RS Vwgh 1971/10/4 2186/70

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Veröffentlicht am 04.10.1971
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L82000 Bauordnung
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Rechtssatz

Aus dem Wesen des Gemeingebrauches, dem das öffentliche Gut zu dienen hat, kann nicht geschlossen werden, daß dem Rechtsvorgänger des Eigentümers eines in das öffentliche Gut übertragenen Grundstückes Verfügungsrechte verbleiben, die ihm die Errichtung einer Baulichkeit ohne Zustimmung des Eigentümers erlauben. Aus dem Wesen des Gemeingebrauches ergibt sich nur, daß eine mit der Widmung als öffentliches Gut in Widerspruch stehende Verfügung über dasselbe unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002186.X06

Im RIS seit

14.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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