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L00015 Landesverfassung SalzburgRechtssatz
Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung XII des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.Soweit der Beschwerdeführer auf die "Unzuständigkeit der Abteilung römisch zwölf des Amtes der Salzburger Landesregierung" verweist, ist zu bemerken, daß der internen Organisation und Aufgabenteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung nach außen hin keinerlei rechtliche Bedeutung zukommt.
Schlagworte
BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001911.X01Im RIS seit
24.07.2002