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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art144 Abs2;Rechtssatz
Erhebt ein Bfr gegen einen Bescheid sowohl Beschwerde beim VwGH als auch beim VfGH, hebt sodann der VfGH den Bescheid oder einen Teil desselben auf, dann ist der Bfr hinsichtlich seiner beim VwGH anhängigen Beschwerde im Umfange der Bescheidaufhebung durch den VfGH klaglosgestellt, was auch seinen Anspruch auf Zuerkennung des Aufwandersatzes bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970001024.X01Im RIS seit
18.06.2002