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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4 impl;Rechtssatz
Die Aufhebung eines gegen mehrere Parteien gerichteten Bescheides, bewirkt - auch wenn nur ein Bf obsiegte - für die belangte Behörde die Verpflichtung, gegenüber allen Parteien eine neue Berufungsentscheidung zu fällen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000167.X10Im RIS seit
22.08.2002Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009