RS Vwgh 1971/10/28 1723/70

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Veröffentlicht am 28.10.1971
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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
L80407 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Tirol
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §833;
OrtsbildschutzV Tir 1943 §10;
OrtsbildschutzV Tir 1943 §7;

Rechtssatz

Bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Hause handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung im Sinne des § 883 ABGB hinausgeht und die daher gemäß § 10 der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom 1.1.1943, Verordnungsblatt für Tirol 1/1943 der Zustimmung aller Miteigentümer eines Hauses bedarf.Bei der Anbringung einer Leuchtreklame an einem Hause handelt es sich um eine Maßnahme, die über die ordentliche Verwaltung im Sinne des Paragraph 883, ABGB hinausgeht und die daher gemäß Paragraph 10, der Verordnung zum Schutze des Ortsbildes, Straßenbildes und Landschaftsbildes gegen Verunstaltungen vom 1.1.1943, Verordnungsblatt für Tirol 1 aus 1943, der Zustimmung aller Miteigentümer eines Hauses bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970001723.X01

Im RIS seit

09.09.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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