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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §44 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0359/70Rechtssatz
Aus § 44 Abs 1 WRG 1959 ergibt sich, daß die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge nicht höher sein dürfen, als der durch einen Schutz- bzw. Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder abgewendete Nachteil. Dabei muß die Wasserrechtsbehörde, um den einzelnen Liegenschaftsbesitzern angemessene Beiträge vorschreiben zu können, grundsätzlich den Wert eines solchermaßen zugewendeten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles ziffernmäßig feststellen.Aus Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 ergibt sich, daß die von den begünstigten Liegenschaftseigentümern zu leistenden Beiträge nicht höher sein dürfen, als der durch einen Schutz- bzw. Regulierungsbau für ihren Bereich erzielte Vorteil oder abgewendete Nachteil. Dabei muß die Wasserrechtsbehörde, um den einzelnen Liegenschaftsbesitzern angemessene Beiträge vorschreiben zu können, grundsätzlich den Wert eines solchermaßen zugewendeten Vorteiles oder abgewendeten Nachteiles ziffernmäßig feststellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000357.X01Im RIS seit
10.07.2002Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015