RS Vwgh 1971/9/10 1911/70

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Veröffentlicht am 10.09.1971
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L00015 Landesverfassung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung XII des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung römisch zwölf des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Behördenorganisation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001911.X01

Im RIS seit

24.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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