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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52 Abs1;Rechtssatz
In der bloßen Zugehörigkeit eines oder mehrerer im Verwaltungsverfahren tätig werdender Amtssachverständiger zu einer bestimmten Behörde einen Befangenheitsgrund zu erblicken, schließt die Verfahrensvorschrift des § 52 Abs 2 AVG 1950 a priori aus.In der bloßen Zugehörigkeit eines oder mehrerer im Verwaltungsverfahren tätig werdender Amtssachverständiger zu einer bestimmten Behörde einen Befangenheitsgrund zu erblicken, schließt die Verfahrensvorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, AVG 1950 a priori aus.
Schlagworte
Befangenheit von Sachverständigen Befangenheit der Mitglieder von KollegialbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000067.X02Im RIS seit
20.08.2002Zuletzt aktualisiert am
11.07.2008