RS Vwgh 1971/10/19 0717/71

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Veröffentlicht am 19.10.1971
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMFG §9;
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990

Rechtssatz

In einem Verfahren, betreffend eine Übertretung des § 9 Arbeitsmarktförderungsgesetz, wird durch den Vorwurf, der Beschuldigte habe während einer bestimmten Zeit wiederholt eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausgeübt, weder dem Erfordernis des § 42 Abs 1 lit a VStG noch dem des § 44a lit a VStG entsprochen.In einem Verfahren, betreffend eine Übertretung des Paragraph 9, Arbeitsmarktförderungsgesetz, wird durch den Vorwurf, der Beschuldigte habe während einer bestimmten Zeit wiederholt eine auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit ausgeübt, weder dem Erfordernis des Paragraph 42, Absatz eins, Litera a, VStG noch dem des Paragraph 44 a, Litera a, VStG entsprochen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000717.X01

Im RIS seit

16.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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