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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §122 Abs1;Rechtssatz
Besteht für eine Wasserbenutzungsanlage nicht das erforderliche Wasserrecht, dann kann ihre Instandsetzung weder einstweilig noch endgültig verfügt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000555.X01Im RIS seit
04.09.2002Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015