RS Vwgh 2006/11/29 2004/13/0075

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Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/13/0032 E 28. März 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004130075.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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