RS Vwgh 1971/9/16 0716/71

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Veröffentlicht am 16.09.1971
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1719/67 E 17. Oktober 1968 RS 1

Stammrechtssatz

Die Schenkung einer unbeweglichen Sache ist spätestens mit der grundbücherlichen Einverlebung des Eigentumsrechtes zugunsten des Geschenknehmers iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955 ausgeführt.Die Schenkung einer unbeweglichen Sache ist spätestens mit der grundbücherlichen Einverlebung des Eigentumsrechtes zugunsten des Geschenknehmers iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, ErbStG 1955 ausgeführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000716.X01

Im RIS seit

16.09.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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