Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §311 Abs5;Beachte
Besprechung in: ZAS 3/1972, S 112;Rechtssatz
War ein Dienstnehmer unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis (nach dem 31.7.1954) gegen Entfall des Entgeltes beurlaubt und war das letzte volle Monatsentgelt, auf das der Dienstnehmer vor seiner Beurlaubung Anspruch hatte, höher als das Dreißigfache der Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, so beträgt der Überweisungsbetrag für jeden in dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zugebrachten Monat 7 v. H. des Dreißigfachen der im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis - und nicht der unmittelbar vor der angeführten Beurlaubung - in Geltung gestandenen Höchstbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000763.X01Im RIS seit
24.09.2002