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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §2 Abs3 Z3;Rechtssatz
Gemäß § 2 Abs. 4 EStG 1988 gelten als gewerbliche Einkünfte stets in vollem Umfang Einkünfte aus der Tätigkeit u.a. der Kommanditgesellschaften und anderer Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer eines Gewerbebetriebes anzusehen sind. Diese Fiktion eines Gewerbebetriebes kraft Rechtsform bewirkt, dass die geringste von einer KG ausgeübte gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 23 EStG 1988 den gesamten Tätigkeitsbereich zu gewerblichen Einkünften macht und die neben einer gewerblichen Tätigkeit durchgeführte Vermietungstätigkeit ebenfalls der Einkunftsart des § 2 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 zuzuordnen ist (Hinweis Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, III A, Rz 12a zu § 2). Diese in § 2 Abs. 4 leg. cit. enthaltene gesetzliche Fiktion eines Gewerbebetriebs setzt voraus, dass überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dann, und nur dann, liegen über den eigentlichen Gewerbebetrieb hinaus Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch für Bereiche vor, die an sich nicht der gewerblichen Sphäre zuzurechnen wären (Hinweis E 30. September 1980, 317 und 520/80, VwSlg 5511 F/1980).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003130065.X02Im RIS seit
15.01.2007