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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BGdAG 1967 §12 Abs5;Rechtssatz
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Bindung der Gemeinde an Bescheid der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1969001430.X02Im RIS seit
16.08.2002Zuletzt aktualisiert am
01.03.2011