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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §4 Abs1;Rechtssatz
Bei Wiederaufleben eines abgeheilten Dienstbeschädigungsleidens, auf welches die Voraussetzung des Art II Abs 5 des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 zutreffen, gilt dieses als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne der § 1 und § 4 KOVG, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem früheren Leiden festgestellt wird.Bei Wiederaufleben eines abgeheilten Dienstbeschädigungsleidens, auf welches die Voraussetzung des Artikel römisch zwei, Absatz 5, des Bundesgesetzes BGBl 1961/319 zutreffen, gilt dieses als anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne der Paragraph eins und Paragraph 4, KOVG, sofern ein ursächlicher Zusammenhang mit dem früheren Leiden festgestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001332.X02Im RIS seit
28.06.2002