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L82000 BauordnungRechtssatz
Aus dem Wesen des Gemeingebrauches, dem das öffentliche Gut zu dienen hat, kann nicht geschlossen werden, daß dem Rechtsvorgänger des Eigentümers eines in das öffentliche Gut übertragenen Grundstückes Verfügungsrechte verbleiben, die ihm die Errichtung einer Baulichkeit ohne Zustimmung des Eigentümers erlauben. Aus dem Wesen des Gemeingebrauches ergibt sich nur, daß eine mit der Widmung als öffentliches Gut in Widerspruch stehende Verfügung über dasselbe unzulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970002186.X06Im RIS seit
14.08.2002