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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AHG 1949 §11 Abs1 idF 1952/060;Rechtssatz
§ 11 Abs 1 des Amtshaftungsgesetzes schließt die Zulässigkeit einer Antragstellung beim VwGH auch für den Fall aus, daß der verwaltungsbehördliche Bescheid in einem früheren Verfahren vor dem VwGH nur unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geprüft wurde, im Amtshaftungsverfahren vor dem Zivilgericht aber die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Vordergrund steht. (Hinweis auf E des VwGH vom 11. März 1958, Zl. H 1/58-2)Paragraph 11, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes schließt die Zulässigkeit einer Antragstellung beim VwGH auch für den Fall aus, daß der verwaltungsbehördliche Bescheid in einem früheren Verfahren vor dem VwGH nur unter dem Blickwinkel der Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften geprüft wurde, im Amtshaftungsverfahren vor dem Zivilgericht aber die Frage der inhaltlichen Rechtswidrigkeit im Vordergrund steht. (Hinweis auf E des VwGH vom 11. März 1958, Zl. H 1/58-2)
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000104.X01Im RIS seit
13.06.2002