RS Vwgh 1971/10/15 0562/71

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Veröffentlicht am 15.10.1971
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §7;
KOVG RichtsatzV 1965 §3 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2635/54 E 18. Mai 1955 VwSlg 3749 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gesamteinschätzung unterliegt der fachlichen Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen, der sie ausreichend zu begründen hat. In der Begründung ist auszuführen, von welcher Dienstbeschädigung er bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ausgegangen ist und warum sich durch das Zusammenwirken aller Dienstbeschädigungen nicht eine höhere Gesamteinschätzung ergibt. Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000562.X02

Im RIS seit

12.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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