk zu diesem RS: Die Behörde muß Gründe dafür anführen, daß ein öffentliches Interesse durch das Gebrechen am Zaun berührt wird, wobei es aber dem Eigentümer freisteht, dagegen sprechende Umstände vorzubringen. Jedoch keine Nachholung der Einwendungen im Verfahren vor dem VwGH!).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002252.X01

Im RIS seit

13.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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