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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §43;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0295/50 B 28. November 1950 VwSlg 1783 A/1950 RS 2Stammrechtssatz
Nur die Ehegattin hat ein rechtliches Interesse an einer Namensänderung, wenn eine weibliche Person den Namen des Ehegatten erhalten soll, die ihm gegenüber eine der Stellung der Ehegattin nahekommende Rolle innehat.
Eine rechtliches Interesse der Ehegattin besteht jedoch nicht im Falle, das ein außereheliches Kind des Ehegatten dessen Familiennamen erhält (Frage der Beschwerdeberechtigung und Parteistellung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000228.X02Im RIS seit
22.08.2002