RS Vwgh 1971/9/24 0105/71

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Veröffentlicht am 24.09.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1967/258. 1969/021;
KOVG 1957 §13 Abs5 idF 1967/258. 1969/021;
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
  1. KOVG 1957 § 13 heute
  2. KOVG 1957 § 13 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  3. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  4. KOVG 1957 § 13 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Rechtssatz

Erst wenn sich aus entsprechenden Ermittlungen darüber, ob der von den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins in Anbetracht der Größe und Lage sowie der Ertragsfähigkeit der verpachteten Grundflächen den örtlichen Verhältnissen entspricht, ergeben hat, dass offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist, und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen, ist die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Einkommen auszugehen, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 5 KOVG ergeben würde (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70).Erst wenn sich aus entsprechenden Ermittlungen darüber, ob der von den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins in Anbetracht der Größe und Lage sowie der Ertragsfähigkeit der verpachteten Grundflächen den örtlichen Verhältnissen entspricht, ergeben hat, dass offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist, und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen, ist die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Einkommen auszugehen, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ergeben würde (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000105.X02

Im RIS seit

04.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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