RS Vwgh 2006/11/29 2006/18/0370

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/17/0173 B 4. August 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Die beschwerdeführende Partei erklärt, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens" verletzt zu sein. Die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt jedoch keinen Beschwerdepunkt dar, sondern zählt zu den Beschwerdegründen. Mit der behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180370.X02

Im RIS seit

19.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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