Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/13/0027 Rechtssatz
Im Allgemeinen verwirklicht nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs. 2 BAO verbunden ist (Hinweis E 22. September 2005, 2001/14/0188).