RS Vwgh 1971/10/29 0357/70

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Veröffentlicht am 29.10.1971
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0359/70

Rechtssatz

Aus § 44 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge nicht höher sein dürfen, als der durch einen Schutz- bzw. Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder abgewendete Nachteil. Dabei muß die Wasserrechtsbehörde, um den einzelnen Liegenschaftsbesitzern angemessene Beiträge vorschreiben zu können, grundsätzlich den Wert eines solchermaßen zugewendeten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles ziffernmäßig feststellen.Aus Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, daß die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge nicht höher sein dürfen, als der durch einen Schutz- bzw. Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder abgewendete Nachteil. Dabei muß die Wasserrechtsbehörde, um den einzelnen Liegenschaftsbesitzern angemessene Beiträge vorschreiben zu können, grundsätzlich den Wert eines solchermaßen zugewendeten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles ziffernmäßig feststellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000357.X01

Im RIS seit

10.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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