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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §31 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0713/68 E 24. März 1969 RS 2Stammrechtssatz
Die Verjährung einer Verwaltungsübertretung tritt nicht ein, wenn die Verfolgungshandlung gegen den Täter binnen der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Es ist hiebei ohne Belang, wenn die Behörde II.Instanz den gleichen Tatbestand einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.Die Verjährung einer Verwaltungsübertretung tritt nicht ein, wenn die Verfolgungshandlung gegen den Täter binnen der gesetzlichen Frist vorgenommen wird. Es ist hiebei ohne Belang, wenn die Behörde römisch zwei.Instanz den gleichen Tatbestand einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000661.X01Im RIS seit
31.07.2002