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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1 idF 1967/258. 1969/021;Rechtssatz
Erst wenn sich aus entsprechenden Ermittlungen darüber, ob der von den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins in Anbetracht der Größe und Lage sowie der Ertragsfähigkeit der verpachteten Grundflächen den örtlichen Verhältnissen entspricht, ergeben hat, dass offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist, und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen, ist die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Einkommen auszugehen, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 5 KOVG ergeben würde (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70).Erst wenn sich aus entsprechenden Ermittlungen darüber, ob der von den Vertragsparteien vereinbarte Pachtzins in Anbetracht der Größe und Lage sowie der Ertragsfähigkeit der verpachteten Grundflächen den örtlichen Verhältnissen entspricht, ergeben hat, dass offensichtlich ein zu niedriger Pachtzins vereinbart worden ist, und nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen, ist die Behörde berechtigt, bei der Einkommensermittlung nicht vom tatsächlichen Pachterlös, sondern von jenem Einkommen auszugehen, das sich bei sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ergeben würde (Hinweis E 12.2.1971, 1370/70).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000105.X02Im RIS seit
04.09.2002