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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §49 Abs6;Rechtssatz
Sind mehrere anspruchsberechtigte Mitbeteiligte vorhanden, so gebührt jedem dieser Mitbeteiligten der aliquote Anteil an dem vom Beschwerdeführer insgesamt zu leistenden Ersatz für Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand. Ein Verzicht in Gestalt eines unter diesem Anteil bleibenden Kostenbegehrens durch einen anspruchsberechtigten Mitbeteiligten kommt nicht den anderen Mitbeteiligten, sondern dem Beschwerdeführer zugute.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000341.X02Im RIS seit
09.07.2002