RS Vwgh 1971/10/14 0663/71

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Veröffentlicht am 14.10.1971
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Beachte

y29574;

Rechtssatz

Ein Schuldausschließungsgrund des Notstandes (§ 6 VStG 1950) bzgl einer Übertretung des § 64 Abs 1 KFG 1967 ist nicht gegeben, wenn die Lenkerin eines Kraftfahrzeuges in der Stadt Klagenfurt für kurze Zeit ohnmächtig, verbunden mit starken Blutungen, wird und der Begleiter, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, die Lenkung des Fahrzeuges übernimmt (Hinweis E 1.6.1954, 466/52).Ein Schuldausschließungsgrund des Notstandes (Paragraph 6, VStG 1950) bzgl einer Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 ist nicht gegeben, wenn die Lenkerin eines Kraftfahrzeuges in der Stadt Klagenfurt für kurze Zeit ohnmächtig, verbunden mit starken Blutungen, wird und der Begleiter, ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, die Lenkung des Fahrzeuges übernimmt (Hinweis E 1.6.1954, 466/52).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000663.X01

Im RIS seit

14.10.1971
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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