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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Den Eigentümer einer Einfriedung für ein bebautes Grundstück trifft die Erhaltungspflicht ohne Rücksicht darauf, ob die Errichtung der Einfriedung bewilligungspflichtig war oder nicht (Vermerk zu diesem RS: Die Behörde muß Gründe dafür anführen, daß ein öffentliches Interesse durch das Gebrechen am Zaun berührt wird, wobei es aber dem Eigentümer freisteht, dagegen sprechende Umstände vorzubringen. Jedoch keine Nachholung der Einwendungen im Verfahren vor dem VwGH!).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002252.X01Im RIS seit
13.09.2002