TE Vwgh Erkenntnis 1971/10/8 0555/71

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Veröffentlicht am 08.10.1971
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §122 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1;
WRG 1959 §50;
  1. WRG 1959 § 122 heute
  2. WRG 1959 § 122 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013
  3. WRG 1959 § 122 gültig von 22.12.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  4. WRG 1959 § 122 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  5. WRG 1959 § 122 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 138 heute
  2. WRG 1959 § 138 gültig ab 01.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/1999
  3. WRG 1959 § 138 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 138 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat Dohnal und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des J und der EF in G, vertreten durch DDr. Siegfried Mitterhammer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 34/IV, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1971, Zl. 27.356-I/1/71 (mitbeteiligte Partei: GN in X, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16), betreffend einstweilige Verfügung gemäß § 122 Abs. 1 WRG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein der Schriftführer Rat Dohnal und Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde des J und der EF in G, vertreten durch DDr. Siegfried Mitterhammer, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Stadtplatz 34/IV, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Februar 1971, Zl. 27.356-I/1/71 (mitbeteiligte Partei: GN in römisch zehn, vertreten durch Dr. Erasmus Schneditz-Bolfras, Rechtsanwalt in Gmunden, Marktplatz 16), betreffend einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes insoweit aufgehoben, als mit ihm der GN der Auftrag erteilt wurde, die Wasserentnahmestellen in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und um wasserrechtliche Bewilligung einzureichen.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 1.165,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden traf als Sanitätsbehörde am 24. Juli 1970 auf Grund eines Wasseruntersuchungsbefundes der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz vom 16. Juli 1970 folgende Feststellungen: "Auf dem Grundstück des Ehepaares F in X, Sstraße 155, besitzt Herr N ein Wasserbezugsrecht. Derzeit wird dort von zwei Quellen, die weder gefaßt noch sonstwie ausgebaut sind, Wasser entnommen; je aus einer kleinen Hangmulde wird durch eine Rohrleitung, deren Öffnung mit einem Drahtgitter gegen grobe Verunreinigungen abgesichert ist, das Wasser abgeleitet. Das Wasser wird in einem ca. 12 m3 großen Sammelbehälter mit vorgebautem Sandfang gesammelt und von dort in das Haus geleitet. Ein Quellschutzgebiet besteht nicht. Der Hang, aus dem die Quellen austreten, wird von Herrn F landwirtschaftlich genutzt (Schafweide). Die beiden Quellen bieten dauernd die Möglichkeit der Verunreinigung. Aber auch der Sammelbehälter ist so in den Hang hineingebaut, daß bei starkem Regen und bei Schneeschmelze eine Überflutung und damit eine Verunreinigung möglich ist. Durch den unzweckmäßig angebrachten Einstiegschacht kann der Behälter ebenfalls verunreinigt werden. Das Wasser im Sammelbehälter weist eine leichte Trübung auf. Laut Auskunft des Herrn N ist ihm der Ausbau der Wasserversorgungsanlage, wie sie für die Sicherstellung eines einwandfreien Trinkwassers notwendig wäre, aus besitzrechtlichen Gründen nicht möglich. Dies wird auch von Herrn F bestätigt. Auf Grund dieses negativen Lokalbefundes wurde von einer neuerlichen Wasserprobenabnahme, um die Herr N ersucht hat, Abstand genommen."Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden traf als Sanitätsbehörde am 24. Juli 1970 auf Grund eines Wasseruntersuchungsbefundes der Bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt in Linz vom 16. Juli 1970 folgende Feststellungen: "Auf dem Grundstück des Ehepaares F in römisch zehn, Sstraße 155, besitzt Herr N ein Wasserbezugsrecht. Derzeit wird dort von zwei Quellen, die weder gefaßt noch sonstwie ausgebaut sind, Wasser entnommen; je aus einer kleinen Hangmulde wird durch eine Rohrleitung, deren Öffnung mit einem Drahtgitter gegen grobe Verunreinigungen abgesichert ist, das Wasser abgeleitet. Das Wasser wird in einem ca. 12 m3 großen Sammelbehälter mit vorgebautem Sandfang gesammelt und von dort in das Haus geleitet. Ein Quellschutzgebiet besteht nicht. Der Hang, aus dem die Quellen austreten, wird von Herrn F landwirtschaftlich genutzt (Schafweide). Die beiden Quellen bieten dauernd die Möglichkeit der Verunreinigung. Aber auch der Sammelbehälter ist so in den Hang hineingebaut, daß bei starkem Regen und bei Schneeschmelze eine Überflutung und damit eine Verunreinigung möglich ist. Durch den unzweckmäßig angebrachten Einstiegschacht kann der Behälter ebenfalls verunreinigt werden. Das Wasser im Sammelbehälter weist eine leichte Trübung auf. Laut Auskunft des Herrn N ist ihm der Ausbau der Wasserversorgungsanlage, wie sie für die Sicherstellung eines einwandfreien Trinkwassers notwendig wäre, aus besitzrechtlichen Gründen nicht möglich. Dies wird auch von Herrn F bestätigt. Auf Grund dieses negativen Lokalbefundes wurde von einer neuerlichen Wasserprobenabnahme, um die Herr N ersucht hat, Abstand genommen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juli 1970 wurde gemäß § 54 der Gewerbeordnung für den Gast- und Schankgewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei verfügt, daß die Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ab sofort so lange verboten sei, bis die Eignung des aus dieser Anlage entnommenen Wassers für Trinkzwecke festgestellt werde. Die Beschaffung einwandfreien Trinkwassers für den Gast- und Schankgewerbebetrieb sei unverzüglich in die Wege zu leiten.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28. Juli 1970 wurde gemäß Paragraph 54, der Gewerbeordnung für den Gast- und Schankgewerbebetrieb der mitbeteiligten Partei verfügt, daß die Entnahme von Wasser zu gewerblichen Zwecken aus der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage ab sofort so lange verboten sei, bis die Eignung des aus dieser Anlage entnommenen Wassers für Trinkzwecke festgestellt werde. Die Beschaffung einwandfreien Trinkwassers für den Gast- und Schankgewerbebetrieb sei unverzüglich in die Wege zu leiten.

Am 5. August 1970 stellte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf § 122 des Wasserrechtsgesetzes den Antrag, die Bezirksverwaltungsbehörde wolle im Wege einer einstweiligen Verfügung den Beschwerdeführern den Viehauftrieb im Quellgebiet untersagen und alle jene Maßnahmen anordnen, die zur Reinhaltung des Quellwassers erforderlich seien. Gleichzeitig wolle den Beschwerdeführern gemäß § 123 WRG der Kostenersatz aufgetragen werden.Am 5. August 1970 stellte die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf Paragraph 122, des Wasserrechtsgesetzes den Antrag, die Bezirksverwaltungsbehörde wolle im Wege einer einstweiligen Verfügung den Beschwerdeführern den Viehauftrieb im Quellgebiet untersagen und alle jene Maßnahmen anordnen, die zur Reinhaltung des Quellwassers erforderlich seien. Gleichzeitig wolle den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 123, WRG der Kostenersatz aufgetragen werden.

Bei der hierüber am 13. August 1970 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden durchgeführten Verhandlung führten die Amtssachverständigen Dr. M und Dipl.-Ing. R folgendes aus:

"Nach dem Ergebnis des heutigen Lokalaugenscheines, das im Befund festgelegt ist, besteht hinsichtlich der Wasserversorgung der Liegenschaft N, S-straße 149, F, S-straße 155 und G, Sstraße 163, in sanitätspolizeilicher Hinsicht Gefahr im Verzuge. Aus diesem Grund ist zum Schutz der von dieser Wasserversorgung berührten Personen und zur Aufrechterhaltung einer in hygienischer Hinsicht tragbaren Trinkwasserversorgung der genannten Liegenschaften nachstehende einstweilige Verfügung erforderlich:

1. Die Schafweide ist im Gebiet oberhalb der Wasserentnahmestellen solange einzustellen, bis entsprechende ordnungsgemäße Wasserfassungen errichtet wurden und ein Schutzgebiet vorgeschrieben wurde. Dazu ist es notwendig, die nördlich gelegene Schafkoppel, auf der die Entnahmestellen liegen, durch Abzäunung, beginnend vom Birnbaum, der an der nördlichen Grundgrenze knapp unterhalb der Entnahmestelle N steht, in gerader Linie zum Apfelbaum am Zaun zwischen den beiden Schafkoppeln in der Nähe des Hochbehälters F von der Weidefläche abzutrennen.

2. Zur Kontrolle der Wassergüte beider Liegenschaften ist eine Wasseruntersuchung vorzunehmen. Die Entnahme hat durch ein Organ der Sanitätsbehörde zu erfolgen. Aus den Quellen N ist 14 Tage nach Vornahme der Absperrung des Weidegebietes eine neuerliche Wasserentnahme und Untersuchung vorzunehmen. Das Quellwasser der Liegenschaften F und G ist umgehend zu untersuchen. Weitere Wasseruntersuchungen behält sich die Wasserrechtsbehörde nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse vor.

3. Beide Entnahmestellen, sowohl die der Liegenschaft N, als auch der Liegenschaft F sind bis längstens 31. 12. 1970 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu ist die Vorlage von entsprechenden Projekten und die Beantragung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens so rechtzeitig erforderlich, daß die Bewilligung noch vor Herbst dieses Jahres erfolgen kann. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlagen ist spätestens bis 30. 9. 1970 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einzureichen."

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. August 1970 wurde folgende einstweilige Verfügung erlassen:

"I) Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 werden zur Wahrung öffentlicher Interessen und zum Schutze der aus den Anlagen auf Parzelle 101/1 Katastralgemeinde X, mit Wasser versorgten Personen sowie zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer in hygienischer Hinsicht tragbaren Trinkwasserversorgung für die Liegenschaften Sstraße 149, 155 und 163 den Liegenschaftseigentümern GN, J und EF und J und MN folgende Maßnahmen zur sofortigen Durchführung aufgetragen:"I) Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 werden zur Wahrung öffentlicher Interessen und zum Schutze der aus den Anlagen auf Parzelle 101/1 Katastralgemeinde römisch zehn, mit Wasser versorgten Personen sowie zur Herstellung und Aufrechterhaltung einer in hygienischer Hinsicht tragbaren Trinkwasserversorgung für die Liegenschaften Sstraße 149, 155 und 163 den Liegenschaftseigentümern GN, J und EF und J und MN folgende Maßnahmen zur sofortigen Durchführung aufgetragen:

1. Die Schafweide ist im Gebiet oberhalb der Wasserentnahmestelle solange einzustellen, bis entsprechende ordnungsgemäße Wasserfassungen errichtet wurden und ein Schutzgebiet vorgeschrieben wurde. Dazu ist es notwendig, die nördlich gelegene Schafkoppel, auf der die Entnahmestellen liegen, durch Abzäunung, beginnend vom Birnbaum, der an der nördlichen Grundgrenze knapp unterhalb der Entnahmestelle N steht, in gerader Linie zum Apfelbaum am Zaun zwischen den beiden Schafkoppeln in der Nähe des Hochbehälters F von der Weidefläche abzutrennen.

2. Zur Kontrolle der Wassergüte beider Liegenschaften ist eine Wasseruntersuchung vorzunehmen. Die Entnahme hat durch ein Organ der Sanitätsbehörde zu erfolgen. Aus den Quellen N ist 14 Tage nach Vornahme der Absperrung des Weidegebietes eine neuerliche Wasserentnahme und Untersuchung vorzunehmen. Das Quellwasser der Liegenschaften F und G ist umgehend zu untersuchen. Weitere Wasseruntersuchungen behält sich die Wasserrechtsbehörde nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse vor.

3. Beide Entnahmestellen, sowohl die der Liegenschaft N als auch der Liegenschaft F, sind bis längstens 31. Dezember 1970 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu ist die Vorlage von entsprechenden Projekten und die Beantragung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens so rechtzeitig erforderlich, daß die Bewilligung noch vor Herbst dieses Jahres erfolgen kann. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlagen ist bis spätestens 30. September 1970 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einzureichen.

4. Die Vorschreibung allenfalls erforderlich werdender zusätzlicher Maßnahmen wird vorbehalten.

II) Im Interesse des öffentlichen Wohles wird wegen Gefahr im Verzug einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft."römisch zwei) Im Interesse des öffentlichen Wohles wird wegen Gefahr im Verzug einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 64, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die vorstehende Anordnung tritt sofort in Kraft."

In der Begründung des Bescheides wurde zu I) ausgeführt, der vorstehende Spruch stütze sich einerseits auf die bezogene Gesetzesstelle, nach welcher die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr in Verzug zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen oder zum Schutze Dritter auf deren Antrag die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen könne, anderseits auf das vorliegende Wasseruntersuchungsergebnis vom 16. Juli 1970 und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. August 1970. Mit Rücksicht darauf, daß das Wasser, aus diesem Quellengebiet für einen über den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehenden Zweck verwendet werde und den Umstand, daß für diese Wasserversorgungsanlagen bisher weder eine wasserrechtliche Bewilligung beantragt noch erteilt worden sei, sei eine Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen und die Herstellung eines dem § 10 des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechenden konsensmäßigen Zustandes vorzuschreiben gewesen.In der Begründung des Bescheides wurde zu römisch eins) ausgeführt, der vorstehende Spruch stütze sich einerseits auf die bezogene Gesetzesstelle, nach welcher die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr in Verzug zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen oder zum Schutze Dritter auf deren Antrag die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen könne, anderseits auf das vorliegende Wasseruntersuchungsergebnis vom 16. Juli 1970 und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 13. August 1970. Mit Rücksicht darauf, daß das Wasser, aus diesem Quellengebiet für einen über den eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarf hinausgehenden Zweck verwendet werde und den Umstand, daß für diese Wasserversorgungsanlagen bisher weder eine wasserrechtliche Bewilligung beantragt noch erteilt worden sei, sei eine Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlagen und die Herstellung eines dem Paragraph 10, des Wasserrechtsgesetzes 1959 entsprechenden konsensmäßigen Zustandes vorzuschreiben gewesen.

Zu II) wurde dargetan, daß die Erlassung der vorstehenden Anordnung und deren vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze Dritter dringend geboten sei, da ein Anschluß der Liegenschaften X, S-straße 149, 155 und 163 an die Städtische Wasserversorgung X derzeit nicht möglich sei und durch die Fremdenbeherbergung in diesen Liegenschaften aus den gegenständlichen Anlagen ein größerer Personenkreis mit Trink- und Nutzwasser versorgt werde, die Anlagen aber in ihrem derzeitigen Zustand in sanitärer und hygienischer Hinsicht nicht entsprächen.Zu römisch zwei) wurde dargetan, daß die Erlassung der vorstehenden Anordnung und deren vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles und zum Schutze Dritter dringend geboten sei, da ein Anschluß der Liegenschaften römisch zehn, S-straße 149, 155 und 163 an die Städtische Wasserversorgung römisch zehn derzeit nicht möglich sei und durch die Fremdenbeherbergung in diesen Liegenschaften aus den gegenständlichen Anlagen ein größerer Personenkreis mit Trink- und Nutzwasser versorgt werde, die Anlagen aber in ihrem derzeitigen Zustand in sanitärer und hygienischer Hinsicht nicht entsprächen.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Beschwerdeführer als auch die mitbeteiligte Partei Berufungen, die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. November 1970 wie folgt erledigt wurden:

"I) Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

II) Aus Anlaß der Berufungen wird der Spruchabschnitt I) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgehoben und an dessen Stelle wird gemäß § 122 WRG 1959 die nachstehende einstweilige Verfügung getroffen: 1. Das aus dem auf der Grundparzelle 101/1, Katastralgemeinde X, entnommene Quellwasser, das zur Wasserversorgung der Objekte S-straße Nr. 149 (N), Nr. 155 (F) und Nr. 163 (G) dient, darf nicht als Trinkwasser und auch nicht für den sonstigen Gebrauch, durch den die menschliche Gesundheit gefährdet wird, verwendet werden. 2. Bei allen frei zugänglichen Auslaufstellen des gegenständlichen Wassers in den genannten Objekten sind sofort deutlich lesbare und dauerhafte Schilder mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" anzubringen. 3. Die gegenständliche einstweilige Verfügung tritt erst dann außer Kraft, sobald dieselbe auf Grund der beigebrachten Wasseruntersuchungsbefunde und der diesbezüglichen amtsärztlichen Gutachten durch die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid außer Wirksamkeit gesetzt wird.römisch zwei) Aus Anlaß der Berufungen wird der Spruchabschnitt römisch eins) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgehoben und an dessen Stelle wird gemäß Paragraph 122, WRG 1959 die nachstehende einstweilige Verfügung getroffen: 1. Das aus dem auf der Grundparzelle 101/1, Katastralgemeinde römisch zehn, entnommene Quellwasser, das zur Wasserversorgung der Objekte S-straße Nr. 149 (N), Nr. 155 (F) und Nr. 163 (G) dient, darf nicht als Trinkwasser und auch nicht für den sonstigen Gebrauch, durch den die menschliche Gesundheit gefährdet wird, verwendet werden. 2. Bei allen frei zugänglichen Auslaufstellen des gegenständlichen Wassers in den genannten Objekten sind sofort deutlich lesbare und dauerhafte Schilder mit der Aufschrift "Kein Trinkwasser" anzubringen. 3. Die gegenständliche einstweilige Verfügung tritt erst dann außer Kraft, sobald dieselbe auf Grund der beigebrachten Wasseruntersuchungsbefunde und der diesbezüglichen amtsärztlichen Gutachten durch die Wasserrechtsbehörde mit Bescheid außer Wirksamkeit gesetzt wird.

III) Gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 wird einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch drei) Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 wird einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt."

In der Begründung des Bescheides wurde zu I) und II) ausgeführt, es gehe aus den der Wasserrechtsbehörde vorgelegten Wasseruntersuchungsbefunden hervor, daß die Quellwässer Bakterium coli aufwiesen und derzeit als Trinkwasser ungeeignet seien. Bei dem Lokalaugenschein vom 13. August 1970 sei festgestellt worden, daß sich die Wasserentnahmestellen in einem äußerst bedenklichen hygienischen Zustand befänden. Ob für die Neufassung dieser Quellen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, werde die zuständige Wasserrechtsbehörde zu prüfen haben. Jedenfalls scheine es sich auf Grund der Aktenlage bei den Wasserbezugsstellen um private Tagwässer zu handeln, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 WRG 1959 erforderlich sei. Erwähnt sei noch, daß die Wasserrechtsbehörde gemäß § 34 WRG 1959 auch zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen Schutzgebiete festsetzen könne. Es habe aber auch den Anträgen der Berufungswerber auf Kostenersatz durch den jeweiligen Antragsgegner keine Folge gegeben werden können. Gemäß § 123 Abs. 2 WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen habe. Da es in diesem Berufungsverfahren keine Sachfälligen bzw. Antragsgegner gebe, würden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung der Parteikosten fehlen. Im übrigen habe die Behörde erster Instanz über die in ihrem Verfahren entstandenen Kosten und über den Antrag der GN auf Ersatz der Vertretungskosten durch die Beschwerdeführer noch nicht abgesprochen. Hierüber könne daher mangels Zuständigkeit nicht entschieden werden. Zum Punkt III) wurde ausgeführt, daß die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 AVG 1950 vorlägen.In der Begründung des Bescheides wurde zu römisch eins) und römisch zwei) ausgeführt, es gehe aus den der Wasserrechtsbehörde vorgelegten Wasseruntersuchungsbefunden hervor, daß die Quellwässer Bakterium coli aufwiesen und derzeit als Trinkwasser ungeeignet seien. Bei dem Lokalaugenschein vom 13. August 1970 sei festgestellt worden, daß sich die Wasserentnahmestellen in einem äußerst bedenklichen hygienischen Zustand befänden. Ob für die Neufassung dieser Quellen eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, werde die zuständige Wasserrechtsbehörde zu prüfen haben. Jedenfalls scheine es sich auf Grund der Aktenlage bei den Wasserbezugsstellen um private Tagwässer zu handeln, wofür eine wasserrechtliche Bewilligung nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 erforderlich sei. Erwähnt sei noch, daß die Wasserrechtsbehörde gemäß Paragraph 34, WRG 1959 auch zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen Schutzgebiete festsetzen könne. Es habe aber auch den Anträgen der Berufungswerber auf Kostenersatz durch den jeweiligen Antragsgegner keine Folge gegeben werden können. Gemäß Paragraph 123, Absatz 2, WRG 1959 habe die Wasserrechtsbehörde im Bescheid auf Antrag zu bestimmen, in welchem Ausmaß der Sachfällige die dem Gegner durch das Verfahren erwachsenen Kosten zu ersetzen habe. Da es in diesem Berufungsverfahren keine Sachfälligen bzw. Antragsgegner gebe, würden die gesetzlichen Voraussetzungen zur Vorschreibung der Parteikosten fehlen. Im übrigen habe die Behörde erster Instanz über die in ihrem Verfahren entstandenen Kosten und über den Antrag der GN auf Ersatz der Vertretungskosten durch die Beschwerdeführer noch nicht abgesprochen. Hierüber könne daher mangels Zuständigkeit nicht entschieden werden. Zum Punkt römisch drei) wurde ausgeführt, daß die Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 vorlägen.

Der gegen diesen Bescheid durch die mitbeteiligte Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als in teilweiser Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich neben der in diesem verfügten Trinkwassersperre auch die erstinstanzliche einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrecht erhalten wurde, daß die Vorschreibung der Nachreichung von Bewilligungsprojekten im Punkte I/3 zu entfallen habe. Gleichzeitig wurde gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 die Erfüllungsfrist für die in Punkt I/3 angeordnete Instandsetzung mit 30. April 1971 bestimmt.Der gegen diesen Bescheid durch die mitbeteiligte Partei erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid insofern Folge, als in teilweiser Abänderung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich neben der in diesem verfügten Trinkwassersperre auch die erstinstanzliche einstweilige Verfügung mit der Maßgabe aufrecht erhalten wurde, daß die Vorschreibung der Nachreichung von Bewilligungsprojekten im Punkte I/3 zu entfallen habe. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, letzter Satz Wasserrechtsgesetz 1959 die Erfüllungsfrist für die in Punkt I/3 angeordnete Instandsetzung mit 30. April 1971 bestimmt.

In der Begründung wurde ausgeführt, daß sich hinsichtlich der Streitfrage des Kostenersatzes auch die Wasserrechtsbehörde dritter Instanz der im allgemeinen zutreffenden Begründung des angefochtenen Bescheides anschließe. Außerdem hätten einstweilige Verfügungen lediglich vorläufigen Charakter, griffen also der gebotenen endgültigen Erledigung noch nicht vor, sondern seien durch "Gefahr in Verzug" bedingt. Deshalb hätten hier Überlegungen hinsichtlich eines Verschuldens zunächst außer Betracht zu. bleiben.

Daß die Trinkwasserversorgung provisorisch gesperrt werden solle, könne nach der Aktenlage nicht bezweifelt werden und sei auch von den betroffenen Parteien nicht in Abrede gestellt worden.

In Übereinstimmung mit der ersten Instanz erachte aber die Wasserrechtsbehörde dritter Instanz auch die Verfügungen über das vorläufige Verbot der Schafweide (Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides), die Kontrolle der Wassergüte (Punkt 2) sowie die ordnungsgemäße Instandsetzung der Entnahmestellen (Punkt 3) für notwendig. Das hierüber in der Verhandlung vom 13. August 1970 erstattete erstinstanzliche Amtsgutachten sei überzeugend und schlüssig und sei von den Beschwerdeführern weder in der Verhandlung noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid widerlegt worden. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei auch in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides übernommen worden, doch habe die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz dann offenbar der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht zu viel Bedeutung beigemessen. Wesentlich sei jedoch, wie ja auch grundsätzlich in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides erkannt worden sei, daß gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 auch für nicht bewilligungsbedürftige Wasserversorgungsanlagen entsprechende Schutzanordnungen getroffen werden könnten.In Übereinstimmung mit der ersten Instanz erachte aber die Wasserrechtsbehörde dritter Instanz auch die Verfügungen über das vorläufige Verbot der Schafweide (Punkt 1 des erstinstanzlichen Bescheides), die Kontrolle der Wassergüte (Punkt 2) sowie die ordnungsgemäße Instandsetzung der Entnahmestellen (Punkt 3) für notwendig. Das hierüber in der Verhandlung vom 13. August 1970 erstattete erstinstanzliche Amtsgutachten sei überzeugend und schlüssig und sei von den Beschwerdeführern weder in der Verhandlung noch in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid widerlegt worden. Der zugrunde liegende Sachverhalt sei auch in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides übernommen worden, doch habe die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz dann offenbar der Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht zu viel Bedeutung beigemessen. Wesentlich sei jedoch, wie ja auch grundsätzlich in der Begründung des zweitinstanzlichen Bescheides erkannt worden sei, daß gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 auch für nicht bewilligungsbedürftige Wasserversorgungsanlagen entsprechende Schutzanordnungen getroffen werden könnten.

Die Vorlage von Bewilligungsprojekten sei hingegen weniger unter dem Gesichtspunkt des § 122 als vielmehr unter dem des § 138 WRG 1959 zu betrachten.Die Vorlage von Bewilligungsprojekten sei hingegen weniger unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 122, als vielmehr unter dem des Paragraph 138, WRG 1959 zu betrachten.

Abschließend werde noch bemerkt, daß im Sommer 1970 bei den so schlechten Wasserbefunden in der Fremdenverkehrssaison eindeutig Gefahr im Verzugs vorgelegen sei und daß dies bei Belassung der Mißstände auch heuer wieder so sein würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde und der mitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften erwogen:

Die Beschwerdeführer fechten den vorliegenden Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften "im gegenwärtigen Umfang des Punktes I/3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14. August 1970" an.

Punkt I/3 der erstinstanzlichen. Entscheidung hatte folgenden Wortlaut: "Beide Entnahmestellen, sowohl die der Liegenschaft N als auch der Liegenschaft F, sind bis längstens 31. Dezember 1970 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Dazu ist die Vorlage von entsprechenden Projekten und die Beantragung eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens so rechtzeitig erforderlich, daß die Bewilligung noch vor Herbst dieses Jahres erfolgen kann. Der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der Wasserversorgungsanlagen ist bis spätestens 30. September 1970 der Bezirkshauptmannschaft Gmunden einzureichen."

Diese Anordnung der ersten Instanz wurde durch den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß die Vorschreibung der Nachreichung von Bewilligungsprojekten zu entfallen habe. Die Erfüllungsfrist für die Instandsetzung wurde gemäß § 112 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 mit 30. April 1971 (im erstinstanzlichen Bescheid 31. Dezember 1970) bestimmt.Diese Anordnung der ersten Instanz wurde durch den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe wiederhergestellt, daß die Vorschreibung der Nachreichung von Bewilligungsprojekten zu entfallen habe. Die Erfüllungsfrist für die Instandsetzung wurde gemäß Paragraph 112, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 mit 30. April 1971 (im erstinstanzlichen Bescheid 31. Dezember 1970) bestimmt.

Die Beschwerdeführer behaupten, daß es sich bei den in Betracht kommenden Quellen um Privatgewässer handle. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei nicht erforderlich. Die belangte Behörde sei für die Erlassung der einstweiligen Verfügung unzuständig, da die Angelegenheit vor die ordentlichen Gerichte gehöre.

Gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Aus dem Absatz 2 derselben Gesetzesstelle geht hervor, daß die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung eines Rechtsstreites treffen kann, wenn die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten strittig ist.Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzug - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Aus dem Absatz 2 derselben Gesetzesstelle geht hervor, daß die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung eines Rechtsstreites treffen kann, wenn die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten strittig ist.

Welche öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter bei Gefahr im Verzug zu schützen sind, ergibt sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. § 122 gibt die Möglichkeit, bei Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen und nicht erst den Abschluß eines Verfahrens abwarten zu müssen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1968, Zl. B 396/67). Die allein in Beschwerde gezogene Verfügung der belangten Behörde lautet auf Instandsetzung der Wasserentnahmestellen und Einbringung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung. Ein derartiger einstweiliger Instandsetzungsauftrag setzt die Berechtigung der Wasserrechtsbehörde voraus, auch endgültig die Instandsetzung zu verfügen. Die Verpflichtung der Wasserberechtigten zur Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen (um eine solche handelt es sich hier offenkundig) ist in § 50 WRG 1959 geregelt. Die Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, unter anderem im öffentlichen Interesse die Nachholung unterlassener Arbeiten - also auch von Instandhaltungsarbeiten - aufzutragen, enthält § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959. Es ist mithin die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes möglich, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 1959, Slg. Nr. 4913/A, ausgesprochen hat.Welche öffentlichen Interessen oder Rechte Dritter bei Gefahr im Verzug zu schützen sind, ergibt sich aus den materiellrechtlichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes. Paragraph 122, gibt die Möglichkeit, bei Gefahr in Verzug Sofortmaßnahmen zu treffen und nicht erst den Abschluß eines Verfahrens abwarten zu müssen vergleiche , das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1968, Zl. B 396/67). Die allein in Beschwerde gezogene Verfügung der belangten Behörde lautet auf Instandsetzung der Wasserentnahmestellen und Einbringung eines Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung. Ein derartiger einstweiliger Instandsetzungsauftrag setzt die Berechtigung der Wasserrechtsbehörde voraus, auch endgültig die Instandsetzung zu verfügen. Die Verpflichtung der Wasserberechtigten zur Instandhaltung ihrer Wasserbenutzungsanlagen (um eine solche handelt es sich hier offenkundig) ist in Paragraph 50, WRG 1959 geregelt. Die Ermächtigung der Wasserrechtsbehörde, unter anderem im öffentlichen Interesse die Nachholung unterlassener Arbeiten - also auch von Instandhaltungsarbeiten - aufzutragen, enthält Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959. Es ist mithin die Erlassung eines Instandsetzungsauftrages nur beim Bestand eines Wasserbenutzungsrechtes möglich, wie dies der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 19. März 1959, Slg. Nr. 4913/A, ausgesprochen hat.

Die Wasserbenutzung der mitbeteiligten Partei bedurfte angesichts der damit notwendig verbundenen Einwirkungen auf das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer einer Bewilligung nach § 16 Abs. 2 des vormals geltenden Oberösterreichischen Wasserrechtsgesetzes, LG. u. VBl. Nr. 32/1870, wie sie auch einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 WRG 1959 bedarf. Außer Streit steht anderseits, daß die mitbeteiligte Partei kein Wasserrecht besitzt. Damit steht aber auch fest, daß die Wasserrechtsbehörde wegen des Fehlens eines Wasserrechtes nicht ermächtigt sein konnte, einen Auftrag zur Instandsetzung der wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei zu erteilen, sei dies im Wege einer einstweiligen oder auch einer endgültigen Verfügung. Der Wasserrechtsbehörde stand vielmehr angesichts der bewilligungslos ausgeübten Wasserbenutzung und der dadurch bewirkten Übertretung gegen § 9 Abs. 2 WRG 1959 nur der in § 138 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes sonst gewiesene Weg offen, die Beseitigung der konsenslosen Wasserbenutzungsanlage (und damit die Einstellung der Wasserbenutzung) aufzutragen. Damit war es ihr aber auch verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" (§ 138 Abs. 2 WRG 1959) vorgesehenen Auftrag zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen, dies ganz abgesehen von der Tatsache, daß ein solcher Auftrag nur als Alternative zu einem Beseitigungsauftrag zulässig wäre. (Es wäre vielmehr an der mitbeteiligten Partei gelegen, von sich aus um nachträgliche Bewilligung einzukommen).Die Wasserbenutzung der mitbeteiligten Partei bedurfte angesichts der damit notwendig verbundenen Einwirkungen auf das Liegenschaftseigentum der Beschwerdeführer einer Bewilligung nach Paragraph 16, Absatz 2, des vormals geltenden Oberösterreichischen Wasserrechtsgesetzes, LG. u. VBl. Nr. 32 aus 1870,, wie sie auch einer Bewilligung nach Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 bedarf. Außer Streit steht anderseits, daß die mitbeteiligte Partei kein Wasserrecht besitzt. Damit steht aber auch fest, daß die Wasserrechtsbehörde wegen des Fehlens eines Wasserrechtes nicht ermächtigt sein konnte, einen Auftrag zur Instandsetzung der wasserrechtlich nicht bewilligten Anlage der mitbeteiligten Partei zu erteilen, sei dies im Wege einer einstweiligen oder auch einer endgültigen Verfügung. Der Wasserrechtsbehörde stand vielmehr angesichts der bewilligungslos ausgeübten Wasserbenutzung und der dadurch bewirkten Übertretung gegen Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 nur der in Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, dieses Gesetzes sonst gewiesene Weg offen, die Beseitigung der konsenslosen Wasserbenutzungsanlage (und damit die Einstellung der Wasserbenutzung) aufzutragen. Damit war es ihr aber auch verwehrt, den "in allen anderen Fällen einer eigenmächtigen Neuerung" (Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959) vorgesehenen Auftrag zur Einbringung eines nachträglichen Bewilligungsansuchens zu erteilen, dies ganz abgesehen von der Tatsache, daß ein solcher Auftrag nur als Alternative zu einem Beseitigungsauftrag zulässig wäre. (Es wäre vielmehr an der mitbeteiligten Partei gelegen, von sich aus um nachträgliche Bewilligung einzukommen).

Die Beschwerdeführer durften daher mit Recht geltend machen, daß der mitbeteiligten Partei in gesetzwidriger Weise der Auftrag zu Eingriffen im Bereich ihres Liegenschaftseigentums erteilt worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Die Beschwerdeführer durften daher mit Recht geltend machen, daß der mitbeteiligten Partei in gesetzwidriger Weise der Auftrag zu Eingriffen im Bereich ihres Liegenschaftseigentums erteilt worden sei, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 im bekämpften Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Litera a und b VwGG 1965 sowie auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Wien, am 8. Oktober 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000555.X00

Im RIS seit

04.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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