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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Bei den Übertretungen des § 5 Abs 1 und § 58 Abs 1 StVO liegt Identität des Rechtsschutzobjektes vor. Unterstellt die Berufungsbehörde das Verhalten des Täters nicht wie die erste Instanz dem § 5 Abs 1, sondern dem § 58 Abs 1, so ist sie nicht gehalten, hinsichtlich des zweitgenannten Tatbestandes Parteiengehör zu gewähren. (Hinweis auf E vom 20.9.1957, Zl. 2217/55, VwSlg. 4419 A/1957)Bei den Übertretungen des Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz eins, StVO liegt Identität des Rechtsschutzobjektes vor. Unterstellt die Berufungsbehörde das Verhalten des Täters nicht wie die erste Instanz dem Paragraph 5, Absatz eins,, sondern dem Paragraph 58, Absatz eins,, so ist sie nicht gehalten, hinsichtlich des zweitgenannten Tatbestandes Parteiengehör zu gewähren. (Hinweis auf E vom 20.9.1957, Zl. 2217/55, VwSlg. 4419 A/1957)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000661.X03Im RIS seit
31.07.2002