RS Vwgh 2006/11/29 2002/13/0188

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §23;
EStG 1988 §28 Abs1;

Rechtssatz

Es gilt im Bereich der Vermietung und Verpachtung das Subsidiaritätsprinzip, nach welchem Miet- und Pachteinnahmen, die zu den betrieblichen Einkünften gehören, bei diesen zu erfassen sind und nicht unter § 28 EStG 1988 fallen (Hinweis Doralt, EStG 9. Auflage, § 28 Tz 1). Miet- und Pachteinnahmen gehören aber nicht bloß in dem vom Steuerpflichtigen grundsätzlich zutreffend angesprochenen Fall zu den betrieblichen Einkünften, dass die Betätigung über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht, weil die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist (Hinweis Doralt/Kauba, EStG 10. Auflage, § 23 Tz 103), sondern auch dann, wenn jenes Wirtschaftsgut, mit dem eine an sich nur vermögensverwaltende Tätigkeit betrieben wird, zu einem Betriebsvermögen gehört (Hinweis Doralt/Kauba, a.a.O. § 23 Tz 101, ebenso Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 28 Tz 3).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002130188.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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