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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §358 Abs1;Rechtssatz
Eine Vernehmung von Auskunftspersonen gem § 358 Abs 1 ASVG durch den Versicherungsträger kann nur soweit erfolgen, als ein Verfahren vor dem Versicherungsträger anhängig ist, also dann nicht mehr, wenn in der betreffenden Angelegenheit des Verfahrens in Verwaltungssachen auf Grund des eingebrachten Rechtsmittels die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann bzw das Bundesministerium für soziale Verwaltung übergegangen ist.Eine Vernehmung von Auskunftspersonen gem Paragraph 358, Absatz eins, ASVG durch den Versicherungsträger kann nur soweit erfolgen, als ein Verfahren vor dem Versicherungsträger anhängig ist, also dann nicht mehr, wenn in der betreffenden Angelegenheit des Verfahrens in Verwaltungssachen auf Grund des eingebrachten Rechtsmittels die Zuständigkeit auf den Landeshauptmann bzw das Bundesministerium für soziale Verwaltung übergegangen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971000473.X01Im RIS seit
09.09.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017