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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0300/59 E 30. Juni 1961 VwSlg 5601 A/1961 RS 2Stammrechtssatz
Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach § 36 Abs 1 GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).Rechtskräftige Entscheidungen über Vorfragen sind ohne Herbeiführung einer neuerlichen Entscheidung dem Straferkenntnis zugrunde zu legen. Gleiches gilt auch für einen rechtskräftigen Schiedsspruch nach Paragraph 36, Absatz eins, GewO (Hinweis E 9.1.1928, VwSlg 15057 A/1928).
Schlagworte
DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000616.X01Im RIS seit
12.09.2002