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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz TirolRechtssatz
Bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Hause handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung im Sinne des § 883 ABGB hinausgeht und die daher gemäß § 10 der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom 1.1.1943, Verordnungsblatt für Tirol 1/1943 der Zustimmung aller Miteigentümer eines Hauses bedarf.Bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Hause handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung im Sinne des Paragraph 883, ABGB hinausgeht und die daher gemäß Paragraph 10, der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom 1.1.1943, Verordnungsblatt für Tirol 1 aus 1943, der Zustimmung aller Miteigentümer eines Hauses bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001723.X01Im RIS seit
09.09.2002