TE Vwgh Erkenntnis 1971/10/20 0473/71

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Veröffentlicht am 20.10.1971
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §358 Abs1;
ASVG §4 Abs2;
  1. ASVG § 358 heute
  2. ASVG § 358 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 358 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  4. ASVG § 358 gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1985
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. und des WR in W, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien I, Plankengasse 29 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1971, Zl. 124.125/1-11/70 (mitbeteiligte Parteien: Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien I, Wipplingerstraße 28, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien XX, Webergasse 2 - 6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien V, Blechturmgasse 11, und Landesarbeitsamt Wien in Wien I, Weihburggasse 30), betreffend Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Wilfried Lefford, der Vertreterin der belangten Behörde Sektionsrat Dr. GE, und der Vertreter der mitbeteiligten Parteien Dr. HN für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und DDr. MU für das Landesarbeitsamt Wien, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Härtel, Dr. Raschauer, Dr. Zach und DDr. Heller als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerde der S-Gesellschaft m.b.H. und des WR in W, vertreten durch Dr. Wilfried Lefford, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Plankengasse 29 gegen den Bescheid des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. Jänner 1971, Zl. 124.125/1-11/70 (mitbeteiligte Parteien: Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte in Wien römisch eins, Wipplingerstraße 28, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in Wien römisch zwanzig, Webergasse 2 - 6, Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Wien römisch fünf, Blechturmgasse 11, und Landesarbeitsamt Wien in Wien römisch eins, Weihburggasse 30), betreffend Versicherungspflicht nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Wilfried Lefford, der Vertreterin der belangten Behörde Sektionsrat Dr. GE, und der Vertreter der mitbeteiligten Parteien Dr. HN für die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und DDr. MU für das Landesarbeitsamt Wien, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen,

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- und der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte und dem Landesarbeitsamt Wien als mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von je S 1.125,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1966 die von der Firma S-Gesellschaft m.b.H. - der erstbeschwerdeführenden Partei (in der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung kurz als "die Firma" bezeichnet) - am 20. Jänner 1966 für WR - die zweitbeschwerdeführende Partei - erstattete Versicherungsanmeldung ab und sprach aus, daß der Letztgenannte als Geschäftsführer der Firma ab I. Jänner 1966 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG und der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1958 nicht unterliege. Zur Begründung legte die genannte Krankenkasse im wesentlichen dar, daß WR zufolge des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages vom 25. Jänner 1966, ferner des Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 31. Jänner 1966 und der Aussage des WR hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit an keine Weisungen gebunden und nicht verpflichtet sei, eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten; er halte sich aus geschäftlichen Gründen, damit er z. B. von den Kunden erreicht werden könne, häufig in der Zeit von 8 bis 11 Uhr in der Firma auf.Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte lehnte mit Bescheid vom 1. Juni 1966 die von der Firma S-Gesellschaft m.b.H. - der erstbeschwerdeführenden Partei (in der nachfolgenden Sachverhaltsdarstellung kurz als "die Firma" bezeichnet) - am 20. Jänner 1966 für WR - die zweitbeschwerdeführende Partei - erstattete Versicherungsanmeldung ab und sprach aus, daß der Letztgenannte als Geschäftsführer der Firma ab römisch eins. Jänner 1966 der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG und der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG 1958 nicht unterliege. Zur Begründung legte die genannte Krankenkasse im wesentlichen dar, daß WR zufolge des Inhaltes des Gesellschaftsvertrages vom 25. Jänner 1966, ferner des Protokolls über die außerordentliche Generalversammlung dieser Gesellschaft vom 31. Jänner 1966 und der Aussage des WR hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit an keine Weisungen gebunden und nicht verpflichtet sei, eine bestimmte Arbeitszeit einzuhalten; er halte sich aus geschäftlichen Gründen, damit er z. B. von den Kunden erreicht werden könne, häufig in der Zeit von 8 bis 11 Uhr in der Firma auf.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Firma und WR einen Einspruch, in dem sie die Gründe darlegten, denenzufolge ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für die in Rede stehende Beschäftigung des WR gegeben seien. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 3. Februar 1967 diesen Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse. Unter einem stellte er gemäß §§ 413 und 414 in Verbindung mit § 355 ASVG fest, daß WR hinsichtlich seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Firma gemäß § 4 ASVG und § 1 AlVG 1958 der Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Jänner 1966 nicht unterliege.Gegen diesen Bescheid erhoben die Firma und WR einen Einspruch, in dem sie die Gründe darlegten, denenzufolge ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht für die in Rede stehende Beschäftigung des WR gegeben seien. Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 3. Februar 1967 diesen Einspruch als unbegründet ab und bestätigte den Bescheid der Krankenkasse. Unter einem stellte er gemäß Paragraphen 413 und 414 in Verbindung mit Paragraph 355, ASVG fest, daß WR hinsichtlich seiner Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Firma gemäß Paragraph 4, ASVG und Paragraph eins, AlVG 1958 der Versicherungspflicht in der Voll- und Arbeitslosenversicherung ab 1. Jänner 1966 nicht unterliege.

Gegen diesen Bescheid brachten die Firma und WR die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gab; sie bestätigte den vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Bescheid.Gegen diesen Bescheid brachten die Firma und WR die Berufung ein, der jedoch die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 keine Folge gab; sie bestätigte den vom Landeshauptmann von Wien erlassenen Bescheid.

In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens wieder. Anschließend führte sie aus, es sei bei der Beurteilung der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehenden Frage, ob WR auf Grund der von ihm seit 1. Jänner 1966 für die Firma ausgeübten Tätigkeit laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, davon auszugehen, daß zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Gesellschaftern ein die Sozialversicherungspflicht begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur dann bestehen könne, wenn dem Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung kein maßgeblicher Einfluß auf die Gestion der Gesellschaft zukomme und er sich hinsichtlich seiner Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Gesellschaft in einem überwiegenden Grad in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befinde. Nach § 4 Abs. 2 ASVG sei nämlich Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Ein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis müsse demnach neben der Entgeltlichkeit die Wesensmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufweisen. Die belangte Behörde legte sodann unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4495/A, und vom 12. Februar 1964, Zl. 241/63, die wesentlichen Merkmale eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar und führte daran anknüpfend aus, es müsse auf Grund dieser Darlegungen der von der Einspruchsbehörde vertretenen Rechtsanschauung, wonach WR zur Firma auf Grund seiner Mitarbeit als geschäftsführender Gesellschafter in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehe, beigepflichtet werden; dies aus der Erwägung, daß WR, dem zwar de iure auf Grund seiner bloß 20%igen Beteiligung an der Firma ein maßgeblicher Einfluß auf die Gestion und Willensbildung dieses Unternehmens nicht zukomme, durch seine im Gesellschaftsvertrag vom 25. Jänner 1966 erfolgte Bestellung zum Geschäftsführer (gemeinsam mit seinem Sohn und Mitgesellschafter HR) und die einerseits im § 12 dieses Vertrages festgelegte, anderseits aber sich schon aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Mitarbeit in seiner Verfügungsmacht über die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht derart beeinträchtigt worden sei, daß er über sie auf längere Zeit nicht mehr hätte disponieren können. Das behauptete Vorliegen einer Verpflichtung des WR, der Firma seine Arbeitskraft regelmäßig während eines bestimmten zeitlichen Ausmaßes (täglich ca. von 8 bis 11 Uhr) zur Verfügung zu stellen, habe im abgeführten Beweisverfahren keine Bestätigung gefunden. WR, der Firmeninhaber und Gesellschafter noch anderer gleichartiger Betriebe sei, habe man im § 12 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, sich nur nach Maßgabe seiner Zeit der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dazu komme, daß er bei seiner Einvernahme in der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 26. Mai 1966 auch noch keine Erwähnung der später behaupteten Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gemacht, sondern erklärt habe, daß er die anfallenden Agenden, Büroarbeiten wie dringende Steuerabrechnungen, Meldungen an die Krankenkasse, Korrespondenz mit Kunden, Behördenwege usw. möglichst auf die Zeit von 8 bis 11 Uhr konzentriert habe, damit er für die Geschäftspartner in dieser Zeit erreichbar sei. Wegen der für die Firma anfallenden Wege sei er natürlich in dieser Zeit nicht immer in der Firma anwesend. Wenn WR bei der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1969 die Richtigkeit der Angaben in der erwähnten Niederschrift vom 26. Mai 1966 bestritten habe, so müsse ihm diesbezüglich die Aussage des Krankenkassenangestellten Dr. JS entgegengehalten werden, wonach diese Niederschrift in Anwesenheit des WR ins Stenogramm diktiert worden sei und wonach der Letztgenannte an diesem Diktat insofern mitgewirkt habe, als er bei einzelnen Punkten Wünsche geäußert habe, was noch festzuhalten sei. Im übrigen sei die zeitliche Inanspruchnahme des WR durch seine Mitarbeit in der Firma aber auch tatsächlich sehr unterschiedlich. So hätten die im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen LZ, FP und RB übereinstimmend erklärt, daß WR regelmäßig in der Früh seine Filialen kontrolliere und abkassiere und dann ca. zwischen 10 und 11 Uhr in seinem Büro in der Wollzeile erscheine oder schon um 8 Uhr in der Wollzeile ins Büro komme und anschließend seine Filialen aufsuche. Der Versuch der beiden Berufungswerber, die Aussagen dieser Zeugen deshalb als unglaubwürdig hinzustellen, weil es sich bei ihnen durchwegs um entlassene Bedienstete der Firma handle, vermöge schon deswegen nicht zu überzeugen, weil WR bei der Verhandlung am 13. November 1969 schließlich selbst zugegeben habe, daß er bei seiner auswärtigen Tätigkeit für die Firma auch in seine Filialen "kurz hineinschaue", wenn er dort vorbeikomme. Es könne somit als erwiesen angesehen werden, daß WR die Möglichkeit gehabt habe, während der von ihm angeblich für die Firma reservierten Arbeitszeit regelmäßig auch seiner anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Daß seitens des Mitgesellschafters HR bestimmte Termine für die Fertigstellung der von WR zu erledigenden Agenden angesetzt worden seien, liege in der Natur der Sache und sei keinesfalls ein Moment, aus dem eine typische Weisungsgebundenheit, wie sie die persönliche Abhängigkeit eines unselbständig Tätigen kennzeichne, geschlossen werden könne. Im übrigen sei WR durch die ihm von seinem Sohn zugekommenen Arbeitszuteilungen in seiner Bestimmungsfreiheit nur beschränkt worden, weil es sich hiebei um auf den Arbeitserfolg gerichtete Weisungen gehandelt habe. HR habe ausdrücklich erklärt, daß er auf die Art der Ausführung nur selten Einfluß nehme, woraus hervorgehe, daß WR seine Bestimmungsfreiheit ausschaltende Weisungen hinsichtlich des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsfolge und der Arbeitszeit nicht erteilt würden. Wenn WR schließlich auch darauf hinweise, es sei seine Arbeit durch seinen Sohn dadurch überwacht worden, daß dieser sich nach der Durchführung der Arbeiten jeweils erkundigt und das Ergebnis gegebenenfalls beanstandet habe, so könne darin nicht die auf den Arbeitsplatz, die Arbeitszeit, die Arbeitsfolge oder das Arbeitsverfahren gerichtete Überprüfung, sondern nur eine Kontrolle erblickt werden, wie sie der Besteller eines Werkes ausübe, ob das vollendete Werk auch die bedungenen Eigenschaften aufweise. Eine solche auf den Arbeitserfolg beschränkte Überprüfung zeige aber nur eine Beschränkung der Bestimmungsfreiheit an. Da der von WR nach der gesamten Sachlage für die Firma entfalteten Mitarbeit das für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit charakteristische Merkmal der Gebundenheit des Dienstnehmers an die Weisungen des Dienstgebers mangle, sei das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von der Einspruchsbehörde mit Recht verneint worden, und es habe daher spruchgemäß entschieden werden müssen.In der Begründung des Bescheides gab die belangte Behörde den Gang des Verfahrens und das Ergebnis der von ihr vorgenommenen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens wieder. Anschließend führte sie aus, es sei bei der Beurteilung der im vorliegenden Fall zur Entscheidung stehenden Frage, ob WR auf Grund der von ihm seit 1. Jänner 1966 für die Firma ausgeübten Tätigkeit laufend der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege, davon auszugehen, daß zwischen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und deren Gesellschaftern ein die Sozialversicherungspflicht begründendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis nur dann bestehen könne, wenn dem Gesellschafter auf Grund seiner Beteiligung kein maßgeblicher Einfluß auf die Gestion der Gesellschaft zukomme und er sich hinsichtlich seiner Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Gesellschaft in einem überwiegenden Grad in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit befinde. Nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG sei nämlich Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt werde. Ein der Sozialversicherungspflicht unterliegendes Beschäftigungsverhältnis müsse demnach neben der Entgeltlichkeit die Wesensmerkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit aufweisen. Die belangte Behörde legte sodann unter Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4495/A, und vom 12. Februar 1964, Zl. 241/63, die wesentlichen Merkmale eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit dar und führte daran anknüpfend aus, es müsse auf Grund dieser Darlegungen der von der Einspruchsbehörde vertretenen Rechtsanschauung, wonach WR zur Firma auf Grund seiner Mitarbeit als geschäftsführender Gesellschafter in keinem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehe, beigepflichtet werden; dies aus der Erwägung, daß WR, dem zwar de iure auf Grund seiner bloß 20%igen Beteiligung an der Firma ein maßgeblicher Einfluß auf die Gestion und Willensbildung dieses Unternehmens nicht zukomme, durch seine im Gesellschaftsvertrag vom 25. Jänner 1966 erfolgte Bestellung zum Geschäftsführer (gemeinsam mit seinem Sohn und Mitgesellschafter HR) und die einerseits im Paragraph 12, dieses Vertrages festgelegte, anderseits aber sich schon aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Mitarbeit in seiner Verfügungsmacht über die ihm zur Verfügung stehende Arbeitszeit nicht derart beeinträchtigt worden sei, daß er über sie auf längere Zeit nicht mehr hätte disponieren können. Das behauptete Vorliegen einer Verpflichtung des WR, der Firma seine Arbeitskraft regelmäßig während eines bestimmten zeitlichen Ausmaßes (täglich ca. von 8 bis 11 Uhr) zur Verfügung zu stellen, habe im abgeführten Beweisverfahren keine Bestätigung gefunden. WR, der Firmeninhaber und Gesellschafter noch anderer gleichartiger Betriebe sei, habe man im Paragraph 12, Absatz 2, des Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt, sich nur nach Maßgabe seiner Zeit der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen. Dazu komme, daß er bei seiner Einvernahme in der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 26. Mai 1966 auch noch keine Erwähnung der später behaupteten Verpflichtung zur Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit gemacht, sondern erklärt habe, daß er die anfallenden Agenden, Büroarbeiten wie dringende Steuerabrechnungen, Meldungen an die Krankenkasse, Korrespondenz mit Kunden, Behördenwege usw. möglichst auf die Zeit von 8 bis 11 Uhr konzentriert habe, damit er für die Geschäftspartner in dieser Zeit erreichbar sei. Wegen der für die Firma anfallenden Wege sei er natürlich in dieser Zeit nicht immer in der Firma anwesend. Wenn WR bei der mündlichen Verhandlung vom 20. März 1969 die Richtigkeit der Angaben in der erwähnten Niederschrift vom 26. Mai 1966 bestritten habe, so müsse ihm diesbezüglich die Aussage des Krankenkassenangestellten Dr. JS entgegengehalten werden, wonach diese Niederschrift in Anwesenheit des WR ins Stenogramm diktiert worden sei und wonach der Letztgenannte an diesem Diktat insofern mitgewirkt habe, als er bei einzelnen Punkten Wünsche geäußert habe, was noch festzuhalten sei. Im übrigen sei die zeitliche Inanspruchnahme des WR durch seine Mitarbeit in der Firma aber auch tatsächlich sehr unterschiedlich. So hätten die im Berufungsverfahren einvernommenen Zeugen LZ, FP und RB übereinstimmend erklärt, daß WR regelmäßig in der Früh seine Filialen kontrolliere und abkassiere und dann ca. zwischen 10 und 11 Uhr in seinem Büro in der Wollzeile erscheine oder schon um 8 Uhr in der Wollzeile ins Büro komme und anschließend seine Filialen aufsuche. Der Versuch der beiden Berufungswerber, die Aussagen dieser Zeugen deshalb als unglaubwürdig hinzustellen, weil es sich bei ihnen durchwegs um entlassene Bedienstete der Firma handle, vermöge schon deswegen nicht zu überzeugen, weil WR bei der Verhandlung am 13. November 1969 schließlich selbst zugegeben habe, daß er bei seiner auswärtigen Tätigkeit für die Firma auch in seine Filialen "kurz hineinschaue", wenn er dort vorbeikomme. Es könne somit als erwiesen angesehen werden, daß WR die Möglichkeit gehabt habe, während der von ihm angeblich für die Firma reservierten Arbeitszeit regelmäßig auch seiner anderweitigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen. Daß seitens des Mitgesellschafters HR bestimmte Termine für die Fertigstellung der von WR zu erledigenden Agenden angesetzt worden seien, liege in der Natur der Sache und sei keinesfalls ein Moment, aus dem eine typische Weisungsgebundenheit, wie sie die persönliche Abhängigkeit eines unselbständig Tätigen kennzeichne, geschlossen werden könne. Im übrigen sei WR durch die ihm von seinem Sohn zugekommenen Arbeitszuteilungen in seiner Bestimmungsfreiheit nur beschränkt worden, weil es sich hiebei um auf den Arbeitserfolg gerichtete Weisungen gehandelt habe. HR habe ausdrücklich erklärt, daß er auf die Art der Ausführung nur selten Einfluß nehme, woraus hervorgehe, daß WR seine Bestimmungsfreiheit ausschaltende Weisungen hinsichtlich des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsfolge und der Arbeitszeit nicht erteilt würden. Wenn WR schließlich auch darauf hinweise, es sei seine Arbeit durch seinen Sohn dadurch überwacht worden, daß dieser sich nach der Durchführung der Arbeiten jeweils erkundigt und das Ergebnis gegebenenfalls beanstandet habe, so könne darin nicht die auf den Arbeitsplatz, die Arbeitszeit, die Arbeitsfolge oder das Arbeitsverfahren gerichtete Überprüfung, sondern nur eine Kontrolle erblickt werden, wie sie der Besteller eines Werkes ausübe, ob das vollendete Werk auch die bedungenen Eigenschaften aufweise. Eine solche auf den Arbeitserfolg beschränkte Überprüfung zeige aber nur eine Beschränkung der Bestimmungsfreiheit an. Da der von WR nach der gesamten Sachlage für die Firma entfalteten Mitarbeit das für das Vorliegen einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit charakteristische Merkmal der Gebundenheit des Dienstnehmers an die Weisungen des Dienstgebers mangle, sei das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von der Einspruchsbehörde mit Recht verneint worden, und es habe daher spruchgemäß entschieden werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die zweitbeschwerdeführende Partei nur mit 20 % an dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei beteiligt gewesen sei und aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens haben könne, sondern wie ein anderer kaufmännischer Angestellter beschäftigt werde. Demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, daß die zweitbeschwerdeführende Partei nach dem Gesellschaftsvertrag auch Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei ist und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4189/A, und vom 20. Mai 1970, Zl. 264/70) im Zusammenhang mit der Frage, ob ein solcher geschäftsführender Gesellschafter, der - wie die zweitbeschwerdeführende Partei - über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG unterliegt, in erster Linie zu überprüfen ist, inwieweit in einem solchen Fall auf Grund der tatsächlichen Umstände ein beherrschender Einfluß dieses Gesellschafters angenommen werden kann. Im übrigen ist jedoch auch dann, wenn ein solcher beherrschender Einfluß nicht festgestellt wird, nicht ausgeschlossen, daß nach der Art der Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters dieser Beschäftigung die Merkmale eines Verhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlen. Im gegenständlichen Falle hat - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angenommen, daß die zweitbeschwerdeführende Partei - unabhängig von der Beantwortung der Frage, inwieweit ihr ein Einfluß auf die Gestion der erstbeschwerdeführenden Partei zugekommen ist - in ihrer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nicht in dem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden sei. Wenn gegen diese Annahme in der Beschwerde eingewendet wird, daß die zweitbeschwerdeführende Partei kaufmännischer Angestellter in dem Unternehmen sei, ein vereinbartes Gehalt vierzehnmal jährlich wie jeder andere Angestellte erhalte und überdies Urlaubsansprüche und alle sonstigen Rechte und Pflichten laut Kollektivvertrag der Angestellten der Süßwarenindustrie habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den "Einstellungsakt" begründet wird und einen Verpflichtungsakt nicht voraussetzt, und daß für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis in dem angeführten Sinne vorliege, die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind; daraus folgt aber, daß auch dann, wenn - wie offenbar im gegenständlichen Fall mit dem Hinweis auf das Vorhandensein eines Angestelltenverhältnisses zum Ausdruck gebracht werden soll - ein "Verpflichtungsakt" vorliegt, daraus nicht zwingend abgeleitet werden kann, daß tatsächlich ein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben sei. Was insbesondere die Bedeutung der Art des Entgeltes bei einer Beschäftigung für die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten grundlegenden Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4495/A (Entscheidungsgründe Teil A, Abschnitt IV) ausgeführt, daß das Entgelt in der Regel nicht geeignet ist, als Entscheidungsmerkmal dafür zu dienen, ob dem Anspruch ein abhängiges oder unabhängiges Arbeitsverhältnis zugrunde liege und daß es Dienstnehmer gebe, deren Entgelt dem Einkommen eines Unternehmers gleiche, und selbständig Erwerbstätige, die wie Dienstnehmer entlohnt würden. Daraus ergibt sich aber, daß die in der Beschwerde behauptete Begründung eine Angestelltenverhältnisses zwischen der zweitbeschwerdeführenden Partei und der erstbeschwerdeführenden Partei sowie die Art der Entlohnung der ersteren die Annahme, daß der zur Erörterung stehenden Beschäftigung nach den gegebenen Umständen wesentliche Merkmale eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlten, nicht ausschließen konnte.In der Beschwerde wird geltend gemacht, daß die zweitbeschwerdeführende Partei nur mit 20 % an dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei beteiligt gewesen sei und aus diesem Grunde keinen maßgeblichen Einfluß auf die Leitung des Unternehmens haben könne, sondern wie ein anderer kaufmännischer Angestellter beschäftigt werde. Demgegenüber ist jedoch darauf zu verweisen, daß die zweitbeschwerdeführende Partei nach dem Gesellschaftsvertrag auch Geschäftsführer der erstbeschwerdeführenden Partei ist und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe insbesondere die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1956, Slg. N. F. Nr. 4189/A, und vom 20. Mai 1970, Zl. 264/70) im Zusammenhang mit der Frage, ob ein solcher geschäftsführender Gesellschafter, der - wie die zweitbeschwerdeführende Partei - über weniger als die Hälfte des Stammkapitals verfügt, der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG unterliegt, in erster Linie zu überprüfen ist, inwieweit in einem solchen Fall auf Grund der tatsächlichen Umstände ein beherrschender Einfluß dieses Gesellschafters angenommen werden kann. Im übrigen ist jedoch auch dann, wenn ein solcher beherrschender Einfluß nicht festgestellt wird, nicht ausgeschlossen, daß nach der Art der Tätigkeit des geschäftsführenden Gesellschafters dieser Beschäftigung die Merkmale eines Verhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlen. Im gegenständlichen Falle hat - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens angenommen, daß die zweitbeschwerdeführende Partei - unabhängig von der Beantwortung der Frage, inwieweit ihr ein Einfluß auf die Gestion der erstbeschwerdeführenden Partei zugekommen ist - in ihrer Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter nicht in dem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden sei. Wenn gegen diese Annahme in der Beschwerde eingewendet wird, daß die zweitbeschwerdeführende Partei kaufmännischer Angestellter in dem Unternehmen sei, ein vereinbartes Gehalt vierzehnmal jährlich wie jeder andere Angestellte erhalte und überdies Urlaubsansprüche und alle sonstigen Rechte und Pflichten laut Kollektivvertrag der Angestellten der Süßwarenindustrie habe, so ist dem entgegenzuhalten, daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den "Einstellungsakt" begründet wird und einen Verpflichtungsakt nicht voraussetzt, und daß für die Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis in dem angeführten Sinne vorliege, die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend sind; daraus folgt aber, daß auch dann, wenn - wie offenbar im gegenständlichen Fall mit dem Hinweis auf das Vorhandensein eines Angestelltenverhältnisses zum Ausdruck gebracht werden soll - ein "Verpflichtungsakt" vorliegt, daraus nicht zwingend abgeleitet werden kann, daß tatsächlich ein die Sozialversicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegeben sei. Was insbesondere die Bedeutung der Art des Entgeltes bei einer Beschäftigung für die Frage der Versicherungspflicht der betreffenden Person anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführten grundlegenden Erkenntnis vom 4. Dezember 1957, Slg. N. F. Nr. 4495/A (Entscheidungsgründe Teil A, Abschnitt römisch vier) ausgeführt, daß das Entgelt in der Regel nicht geeignet ist, als Entscheidungsmerkmal dafür zu dienen, ob dem Anspruch ein abhängiges oder unabhängiges Arbeitsverhältnis zugrunde liege und daß es Dienstnehmer gebe, deren Entgelt dem Einkommen eines Unternehmers gleiche, und selbständig Erwerbstätige, die wie Dienstnehmer entlohnt würden. Daraus ergibt sich aber, daß die in der Beschwerde behauptete Begründung eine Angestelltenverhältnisses zwischen der zweitbeschwerdeführenden Partei und der erstbeschwerdeführenden Partei sowie die Art der Entlohnung der ersteren die Annahme, daß der zur Erörterung stehenden Beschäftigung nach den gegebenen Umständen wesentliche Merkmale eines Verhältnisses persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit fehlten, nicht ausschließen konnte.

Inder Beschwerde wird weiters aber auch geltend gemacht, daß die Krankenkasse ohne Wissen der Einspruchsbehörde und vor allem ohne Wissen der beschwerdeführenden Parteien "heimlich" ehemalige zum Großteil entlassene Angestellte des Zweitbeschwerdeführers (Firma WR Ges.m.b.H.) vorgeladen habe - wobei diese Personen die Krankenkasse als Behörde angesehen hätten - und daß damit die beschwerdeführenden Parteien nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Fragerecht auszuüben. Hiezu ist vorerst festzustellen, daß nach § 358 Abs. 1 ASVG der Versicherungsträger zwar Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen kann, eine solche Vernehmung jedoch - wie der Überschrift des die §§ 357 bis 360 umfassenden 2. Unterabschnittes des Abschnittes I des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz "Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern" eindeutig zu entnehmen ist - nur soweit erfolgen kann, als ein Verfahren vor dem Versicherungsträger anhängig ist, also dann nicht mehr, wenn in der betreffenden Angelegenheit des Verfahrens in Verwaltungssachen auf Grund eines eingebrachten Rechtsmittels die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für soziale Verwaltung übergegangen ist, weil ja im Sinne des § 411 ASVG der Versicherungsträger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr die Eigenschaft einer Behörde im funktionellen Sinn, sondern die Stellung einer Partei hat. Trotzdem kann eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien unter den von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkten, daß sie durch die angeführten Vernehmungen um ihr Recht zur Fragestellung verkürzt worden seien, deswegen nicht gegeben sein, weil mangels einschlägiger Vorschriften im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, denenzufolge einer Partei im Verwaltungsverfahren ein solches Fragerecht zukommen sollte, den beschwerdeführenden Parteien das behauptete Recht auch dann nicht zugestanden wäre, wenn die in Rede stehenden Vernehmungen vom 14., 17, und 18. März 1969 nicht der Versicherungsträger, sondern die belangte Behörde durchgeführt hätte. Ferner sind damals seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte RT, SP, SH, CJ und TJ befragt worden, doch ist eine Vernehmung der beiden erstgenannten Personen am 17. Oktober 1968 bzw. am 18. April 1969 und am 13. November 1969 auch bei der Einspruchsbehörde erfolgt und bietet der angefochtene Bescheid keinerlei Anhaltpunkte dafür, daß sich die belangte Behörde auch auf die Angaben der drei anderen bei der Krankenkasse vernommenen Personen habe stützen wollen. Es ist daher auf Grund dieser Erwägungen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die in Rede stehenden Vernehmungen der fünf genannten Personen bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht gegeben.Inder Beschwerde wird weiters aber auch geltend gemacht, daß die Krankenkasse ohne Wissen der Einspruchsbehörde und vor allem ohne Wissen der beschwerdeführenden Parteien "heimlich" ehemalige zum Großteil entlassene Angestellte des Zweitbeschwerdeführers (Firma WR Ges.m.b.H.) vorgeladen habe - wobei diese Personen die Krankenkasse als Behörde angesehen hätten - und daß damit die beschwerdeführenden Parteien nicht die Möglichkeit gehabt hätten, ihr Fragerecht auszuüben. Hiezu ist vorerst festzustellen, daß nach Paragraph 358, Absatz eins, ASVG der Versicherungsträger zwar Auskunftspersonen zur Feststellung des Sachverhaltes vernehmen kann, eine solche Vernehmung jedoch - wie der Überschrift des die Paragraphen 357 bis 360 umfassenden 2. Unterabschnittes des Abschnittes römisch eins des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz "Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern" eindeutig zu entnehmen ist - nur soweit erfolgen kann, als ein Verfahren vor dem Versicherungsträger anhängig ist, also dann nicht mehr, wenn in der betreffenden Angelegenheit des Verfahrens in Verwaltungssachen auf Grund eines eingebrachten Rechtsmittels die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann bzw. das Bundesministerium für soziale Verwaltung übergegangen ist, weil ja im Sinne des Paragraph 411, ASVG der Versicherungsträger im Rechtsmittelverfahren nicht mehr die Eigenschaft einer Behörde im funktionellen Sinn, sondern die Stellung einer Partei hat. Trotzdem kann eine Verletzung von Rechten der beschwerdeführenden Parteien unter den von ihnen geltend gemachten Gesichtspunkten, daß sie durch die angeführten Vernehmungen um ihr Recht zur Fragestellung verkürzt worden seien, deswegen nicht gegeben sein, weil mangels einschlägiger Vorschriften im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, denenzufolge einer Partei im Verwaltungsverfahren ein solches Fragerecht zukommen sollte, den beschwerdeführenden Parteien das behauptete Recht auch dann nicht zugestanden wäre, wenn die in Rede stehenden Vernehmungen vom 14., 17, und 18. März 1969 nicht der Versicherungsträger, sondern die belangte Behörde durchgeführt hätte. Ferner sind damals seitens der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte RT, SP, SH, CJ und TJ befragt worden, doch ist eine Vernehmung der beiden erstgenannten Personen am 17. Oktober 1968 bzw. am 18. April 1969 und am 13. November 1969 auch bei der Einspruchsbehörde erfolgt und bietet der angefochtene Bescheid keinerlei Anhaltpunkte dafür, daß sich die belangte Behörde auch auf die Angaben der drei anderen bei der Krankenkasse vernommenen Personen habe stützen wollen. Es ist daher auf Grund dieser Erwägungen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtliche Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die in Rede stehenden Vernehmungen der fünf genannten Personen bei der Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte nicht gegeben.

Soweit jedoch in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der von der Behörde vernommenen Zeugen insoweit in Frage gestellt wird, als diese Zeugen aus persönlichen Motiven, vor allem auch im Hinblick auf die Gründe für ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den beschwerdeführenden Parteien, auf diese "schlecht zu sprechen" gewesen seien, und soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, daß die belangte Behörde unterlassen habe, den Strafakt GZ 6 U 585/67 des Bezirksgerichtes Floridsdorf, der eine Strafanzeige der beschwerdeführenden Parteien gegen LZ betreffe, einzuholen so sind - wie aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren hervorgeht - Gründe der angeführten Art, die nach der Darstellung in der Beschwerde gegen die Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugen sprechen sollen, nur bei SP, RB und LZ, nicht aber auch bei FP und RT - die ebenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens als Zeugen vernommen worden sind - vorgelegen gewesen. Im übrigen hat aber - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig zu entnehmen ist - die belangte Behörde sich bei ihren Annahmen in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf die Zeugenaussagen, sondern vor allem auch auf die eigenen Angaben der zweitbeschwerdeführenden Partei, vor allem auf jene vom 26. Mai 1966, und auf § 12 des Gesellschaftsvertrages vom 25. Jänner 1966 gestützt, sodaß selbst dann, wenn die volle Glaubwürdigkeit einiger vernommener Zeugen in Frage gestellt sein sollte, für die belangte Behörde nicht ausgeschlossen gewesen ist, auf Grund der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen, daß bei der in Rede stehenden Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen hätten. Im übrigen mag es - was in der Beschwerde besonders hervorgehoben wird - zutreffen, daß die vernommenen ehemaligen Angestellten der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht über alles informiert sein konnten, was in dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei vorgegangen und wie vom Standpunkt des Arbeitsrechtes aus gesehen die Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei gestaltet gewesen ist, doch muß darauf verwiesen werden, daß jedenfalls RT und SP bezüglich der Art der Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei in dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei, in dem die beiden genannten Zeugen beschäftigt gewesen sind, ausgesagt haben und bei lebensnaher Betrachtung wohl nicht gesagt werden kann, es hätten diese Dienstnehmer keine Möglichkeit gehabt, über Art und Ausmaß der Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei in dem Unternehmen irgendwelche Wahrnehmungen zu machen; es kann demnach auch in dieser Richtung ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlicher Fehler bei der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht gegeben sein.Soweit jedoch in der Beschwerde die Glaubwürdigkeit der von der Behörde vernommenen Zeugen insoweit in Frage gestellt wird, als diese Zeugen aus persönlichen Motiven, vor allem auch im Hinblick auf die Gründe für ihr Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis bei den beschwerdeführenden Parteien, auf diese "schlecht zu sprechen" gewesen seien, und soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, daß die belangte Behörde unterlassen habe, den Strafakt GZ 6 U 585/67 des Bezirksgerichtes Floridsdorf, der eine Strafanzeige der beschwerdeführenden Parteien gegen LZ betreffe, einzuholen so sind - wie aus den diesbezüglichen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Verwaltungsverfahren hervorgeht - Gründe der angeführten Art, die nach der Darstellung in der Beschwerde gegen die Glaubwürdigkeit der in Rede stehenden Zeugen sprechen sollen, nur bei SP, RB und LZ, nicht aber auch bei FP und RT - die ebenfalls im Laufe des Berufungsverfahrens als Zeugen vernommen worden sind - vorgelegen gewesen. Im übrigen hat aber - wie der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig zu entnehmen ist - die belangte Behörde sich bei ihren Annahmen in tatsächlicher Hinsicht nicht bloß auf die Zeugenaussagen, sondern vor allem auch auf die eigenen Angaben der zweitbeschwerdeführenden Partei, vor allem auf jene vom 26. Mai 1966, und auf Paragraph 12, des Gesellschaftsvertrages vom 25. Jänner 1966 gestützt, sodaß selbst dann, wenn die volle Glaubwürdigkeit einiger vernommener Zeugen in Frage gestellt sein sollte, für die belangte Behörde nicht ausgeschlossen gewesen ist, auf Grund der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzunehmen, daß bei der in Rede stehenden Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen hätten. Im übrigen mag es - was in der Beschwerde besonders hervorgehoben wird - zutreffen, daß die vernommenen ehemaligen Angestellten der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht über alles informiert sein konnten, was in dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei vorgegangen und wie vom Standpunkt des Arbeitsrechtes aus gesehen die Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei gestaltet gewesen ist, doch muß darauf verwiesen werden, daß jedenfalls RT und SP bezüglich der Art der Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei in dem Unternehmen der erstbeschwerdeführenden Partei, in dem die beiden genannten Zeugen beschäftigt gewesen sind, ausgesagt haben und bei lebensnaher Betrachtung wohl nicht gesagt werden kann, es hätten diese Dienstnehmer keine Möglichkeit gehabt, über Art und Ausmaß der Beschäftigung der zweitbeschwerdeführenden Partei in dem Unternehmen irgendwelche Wahrnehmungen zu machen; es kann demnach auch in dieser Richtung ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beachtlicher Fehler bei der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht gegeben sein.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die zu dessen Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 48 Abs. 2 lit. a und d und Abs. 3 lit. b und d sowie § 49 Abs. 1, 2 und 6 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Abschnitt B Z. 4 und 6 und Abschnitt C Z. 7 und 8 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz eins,, Absatz 2, Litera b und Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und d und Absatz 3, Litera b und d sowie Paragraph 49, Absatz eins, 2 und 6 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, Abschnitt B Ziffer 4 und 6 und Abschnitt C Ziffer 7 und 8 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 4.

Wien, am 20. Oktober 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1971000473.X00

Im RIS seit

09.09.2002

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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