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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §229 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Tätigkeit einer selbständigen Bridgelehrerin ist, sofern diese Beschäftigung den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle der betreffenden Person bildet und in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten beschäftigt werden, als selbständige Erwerbstätigkeit der im § 4 Abs 3 Z 3 ASVG bezeichneten Art anzusehen.Die Tätigkeit einer selbständigen Bridgelehrerin ist, sofern diese Beschäftigung den Hauptberuf und die Haupteinnahmequelle der betreffenden Person bildet und in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten beschäftigt werden, als selbständige Erwerbstätigkeit der im Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG bezeichneten Art anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000328.X01Im RIS seit
22.08.2002