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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/13/0032 E 28. März 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. Für den Standpunkt, dass im Fall einer ohne Ungewissheit erfolgten Erlassung eines vorläufigen Bescheides dieser fiktiv wie ein endgültiger und somit grundsätzlich nur bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen iSd § 303 BAO abänderbarer Bescheid zu beurteilen wäre, fehlt gesetzlich jeder Anhaltspunkt (Hinweis E 18.7.1995, 91/14/0016).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004130075.X01Im RIS seit
16.01.2007