TE Vwgh Erkenntnis 1971/10/29 0357/70

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Veröffentlicht am 29.10.1971
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

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Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0359/70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Penzinger und die Hofräte Dr. Hinterauer, Dr. Knoll, Dr. Leibrecht und Dr. Schima als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungskommissär Dr. Schuszter, über die Beschwerden 1) des Josef und der Maria M und 2) des Rudolf und der Maria H, alle in K, alle vertreten durch Dr. Reinhold Graf, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, Dr.-Th.-Senn-Straße 8, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1969, Zl. 84.691-I/1/69, (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister) betreffend Vorschreibung von Beiträgen für einen Schutz- und Regulierungswasserbau, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Josef und Maria M S 1.131.40 und den Beschwerdeführern Rudolf und Maria H S 1.131.40 an Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer wird abgewiesen.

Begründung

Die Gemeinde K, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, suchte im Jahre 1967 um wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Waldzeller Ache von der Rückmündung des Angleitner Werkbaches in K bis zur Wehranlage N in K auf eine Länge von 1,723 km und um Festsetzung der von den begünstigten Grundeigentümern zu leistenden Beiträge zu den Baukosten bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. an.Die Gemeinde K, die Mitbeteiligte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, suchte im Jahre 1967 um wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Waldzeller Ache von der Rückmündung des Angleitner Werkbaches in K bis zur Wehranlage N in K auf eine Länge von 1,723 km und um Festsetzung der von den begünstigten Grundeigentümern zu leistenden Beiträge zu den Baukosten bei der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. an.

Hierüber führte die Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. am 18. Jänner 1968 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch die Beschwerdeführer als berührte Grundeigentümer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach § 42 AVG geladen worden waren und an der sie auch teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Festsetzung der von den Interessenten zu leistenden Beiträge mit der Begründung ausgeschieden, daß sich Schwierigkeiten in bezug auf die Aufbringung des durch öffentliche Mittel (Bund und Land Oberösterreich) nicht gedeckten Kostenbeitrages durch die Gemeinde und die Interessenten ergeben hätten und die Entscheidung hierüber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn führte in seiner Stellungnahme u. a. aus, daß das Bauvorhaben bereits im Bauprogramm für das Jahr 1968 vorgesehen sei, die Förderung durch öffentliche Mittel (Bund, Land) dem Wasserbautenförderungsgesetz entspreche, jedoch von der Beitragsleistung der Interessenten abhängig gemacht werde. Er stellte den Antrag, gemäß § 44 des Wasserrechtsgesetzes 1959 jene Personen, welche einen Vorteil oder abgewendeten Nachteil aus der geplanten Regulierung erlangen, zur Leistung eines Interessentenbeitrages heranzuziehen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erläuterte in seinem Befund alle technischen Einzelheiten des Projektes, insbesondere die vorgesehene Linienführung, die lediglich im flußabwärtigen Teil etwa dem bestehenden Flußbett folgen, in der Fortsetzung aber viele Schleifen der stark mäandrierenden Waldzeller Ache durchschneiden sollte. Das Profil sei - so wurde im Befund ausgeführt - auf die Abfuhr eines Hochwassers mit einer 30jährigen Häufigkeit ausgelegt. Die an der Verhandlung teilnehmenden Liegenschaftseigentümer, darunter auch die Beschwerdeführer, stimmten laut Protokoll über diese Verhandlung der Ausführung dieses Projektes grundsätzlich zu. Sie erklärten sich bereit, den für die Regulierung erforderlichen Grund kostenlos gegen Überlassung eines Tauschgrundes zur Verfügung zu stellen und gaben auch ihre Zustimmung für die hiefür notwendigen Arrondierungstauschaktionen, sofern ihnen hiefür keine Kosten erwachsen würden. Die Beschwerdeführer (M und H) wendeten in der Verhandlung (am 18. Jänner 1968) noch ein, daß sie die Hochwassermarke in ihrem Grundbereich in Frage stellten, da das Hochwasser 1954 nur bis zur Wegparzelle 2433 gereicht habe. Sie ersuchten, dies zur gegebenen Zeit entsprechend zu berücksichtigen.Hierüber führte die Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. am 18. Jänner 1968 eine mündliche Verhandlung durch, zu der auch die Beschwerdeführer als berührte Grundeigentümer unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 42, AVG geladen worden waren und an der sie auch teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Festsetzung der von den Interessenten zu leistenden Beiträge mit der Begründung ausgeschieden, daß sich Schwierigkeiten in bezug auf die Aufbringung des durch öffentliche Mittel (Bund und Land Oberösterreich) nicht gedeckten Kostenbeitrages durch die Gemeinde und die Interessenten ergeben hätten und die Entscheidung hierüber zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen werde. Der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn führte in seiner Stellungnahme u. a. aus, daß das Bauvorhaben bereits im Bauprogramm für das Jahr 1968 vorgesehen sei, die Förderung durch öffentliche Mittel (Bund, Land) dem Wasserbautenförderungsgesetz entspreche, jedoch von der Beitragsleistung der Interessenten abhängig gemacht werde. Er stellte den Antrag, gemäß Paragraph 44, des Wasserrechtsgesetzes 1959 jene Personen, welche einen Vorteil oder abgewendeten Nachteil aus der geplanten Regulierung erlangen, zur Leistung eines Interessentenbeitrages heranzuziehen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige erläuterte in seinem Befund alle technischen Einzelheiten des Projektes, insbesondere die vorgesehene Linienführung, die lediglich im flußabwärtigen Teil etwa dem bestehenden Flußbett folgen, in der Fortsetzung aber viele Schleifen der stark mäandrierenden Waldzeller Ache durchschneiden sollte. Das Profil sei - so wurde im Befund ausgeführt - auf die Abfuhr eines Hochwassers mit einer 30jährigen Häufigkeit ausgelegt. Die an der Verhandlung teilnehmenden Liegenschaftseigentümer, darunter auch die Beschwerdeführer, stimmten laut Protokoll über diese Verhandlung der Ausführung dieses Projektes grundsätzlich zu. Sie erklärten sich bereit, den für die Regulierung erforderlichen Grund kostenlos gegen Überlassung eines Tauschgrundes zur Verfügung zu stellen und gaben auch ihre Zustimmung für die hiefür notwendigen Arrondierungstauschaktionen, sofern ihnen hiefür keine Kosten erwachsen würden. Die Beschwerdeführer (M und H) wendeten in der Verhandlung (am 18. Jänner 1968) noch ein, daß sie die Hochwassermarke in ihrem Grundbereich in Frage stellten, da das Hochwasser 1954 nur bis zur Wegparzelle 2433 gereicht habe. Sie ersuchten, dies zur gegebenen Zeit entsprechend zu berücksichtigen.

Nachdem bekannt geworden war, daß sich der Bund und das Land Oberösterreich an der Finanzierung des Regulierungsprojektes, dessen Gesamtkosten mit S 6,600.000,-- angenommen worden waren, mit je 40 % beteiligen werden, soll am 20. Juni 1968 beim Gemeindeamt K eine von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. durchgeführte Verhandlung über die Finanzierung des Regulierungsprojektes stattgefunden haben. Dabei soll allen Interessenten (darunter auch den Beschwerdeführern) der Beitragsschlüssel (12,5 % für die Gemeinde K und 7,5 % für die Interessenten), wie er von der Flußbauleitung Braunau am Inn auf Grund des Ergebnisses einer vorher stattgefundenen Begehung der Regulierungsstrecke in Anwesenheit der Interessenten nach den zu erlangenden Vorteilen bzw. abzuwendenden Nachteilen errechnet worden war, zur Kenntnis gebracht worden sein. Bei dieser Amtshandlung sollen alle Beteiligten - ausgenommen die Beschwerdeführer - dem vorgeschlagenen Beitragsschlüssel zugestimmt haben. Am 25. Juli 1968 fand im Gemeindeamt K eine weitere, von der Bezirkshauptmannschaft Ried durchgeführte Amtshandlung gemeinsam mit dem Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn, dem Bürgermeister der Gemeinde K und den beiden Beschwerdeführern mit dem Ziel statt, die beiden Letzteren zur freiwilligen Annahme des von der Flußbauleitung für sie errechneten Interessentenanteiles zu bewegen. Der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn erklärte hiebei, daß von dieser für die Aufteilung dieses Interessentenbeitrages auf die örtlichen Interessenten vorgeschlagen worden sei, die Hochwasserabflußgrenzen bzw. überschwemmten Flächen, wie sie amtlich in der Gemeindemappe aus dem Jahre 1954 eingetragen seien, heranzuziehen. Über Wunsch der Gemeinde und der Mehrheit der Interessenten sei jedoch davon abgegangen und eine gesonderte Begehung mit sämtlichen Interessenten durchgeführt und die Beitragsgrundlagenfläche in den Katasterplan eingezeichnet und dem neuen Finanzierungsschlüssel zugrunde gelegt worden. Diese einvernehmlich ermittelte überschwemmte Fläche, die zur Finanzierung des Interessentenbeitrages herangezogen werden solle, sei wesentlich kleiner als jene, die von den amtlichen Organen nach dem Hochwasser 1954 in die Gemeindemappe eingetragen worden sei. Es sei somit einwandfrei sicher, daß alle für die neue Finanzierung herangezogenen überschwemmten Flächen im Jahre 1954 tatsächlich überschwemmt gewesen waren. Die der Finanzierung außerdem zugrunde gelegten Uferlängen und im überschwemmten Bereich befindlichen Objekte seien von niemandem angezweifelt worden.Nachdem bekannt geworden war, daß sich der Bund und das Land Oberösterreich an der Finanzierung des Regulierungsprojektes, dessen Gesamtkosten mit S 6,600.000,-- angenommen worden waren, mit je 40 % beteiligen werden, soll am 20. Juni 1968 beim Gemeindeamt K eine von der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. durchgeführte Verhandlung über die Finanzierung des Regulierungsprojektes stattgefunden haben. Dabei soll allen Interessenten (darunter auch den Beschwerdeführern) der Beitragsschlüssel (12,5 % für die Gemeinde K und 7,5 % für die Interessenten), wie er von der Flußbauleitung Braunau am Inn auf Grund des Ergebnisses einer vorher stattgefundenen Begehung der Regulierungsstrecke in Anwesenheit der Interessenten nach den zu erlangenden Vorteilen bzw. abzuwendenden Nachteilen errechnet worden war, zur Kenntnis gebracht worden sein. Bei dieser Amtshandlung sollen alle Beteiligten - ausgenommen die Beschwerdeführer - dem vorgeschlagenen Beitragsschlüssel zugestimmt haben. Am 25. Juli 1968 fand im Gemeindeamt K eine weitere, von der Bezirkshauptmannschaft Ried durchgeführte Amtshandlung gemeinsam mit dem Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn, dem Bürgermeister der Gemeinde K und den beiden Beschwerdeführern mit dem Ziel statt, die beiden Letzteren zur freiwilligen Annahme des von der Flußbauleitung für sie errechneten Interessentenanteiles zu bewegen. Der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn erklärte hiebei, daß von dieser für die Aufteilung dieses Interessentenbeitrages auf die örtlichen Interessenten vorgeschlagen worden sei, die Hochwasserabflußgrenzen bzw. überschwemmten Flächen, wie sie amtlich in der Gemeindemappe aus dem Jahre 1954 eingetragen seien, heranzuziehen. Über Wunsch der Gemeinde und der Mehrheit der Interessenten sei jedoch davon abgegangen und eine gesonderte Begehung mit sämtlichen Interessenten durchgeführt und die Beitragsgrundlagenfläche in den Katasterplan eingezeichnet und dem neuen Finanzierungsschlüssel zugrunde gelegt worden. Diese einvernehmlich ermittelte überschwemmte Fläche, die zur Finanzierung des Interessentenbeitrages herangezogen werden solle, sei wesentlich kleiner als jene, die von den amtlichen Organen nach dem Hochwasser 1954 in die Gemeindemappe eingetragen worden sei. Es sei somit einwandfrei sicher, daß alle für die neue Finanzierung herangezogenen überschwemmten Flächen im Jahre 1954 tatsächlich überschwemmt gewesen waren. Die der Finanzierung außerdem zugrunde gelegten Uferlängen und im überschwemmten Bereich befindlichen Objekte seien von niemandem angezweifelt worden.

Der Beschwerdeführer Josef M erklärte hiezu (auch im Namen seiner Frau), daß er nach dieser, von der Flußbauleitung Braunau am Inn verfaßten Aufstellung einen Betrag von S 16.050,-- für eine Überschwemmungsfläche von 8100 m2 zu leisten hätte. Darin sei auch ein Anteil für die Uferlänge (240 m) enthalten. Abgesehen davon, daß er eine Parzelle aus der überschwemmten Fläche im Ausmaß von ca. 800 m2 inzwischen rechtskräftig verkauft habe und diese Fläche daher aus der Beitragsberechnung für ihn ausgeschieden werden müßte, sei er nicht bereit, den auf ihn entfallenden Betrag zu leisten, weil die angenommene überschwemmte Fläche im Ausmaß von 8100 m2 viel zu hoch gegriffen sei.

Der Beschwerdeführer Rudolf H erklärte für sich und seine Frau, daß er nach der Aufstellung der Flußbauleitung Braunau am Inn mit einer Überschwemmungsfläche von 21.200 m2, einer Uferlänge von 80 m und mit einem Objekt in die Beitragsberechnung einbezogen worden sei. Die einbezogene Fläche von 21.200 m2 entspreche wohl den Tatsachen, er sei aber nicht gewillt, den für ihn festgesetzten Gesamtbetrag von S 20.520,-- zu bezahlen, weil sein Nachbar Ferdinand E mit einer viel zu geringen Überschwemmungsfläche einbezogen worden sei.

Der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn stellte zu dem Vorbringen des Josef M über den Verkauf einer Parzelle im Ausmaß von ca 800 m2 im Überschwemmungsbereich fest, daß dies eine Verringerung des Interessentenbeitrages für diesen um S 400,-- bewirke. Dieser Betrag wäre aber dem neuen Eigentümer anzulasten. Zur Frage der Kostenaufteilung führte der Vertreter der Flußbauleitung Braunau am Inn aus, daß in Ansehung der Gesamtbaukosten von S 6,600.000,-- 20 % hievon auf die Gemeinde und die Interessenten entfielen. Da sich die Gemeinde bereiterklärt habe, davon S 750.000,-- zu bezahlen, verbliebe für die Interessenten ein Gesamtbetrag von S 450.000,--.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 2. August 1968 (I. Teil) wurde der Mitbeteiligten auf Grund der Bestimmungen der §§ 41, 42, 44, 45, 46, 50, 98, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Waldzeller Ache in der Gemeinde K unter zahlreichen, für das Beschwerdeverfahren wesentlichen Auflagen und Bedingungen erteilt und gleichzeitig (II. Teil) gemäß §§ 44 Abs. 1 und 117 WRG 1959 sowie gemäß § 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes der durch Bund und Land Oberösterreich nicht gedeckte 20%ige Interessentenbeitrag festgesetzt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer Josef und Maria M ein Betrag von S 15.650,-- und für die Beschwerdeführer Rudolf und Maria H ein Betrag von S 20.520,-- festgesetzt. Zur Begründung des II. Teiles des Bescheides (Beitragsvorschreibung) wurde ausgeführt, daß außer den Beschwerdeführern alle in Frage kommenden Liegenschaftseigentümer die von der Flußbauleitung Braunau am Inn durchgeführten Berechnungen anerkannt und ihre Beitragsleistungen mit eigener Unterschrift bekräftig hätten. Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, daß diesen entgegenzuhalten sei, daß den beitragspflichtigen Interessenten in bezug auf die geäußerten Wünsche weitestgehend entgegengekommen worden sei. Es müsse als feststehend angesehen werden, daß sich auch die Beschwerdeführer seinerzeit nicht dagegen ausgesprochen hätten, daß von der amtlichen Hochwassergrenze 1954 abgegangen werde. Den tatsächlich errechneten Hochwasserflächen liege somit eine Begehung zugrunde, zu der alle Interessenten bzw. Beitragspflichtigen zwecks Bekanntgabe allfälliger Wünsche und Einwendungen eingeladen worden seien und an der auch die Beschwerdeführer teilgenommen hätten. Damit erscheine erwiesen, daß der Beitragsschlüssel in objektiver Weise und unter strikter Beachtung der Bestimmungen des § 44 Abs. 1 WRG 1959 erstellt worden sei.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. vom 2. August 1968 (römisch eins. Teil) wurde der Mitbeteiligten auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen 41, 42, 44, 45, 46, 50, 98, 105, 107, 111 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 nach Maßgabe der bei der wasserrechtlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen bzw. der in der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung der Waldzeller Ache in der Gemeinde K unter zahlreichen, für das Beschwerdeverfahren wesentlichen Auflagen und Bedingungen erteilt und gleichzeitig (römisch zwei. Teil) gemäß Paragraphen 44, Absatz eins und 117 WRG 1959 sowie gemäß Paragraph 4, des Wasserbautenförderungsgesetzes der durch Bund und Land Oberösterreich nicht gedeckte 20%ige Interessentenbeitrag festgesetzt. Dabei wurde für die Beschwerdeführer Josef und Maria M ein Betrag von S 15.650,-- und für die Beschwerdeführer Rudolf und Maria H ein Betrag von S 20.520,-- festgesetzt. Zur Begründung des römisch zwei. Teiles des Bescheides (Beitragsvorschreibung) wurde ausgeführt, daß außer den Beschwerdeführern alle in Frage kommenden Liegenschaftseigentümer die von der Flußbauleitung Braunau am Inn durchgeführten Berechnungen anerkannt und ihre Beitragsleistungen mit eigener Unterschrift bekräftig hätten. Zu den von den Beschwerdeführern im Verfahren vorgebrachten Einwendungen wurde ausgeführt, daß diesen entgegenzuhalten sei, daß den beitragspflichtigen Interessenten in bezug auf die geäußerten Wünsche weitestgehend entgegengekommen worden sei. Es müsse als feststehend angesehen werden, daß sich auch die Beschwerdeführer seinerzeit nicht dagegen ausgesprochen hätten, daß von der amtlichen Hochwassergrenze 1954 abgegangen werde. Den tatsächlich errechneten Hochwasserflächen liege somit eine Begehung zugrunde, zu der alle Interessenten bzw. Beitragspflichtigen zwecks Bekanntgabe allfälliger Wünsche und Einwendungen eingeladen worden seien und an der auch die Beschwerdeführer teilgenommen hätten. Damit erscheine erwiesen, daß der Beitragsschlüssel in objektiver Weise und unter strikter Beachtung der Bestimmungen des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 erstellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben - abgesehen von anderen Grundbesitzern - lediglich die Beschwerdeführer Rudolf und Maria H Berufung mit der Begründung, daß bei der im April 1968 stattgefundenen Begehung des Überschwemmungsgebietes die Überschwemmungsflächen nicht richtig festgestellt worden seien. Dies könne durch einige (in der Berufung namentlich genannte) Zeugen bestätigt werden.

Der Landeshauptmann von Oberösterreich ordnete aus Anlaß der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 2. August 1968 eingebrachten Berufungen für den 14. April 1969 eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle an, zu der alle Beteiligten, darunter auch die beiden beschwerdeführenden Ehepaare, unter Hinweis auf die nach § 42 AVG eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurden.Der Landeshauptmann von Oberösterreich ordnete aus Anlaß der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. vom 2. August 1968 eingebrachten Berufungen für den 14. April 1969 eine Berufungsverhandlung an Ort und Stelle an, zu der alle Beteiligten, darunter auch die beiden beschwerdeführenden Ehepaare, unter Hinweis auf die nach Paragraph 42, AVG eintretenden Präklusionsfolgen geladen wurden.

Bei dieser Verhandlung führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, daß für die Ermittlung des Schlüssels zur Festlegung der Interessentenbeiträge auf folgende Weise vorgegangen worden sei:

Es seien rund die Hälfte des Grundbesitzeranteiles auf Uferlänge des Altbaches aufgeteilt worden und etwa die Hälfte auf die beim Hochwasser 1954 überfluteten Flächen und berührten Objekte. Während für den Laufmeter Uferlänge des Altbaches S 50,-- in Rechnung gestellt worden seien, seien für 1 ha überflutete Fläche 50 Groschen - offenbar je m2 - angenommen worden. Ein im Hochwasserabflußbereich befindliches Haus habe etwa einer Fläche von 1,2 ha entsprochen. Daraus habe sich folgende Aufteilung ergeben:

8 Hauseinheiten a S 5.920,--

S

47.350,--

rd.

10,5

%

36,83 ha überflutete Flächen a S 5.000,--

S

184.150,--

 

41,0

%

4.370 lfm Ufer des Altbaches a S 50,--

S

218.500,--

 

48,5

%

Auf die Grundbesitzer entfallender Interessenbeitrag


S
, S


450.000,--
, 450.000,--

 


100
, 100


%
, %

 

=

========

 

===

==

Zur Berechnung der vom Hochwasser überfluteten Fläche sei ursprünglich die Eintragung in der Katastermappe herangezogen worden. In dieser Katastermappe seien nach dem Hochwasserereignis 1954 - dem letzten größeren Ereignis nach jenem des Jahres 1899 - wie im ganzen Bundesland die Hochwassergrenzen von zwei Organen der Landesregierung gemeinsam mit einem Vertrauensmann der Gemeinde und den Grundbesitzern eingetragen worden. In K sei dies am 22. Juli 1954, also nicht einmal drei Wochen nach dem Ereignis vom 5. Juli 1954, erfolgt. Es seien dabei sicherlich einige Fehler miteingetragen worden, wie es z.B. im Bereich des Anwesens M, K Nr. 5, offenbar sei. Außerdem seien nur die äußeren Grenzen des Hochwasserabflußgebietes eingetragen und nur in besonderen Fällen Inseln aus der Überflutungsfläche ausgeschieden worden. Hiezu komme nun, daß es unmöglich gewesen sei, eine Unterscheidung zu treffen, ob das Hochwasser von der Waldzeller Ache gestammt habe oder allenfalls von Nebengräben, welche in das Hochwasserabflußgebiet der Waldzeller Ache einmünden.

Aus dem Verhandlungsprotokoll ist zu ersehen, daß nach Eröffnung der Verhandlung eine Begehung anhand der Katastermappe, in welcher die Hochwassergrenzen 1954 eingetragen sind, sowie einer Karte, in der die neu ermittelten Flächen planlich dargestellt sind, stattgefunden hat. Wörtlich heißt es hiezu im Protokoll:

"Während die Korrekturen linksufrig allgemein als gerechtfertigt angesehen wurden, wurde die Korrektur der Hochwassergrenze am rechten Ufer im Bereiche des Grundstückes 1007 (E) und weiter bis nach K von den anwesenden Berufungswerbern für unrichtig erklärt. Photographische Unterlagen vom Ereignis 1954 für dieses Gebiet stehen leider nicht zur Verfügung."

Der wasserbautechnische Amtssachverständige brachte weiters noch vor, daß das Überflutungsgebiet nach den Angaben in der Katastermappe ungefähr 400 m breit sei. Bei der Begehung im April 1968 sei nach Angaben der Anwesenden das Überflutungsgebiet auf etwa 250 m im Mittel verengt worden. Die Waldzeller Ache liege etwas links der Mitte des angegebenen Überflutungsgebietes.

Der landwirtschaftliche Sachverständige stellte in seinem Befund fest, daß die Besichtigung an Ort und Stelle ergeben habe, daß der überwiegende Teil der landwirtschaftlichen Grundstücke, die in der Beeinflussungszone liegen, eine geschlossene Wiesenfläche darstellte. An den Rändern der Fläche, wo diese zu steigen beginne, und an kleinen Höhenrücken seien auch Ackergrundstücke festzustellen. Diese Grundstücke seien der Überflutungsgefahr vielleicht seltener ausgesetzt als die Wiesen, würden jedoch ebenfalls im Beeinflussungsgebiet liegen. Ein sehr großer Unterschied zwischen den Äckern und Wiesengrundstücken sei nicht vorhanden, da die Wiesengrundstücke nahezu denselben Ertrag bringen würden, wenn man die "Verwertung über den Kuhstall" in Betracht ziehe. Die Ackergrundstücke würden daher ungefähr den gleichen Ertrag aufweisen. Bei den Wiesengrundstücken sei bei der Begehung festgestellt worden, daß ein Teil der Wiesen mit Großsäggen bestanden sei. Daraus sei zu schließen, daß sie an der Versäuerungsgrenze liegen würden. Ansonsten könnten die Wiesen zum überwiegenden Teil als nicht schlecht bezeichnet werden.

In seinem Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige einleitend aus, daß die Erfahrung gezeigt habe, daß es einen absolut gerechten Schlüssel zur Errechnung von Interessentenbeiträgen im Schutzwasserbau nicht gebe. Es habe sich jedoch bisher der auch beim heutigen Verfahren diskutierte Mischschlüssel bestens bewährt. So sollten die unmittelbaren Uferanrainer am zu regulierenden Gerinne mehr belastet werden als diejenigen Grundbesitzer, deren hochwassergefährdeten Flächen vom Bach weiter entfernt seien. Aus diesem Grunde sollte die Hälfte des Interessentenbeitrages nach Laufmetern der Uferlänge, die zweite Hälfte nach Hektar der überfluteten Fläche bzw. noch durch Hochwasser berührte Objekte aufgebracht werden. In Anbetracht des § 44 WRG 1959 müsse daher jene Grenze festgelegt werden, welche das Gebiet umschließt, das durch die Regulierung positiv beeinflußt wird. Als Berechnungsgrundlage sollte dabei die in der Katastermappe beim Gemeindeamt mit einem Kugelschreiber als Hochwassergrenze 1954 eingezeichnete Linie (Grenze der Beeinflussung) angesehen werden.In seinem Gutachten führte der wasserbautechnische Amtssachverständige einleitend aus, daß die Erfahrung gezeigt habe, daß es einen absolut gerechten Schlüssel zur Errechnung von Interessentenbeiträgen im Schutzwasserbau nicht gebe. Es habe sich jedoch bisher der auch beim heutigen Verfahren diskutierte Mischschlüssel bestens bewährt. So sollten die unmittelbaren Uferanrainer am zu regulierenden Gerinne mehr belastet werden als diejenigen Grundbesitzer, deren hochwassergefährdeten Flächen vom Bach weiter entfernt seien. Aus diesem Grunde sollte die Hälfte des Interessentenbeitrages nach Laufmetern der Uferlänge, die zweite Hälfte nach Hektar der überfluteten Fläche bzw. noch durch Hochwasser berührte Objekte aufgebracht werden. In Anbetracht des Paragraph 44, WRG 1959 müsse daher jene Grenze festgelegt werden, welche das Gebiet umschließt, das durch die Regulierung positiv beeinflußt wird. Als Berechnungsgrundlage sollte dabei die in der Katastermappe beim Gemeindeamt mit einem Kugelschreiber als Hochwassergrenze 1954 eingezeichnete Linie (Grenze der Beeinflussung) angesehen werden.

Zur Frage der zugewendeten Vorteile bzw. abgewendeten Nachteile führte der Sachverständige sodann in seinem Gutachten wörtlich aus:

"Das zukünftige Gerinne wird rd. 650 m kürzer sein als der jetzige Bach. Dadurch wird ein flüssiger Hochwasserabfluß gewährleistet und es werden die Ufergrundstücke erst bei einer Hochwassermenge eines 30jährigen Ereignisses überflutet. Durch die gestreckte Linienführung wird die Voraussetzung dafür geschaffen, daß die Grundstücksgrenzen so geschaffen werden, daß eine zweckmäßige Bewirtschaftung mit Maschinen möglich ist. Hinsichtlich der weiteren landw. Vorteile wird auf das Gutachten des landw. Sachverständigen verwiesen. Die von den Seiten kommenden Geländemulden werden in das Regulierungsgerinne gem. Pkt. 4 der Vorschreibung des Bewilligungsbescheides eingebunden werden. Ankommende Hochwässer bleiben sohin in Zukunft nicht mehr in seitlichen Mulden stehen, sondern fließen rasch ab. Ein nicht zu übersehender Vorteil wird jedoch der sein, daß die künftige ordnungsgem. Erhaltung die Gemeinde K übernommen hat, sodaß nicht unbedeutende Belastungen von den einzelnen Grundanrainern genommen werden.

Daraus mag ersehen werden, daß durch die Anwendung des Mischschlüssels, das heißt, daß die Uferanrainer mehr zu bezahlen haben als die Grundbesitzer an den Rändern des Überflutungsbereiches diejenigen Grundeigentümer, die auch den größeren Vorteil durch die Regulierung besitzen werden, auch zur höheren Beitragsleistung herangezogen werden.

Wie im Verfahren mehrmals aufgezeigt worden ist, sind innerhalb der Grenzen in der Katastermappe nicht alle Flächen vom Hochwasser der Waldzellerache überflutet worden. Durch die Regulierung werden aber auch diese Flächen verbessert, da die Niederschlagswässer, welche über diese Flächen abfließen, in Zukunft nicht mehr längere Zeit darauf stehen werden, sondern gleich dem Vorfluter zugeführt werden. Aus diesem Grunde soll die in der Katastermappe eingezeichnete Hochwassergrenze 1954 in diesem Falle nicht als Hochwassergrenze, sondern richtigerweise als Beeinflussungsgrenze bezeichnet werden.

Für die 36 Grundeigentümer ergibt sich nun folgende

übersichtliche Kostenaufteilung:

4370 lfm Altbach a 50,--

S

218.015,--

51,88 ha Fläche innerhalb der Beeinflussungsgrenze a S 4.00,--


S
, S


207.520,--
, 207.520,--

8 Einheiten von Objekten von
6 Besitzern a S 4.000,--
8 Einheiten von Objekten von, 6 Besitzern a S 4.000,--


S
, S


32.000,--
, 32.000,--

Anteil am Interessentenbeitrag der Grundeigentümer


S
, S


458.020,--
, 458.020,--

Anteil der Gemeinde K

S

741.980,--

20%iger Interessentenbeitrag

S

1,200.000,--

 

=

=========

Im Einzelnen entfallen auf die 36 Grundeigentümer folgende

Beträge:

Name:

Fläche:
m2
Fläche: , m2

Bachlänge:
lfm
Bachlänge: , lfm

Objekte:
-----
Objekte:, -----

Beitrag:
S
Beitrag:, S

M

27.200

240

-----

22.880,--

H

32.900

80

1

21.160,--."

Der landwirtschaftliche Sachverständige erstattete folgendes

Gutachten:

"Der vorstehende Berechnungsschlüssel für die Beiträge die die Grundeigentümer zu zahlen haben, beruht sowohl auf den überschwemmten Flächen, als auch auf der Länge der Uferstrecken des zu regulierenden Baches. Es werden durch diesen Schlüssel die wesentlichen Momente erfaßt, die für die berührten Grundeigentümer als Vorteil gelten können, in dem die Finanzierung auf einem 30jährigen Hochwasser basiert. Die Gesamtkosten betragen rd. 6,6 Mil. S. Tatsächlich zu bezahlen haben die Grundeigentümer nur 7 1/2 %. Die Gesamtkosten des Regulierungsunternehmens sind (bei einer 3%-igen Verzinsung) in der Landwirtschaft durch die Erntesteigerungen, die zu erwarten sind, in 33 Jahren leicht hereinzubringen, sodaß das aufgewendete Geld als nutzbringend angelegt zu bezeichnen ist. Unstreitig ist, daß 2 bis 3 Jahre nach Vollendung der Regulierung die Böden trockener sein werden. Sie werden auch durch Ausufern des Wassers in der Bodenkrume nicht mehr geschädigt und können in Zukunft auch als Acker bearbeitet werden. Die Verwendungsfähigkeit der Grundstücke wird also ansteigen. Der wasserbautechn. Sachverständige hat heute erklärt, daß eine Neuordnung der Grundstücke erfolgen wird, soferne die Grundeigentümer dies wünschen. Es werden dann besser zu bearbeitende Flächen entstehen, weil sie sich in der Form ändern können. Eine Unterscheidung bei der Beitragsleistung zwischen Acker und Wiesen soll nicht gemacht werden, weil die Wiesen ungefähr das gleiche bringen, wenn das Produkt der Wiesen in der eigenen Wirtschaft vergütet wird. Es gäbe sicherlich auch noch andere, kompliziertere Schlüssel. Jedoch sind die Verhältnisse in den fast ebenen Bachflächen ziemlich gleich, sodaß die vorerwähnten Momente, die bei der Schlüsselrechnung in Betracht gezogen wurden, genügen. Es ist durchaus möglich, daß im Jahre 1954 einzelne Teilflächen nicht zur Gänze mit Wasser überronnen wurden, jedoch kann man einen Schlüssel schachbrettartig verwenden. Wenn die Böden etwas trockener werden, können sämtliche in der Landwirtschaft üblichen Maschinen und Geräte bei der zukünftigen Bearbeitung eingesetzt werden."

Der Beschwerdeführer Josef M wendete gegen das Sachverständigengutachten und gegen den darin für ihn ermittelten Beitrag ein, daß er nur mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis mit Bescheid vom 2. August 1968 auferlegten Beitrag (S 15.650,--) einverstanden sei, nicht aber mit dem nunmehr festgelegten Beitrag von S 22.880,--.

Auch der Beschwerdeführer Rudolf H bestritt die Richtigkeit des Sachverständigengutachtens mit dem darin für ihn festgelegten Beitrag von S 21.160,-- mit der Begründung, daß für die Festlegung des Beitrages nur die Uferlänge und die tatsächlich regelmäßig überschwemmte Fläche zugrunde gelegt werden dürfte. Diese Überschwemmungsfläche habe bei ihm tatsächlich nur ein Ausmaß von rund 1 ha erreicht. Er wäre im Höchstfalle bereit, S 12.000,-- für das gegenständliche Regulierungsprojekt zu bezahlen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1969 als Berufungsbehörde wurde in Anwendung des § 66 Abs. 3 AVG der II. Teil des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. August 1968 dahin abgeändert, daß er zu lauten habe:Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1969 als Berufungsbehörde wurde in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG der römisch zwei. Teil des Spruches des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2. August 1968 dahin abgeändert, daß er zu lauten habe:

"Von den Gesamtkosten des Regulierungsvorhabens in der Höhe von S 6,000.000,-- werden der Bund 40 % und das Land Oberösterreich ebenfalls 40 % übernehmen. Die Gemeinde K übernimmt einen 12,5%igen Anteil, sodaß sie einen Betrag von S 741.980,-- zu erbringen haben wird. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Vertreter des Bundes den Antrag gestellt hat, die Eigentümer jener Liegenschaften, denen die gegenständliche Regulierung durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles im erheblichen Grade zum Nutzen gereicht, durch Bescheid zu verhalten, einen Beitrag zu den Baukosten der Regulierung zu leisten, haben gemäß den Bestimmungen der §§ 44, 45, 98 und 117 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, die unten angeführten Grundeigentümer den verbleibenden 7,5%igen Anteil, d. s. insgesamt S 458.200,--, zu übernehmen. Im einzelnen sind folgende Beiträge zu leisten:"Von den Gesamtkosten des Regulierungsvorhabens in der Höhe von S 6,000.000,-- werden der Bund 40 % und das Land Oberösterreich ebenfalls 40 % übernehmen. Die Gemeinde K übernimmt einen 12,5%igen Anteil, sodaß sie einen Betrag von S 741.980,-- zu erbringen haben wird. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Vertreter des Bundes den Antrag gestellt hat, die Eigentümer jener Liegenschaften, denen die gegenständliche Regulierung durch Zuwendung eines Vorteiles oder durch Abwendung eines Nachteiles im erheblichen Grade zum Nutzen gereicht, durch Bescheid zu verhalten, einen Beitrag zu den Baukosten der Regulierung zu leisten, haben gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 44, 45, 98 und 117 WRG 1959, Bundesgesetzblatt , Nr. 215, die unten angeführten Grundeigentümer den verbleibenden 7,5%igen Anteil, d. s. insgesamt S 458.200,--, zu übernehmen. Im einzelnen sind folgende Beiträge zu leisten:

Josef und Maria M,
K 5
Josef und Maria M,, K 5


S
, S


22.880,--
, 22.880,--

Rudolf und Maria H,
K 9
Rudolf und Maria H,, K 9


S
, S


21.160,--."
, 21.160,--."

Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch die Berufungsbehörde notwendig gewesen sei, weil es die Behörde erster Instanz unterlassen habe, zur Frage der von den Interessenten zu leistenden Beiträge einen Sachverständigen zu hören und dies in der Berufungsverhandlung habe nachgeholt werden müssen. Nun habe der wasserbautechnische Amtssachverständige in der Berufungsverhandlung überzeugend dargelegt, daß der von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz zugrunde gelegte Mischschlüssel grundsätzlich geeignet gewesen sei, den erlangten Vorteil bzw. den abgewendeten Nachteil der betroffenen Grundeigentümer zu ermitteln. Es habe sich dabei aber das Abgehen von der amtlichen Eintragung in der Katastermappe der Gemeinde K für die Feststellung des Hochwasserabflußbereiches insofern als fehlerhaft herausgestellt, als dadurch sachlich nicht gerechtfertigte Korrekturen zugunsten einzelner Grundeigentümer vorgenommen worden seien. Der wasserbautechnische Amtssachverständige habe dem gegenüber schlüssig dargelegt, daß eine angemessene Beitragsgrundlage (hinsichtlich des Ausmaßes des hochwassergefährdeten Gebietes) nur bei Zugrundelegung der in der Katastermappe eingezeichneten Grenze des Hochwasserabflußgebietes gefunden werden könne. Er habe hiebei glaubwürdig die Vorteile dargelegt, die den Eigentümern der in dem bezeichneten Hochwasserabflußgebiet gelegenen Parzellen im einzelnen zustatten kämen. Damit im Einklang stehe das Gutachten des landwirtschaftlichen Sachverständigen, der gleichfalls schlüssig nachgewiesen habe, daß der gefundene Mischschlüssel einen angemessenen Beitragsschlüssel zu liefern geeignet sei. Der den berührten Grundeigentümern zukommende Vorteil, der sich in einem höheren Ertrag der landwirtschaftlich genutzten Böden äußere, rechtfertige die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen nach diesem Schlüssel errechnete Beitragshöhe. Die Berufungsbehörde habe daher die Beiträge im einzelnen dementsprechend vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl Josef und Maria M wie Rudolf und Maria H völlig gleichlautende Berufungen, in denen sie einleitend bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 44 Abs. 1 WRG 1959 vorliegen würden, weil als Regulierungsunternehmer nicht der Bund oder das Land Oberösterreich, sondern die Gemeinde K aufgetreten sei und weil auch entsprechender Antrag des Bundes auf Beiziehung der beteiligten Grundeigentümer zur Beitragsleistung gestellt worden sei. Im übrigen machten sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei das Schwergewicht darauf gelegt wurde, daß im Berufungsverfahren überhaupt nicht festgestellt worden sei, welche Grundflächen und vor allem mit welchem Ausmaß diese durch den Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 44 Abs. 1 WRG 1959 durch Zuwenden eines Vorteiles oder durch Abwenden eines Nachteiles in erheblichen Maße zum Vorteile der Beschwerdeführer beeinflußt würden.Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl Josef und Maria M wie Rudolf und Maria H völlig gleichlautende Berufungen, in denen sie einleitend bestritten, daß die Voraussetzungen für eine Anwendung des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 vorliegen würden, weil als Regulierungsunternehmer nicht der Bund oder das Land Oberösterreich, sondern die Gemeinde K aufgetreten sei und weil auch entsprechender Antrag des Bundes auf Beiziehung der beteiligten Grundeigentümer zur Beitragsleistung gestellt worden sei. Im übrigen machten sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei das Schwergewicht darauf gelegt wurde, daß im Berufungsverfahren überhaupt nicht festgestellt worden sei, welche Grundflächen und vor allem mit welchem Ausmaß diese durch den Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 durch Zuwenden eines Vorteiles oder durch Abwenden eines Nachteiles in erheblichen Maße zum Vorteile der Beschwerdeführer beeinflußt würden.

§ 44 Abs. 1 WRG 1959 hätte es erforderlich gemacht, konkret, und zwar zahlenmäßig festzustellen, worin der Vorteil bzw. der abgewendete Nachteil der Beschwerdeführer durch den Regulierungswasserbau bestehe. Erst dann wäre es möglich gewesen, festzustellen, welcher Beitrag für die Beschwerdeführer als angemessen im Sinne des § 44 Abs. 1 leg. cit. in Frage gekommen wäre. Die Notwendigkeit solcher Sachverhaltsermittlungen ergebe sich allein schon daraus, daß ein Kostenbeitrag dann überhaupt nicht mehr in Frage komme, wenn festgestellt wird, daß er den zu erwartenden Nutzen übersteige. Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 hätte es erforderlich gemacht, konkret, und zwar zahlenmäßig festzustellen, worin der Vorteil bzw. der abgewendete Nachteil der Beschwerdeführer durch den Regulierungswasserbau bestehe. Erst dann wäre es möglich gewesen, festzustellen, welcher Beitrag für die Beschwerdeführer als angemessen im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, leg. cit. in Frage gekommen wäre. Die Notwendigkeit solcher Sachverhaltsermittlungen ergebe sich allein schon daraus, daß ein Kostenbeitrag dann überhaupt nicht mehr in Frage komme, wenn festgestellt wird, daß er den zu erwartenden Nutzen übersteige.

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft holte hiezu ein Gutachten des technischen Amtssachverständigen dieses Bundesministeriums ein. Dieser führte in seinem Gutachten wörtlich aus:

"In den Berufungen der Eheleute Rudolf und Maria H sowie Josef und Maria M werden sowohl die Zulässigkeit der Vorschreibung von Interessentenbeiträgen als auch die Anwendung eines Beitragsschlüssels zur Ermittlung der Einzelanteile des Interessentenbeitrages bekämpft, was im wesentlichen damit begründet wird, daß ein Interessentenbeitrag nur dann verlangt werden kann, wenn ziffernmäßig nachgewiesen wird, daß der verlangte Beitrag nicht größer als der erzielte Vorteil, bzw. der abgewendete Nachteil ist, wobei bei der Ermittlung der Angemessenheit des Beitrages von den konkreten individuellen Verhältnissen auszugehen ist.

Dazu ist festzustellen, daß es sich bei den dem Hochwasserschutz dienenden Bauvorhaben als unmöglich erweist, die abgewendeten Nachteile für jedes Einzelgrundstück oder jeden Einzelbesitz ziffernmäßig zu erfassen. Hochwasserereignisse gehören - wie Stürme, Unwetter, Erdbeben etc. - zu den Naturkatastrophen, deren Einzelauswirkungen sich jeder Berechnung entziehen. Wohl ist es möglich, unter Zugrundelegung von Beobachtungsmaterial und der Wahrscheinlichkeitsrechnung gewisse statistische Angaben über die Häufigkeit des Auftretens größerer Hochwässer zu machen, doch können die dabei an konkreten Punkten entstehenden Auswirkungen keineswegs vorausgesagt werden. So ist es durchaus möglich, daß bei einem Hochwasserereignis - wie von den genannten Berufungswerbern angegeben - 0,58 ha Grund überschwemmt wird und ein Jahresschaden von S 100,-- entsteht. Genausogut kann aber bei einem katastrophalen Hochwasser eine Fläche von 2,7, bzw. 3,2 ha (wie 1954) überschwemmt werden, wobei es infolge eines Uferbruches oberhalb der genannten Gründe zu einer Flußbettverwerfung kommen kann, die Teile der betrachteten Gründe überhaupt wegreißt und andere Teile vermurt - wie das bei den Hochwasserereignissen der letzten Zeit leider nur allzu oft vorgekommen ist. Daß ein derartig mäandrierender Bach, wie die Waldzeller Ache für solche Uferanbrüche sehr anfällig ist, ergibt sich aus den Fließvorgängen bei größeren Wasserführungen und ist - wie im Technischen Bericht des Regulierungsprojektes ausgeführt wird - ein Hauptgrund für die Vornahme der Regulierung. Ein derartiger Katastrophenfall besitzt zwar nicht die gleiche Wahrscheinlichkeit wie der von den Berufungswerbern angeführte Schadensfall, was jedoch nicht ausschließt, daß er schon in nächster Zeit eintreten kann. Es braucht nicht näher ausgeführt zu werden, daß in einem solchen Fall die für den betroffenen Grundeigentümer eintretenden Nachteile den von ihm verlangten Interessentenbeitrag ziffernmäßig bei weitem übersteigen. Eine ähnliche Situation ergibt sich bei den eintretenden Vorteilen. Auch hier ist es nicht möglich, für jeden Einzelbesitz eine ziffernmäßige Aufstellung der eintretenden Vorteile zu geben, weil diese im einzelnen nicht berechenbar sind.

Da der in § 44 WRG verankerte Interessentenbeitrag ausdrücklich für Schutz und Regulierungsbauten gilt, ergibt sich, daß dessen Vorschreibung nicht von einer zahlenmäßigen Berechnung der Angemessenheit abhängig gemacht werden kann. Ausdrücklich verlangt der Paragraph jedoch, daß der Interessentenbeitrag den Wert des eintretenden Schutzes nicht übersteigen darf. Hiezu ist festzustellen, daß der von den Grundeigentümern verlangte Beitrag nur 7,5 % der Gesamtkosten der gegenständlichen Regulierungsstrecke ausmacht. Da beim konkreten Regulierungsvorhaben bei einer Überflutung des betroffenen Gebietes öffentliche Interessen nur in bescheidenem Umfang berührt werden (lediglich die Bezirksstraße K sowie der Güterweg K sind betroffen), dient die Regulierung fast ausschließlich dem Schutz der im Überflutungsbereich vorhandenen 8 Objekte und der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, kommt also fast zur Gänze den betroffenen Grundeigentümern zugute. Aus der Tatsache, daß sowohl der Bund, als auch das Land Oberösterreich anläßlich der vorgenommenen Projektsprüfung einen Beitrag von je 40 % der Gesamtregulierungskosten für angemessen hielten, ergibt sich wohl schon unmittelbar die Angemessenheit von insgesamt 7,5 % der Kosten, die durch die Grundeigentümer zu tragen sind. Diese Angemessenheit ist auch aus der im Technischen Bericht erwähnten Bedrohung infolge der seit dem Hochwasser 1954 bestehenden zahlreichen Uferanbrüche unmittelbar erkennbar. Aus jedem einzelnen von ihnen kann sich schon während des Abflusses des nächsten Hochwassers ein Schaden ergeben, der den Gesamtbeitrag der Grundeigentümer um ein Mehrfaches übersteigt.Da der in Paragraph 44, WRG verankerte Interessentenbeitrag ausdrücklich für Schutz und Regulierungsbauten gilt, ergibt sich, daß dessen Vorschreibung nicht von einer zahlenmäßigen Berechnung der Angemessenheit abhängig gemacht werden kann. Ausdrücklich verlangt der Paragraph jedoch, daß der Interessentenbeitrag den Wert des eintretenden Schutzes nicht übersteigen darf. Hiezu ist festzustellen, daß der von den Grundeigentümern verlangte Beitrag nur 7,5 % der Gesamtkosten der gegenständlichen Regulierungsstrecke ausmacht. Da beim konkreten Regulierungsvorhaben bei einer Überflutung des betroffenen Gebietes öffentliche Interessen nur in bescheidenem Umfang berührt werden (lediglich die Bezirksstraße K sowie der Güterweg K sind betroffen), dient die Regulierung fast ausschließlich dem Schutz der im Überflutungsbereich vorhandenen 8 Objekte und der landwirtschaftlich genutzten Grundflächen, kommt also fast zur Gänze den betroffenen Grundeigentümern zugute. Aus der Tatsache, daß sowohl der Bund, als auch das Land Oberösterreich anläßlich der vorgenommenen Projektsprüfung einen Beitrag von je 40 % der Gesamtregulierungskosten für angemessen hielten, ergibt sich wohl schon unmittelbar die Angemessenheit von insgesamt 7,5 % der Kosten, die durch die Grundeigentümer zu tragen sind. Diese Angemessenheit ist auch aus der im Technischen Bericht erwähnten Bedrohung infolge der seit dem Hochwasser 1954 bestehenden zahlreichen Uferanbrüche unmittelbar erkennbar. Aus jedem einzelnen von ihnen kann sich schon während des Abflusses des nächsten Hochwassers ein Schaden ergeben, der den Gesamtbeitrag der Grundeigentümer um ein Mehrfaches übersteigt.

Da es nicht möglich ist, Art, Eintrittsstelle und Schadensausmaß des einzelnen Hochwasserereignisses vorherzusagen (ein Uferbruch kann bei jeder Mäanderschleife entstehen), ist es auch unmöglich, den von den einzelnen Grundbesitzern zu verlangenden Beitrag diesen, durch die Regulierung abgewendeten Schäden individuell anzupassen. Möglich ist nur eine Aufteilung des Gesamtbeitrages auf den Kreis der Besitzer, von denen durch die Regulierung Schaden abgewendet wird, bzw. denen Vorteile zukommen nach einem auf Grund allgemeiner Kenntnisse und Erfahrungen festzulegenden Beitragsschlüssel. Die dabei vorauszusetzende annähernd gleichmäßige Bedrohung aller Besitzer entspricht auch der - in großen Zeiträumen gesehen - statistisch etwa gleichmäßigen Verteilung der Hochwassergefährdung auf das Gesamtgebiet.

Zweifellos wäre es besser, wenn man den betroffenen Kreis der Beitragspflichtigen und das Ausmaß des Beitrages des Einzelnen unter Zugrundelegung eines Hochwassers von etwa 30-jährlicher Häufigkeit ermitteln könnte, bis zu welchem ja durch die Regulierung ein vollkommener Schutz erreicht wird. Leider fehlen aber für ein derartiges Ereignis objektive Beobachtungen und Festlegungen der Einflußgrenzen. Eine theoretische Ermittlung derselben ist aber mit den zur Verfügung stehenden Grundlagen nicht mit der nötigen Genauigkeit möglich. In einem bei Hochwasser überfluteten Talboden mit stark mäandrierendem Flußlauf treten ausgeprägt dreidimensionale Fließvorgänge auf, die sich theoretisch - unter Zugrundelegung der allgemeinen Fließgleichung -

nicht erfassen lassen. Daran könnte auch die Durchführung des vom Ehepaar M verlangten Nivellements des ganzen Talbodens nichts ändern. Selbst bei noch so genauer Kenntnis des höhenmäßigen Verlaufes des gesamten Talbodens wäre das Überflutungsgebiet nicht zu ermitteln, da sich der Verlauf des Wasserspiegels mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln nicht genau genug berechnen läßt. Eine Ermittlung der Grenzen eines derartigen Hochwasserereignisses könnte nur in einem hydraulischen Modellversuch ausreichend genau erfolgen. Die Kosten für einen derartigen Versuch würden allerdings den von den Grundeigentümern verlangten Gesamtbeitrag von rd. S 458.000 mit Sicherheit übersteigen.

Der Gesamtbeitrag der Grundeigentümer kann daher nur unter Zugrundelegung von Naturbeobachtungen der bei Hochwasserereignissen aufgetretenen Überflutungsgrenzen aufgeteilt werden. Als solche sind objektiv die Grenzen des Hochwassers 1954 aus der Eintragung in der örtlich aufliegenden Katastermappe bekannt. Da diese - wie aus den Äußerungen des amtstechnischen Sachverständigen im Verfahren des Landeshauptmannes hervorgeht - unmittelbar nach Abklingen des Ereignisses durch zwei Organe der oö. Landesregierung im Beisein eines Vertrauensmannes der Gemeinde und der Grundbesitzer in einer gemeinsamen Begehung erhoben wurden, kommt ihnen ein hoher Wahrscheinlichkeitsgrad zu.

Dieses Hochwasserereignis war zweifellos größer als das dem Projekt zugrundegelegte Regulierungshochwasser. Die genaue Größe desselben - und damit eine bestimmte Häufigkeitszahl - können jedoch nicht angegeben werden, da während des Spitzendurchflusses keine Messung des Abflusses möglich war. Es ist aber nicht zu bestreiten, daß den äußeren Bereichen dieses Gesamtüberflutungsgebietes eine geringere Überflutungshäufigkeit zukommt als den inneren. Dem Versuch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, diesen Überflutungsbereich einzuengen, kommt daher eine gewisse Berechtigung zu. Da aber offensichtlich die Grenzen des häufiger überfluteten Gebietes nicht genau beobachtet wurden (jede objektive Festlegung derselben fehlt), könnten diese wohl nur in einem von allen Betroffenen anerkannten Übereinkommen festgelegt werden. Da dies gescheitert ist, verbleibt nur die Möglichkeit, die 1954 festgelegten Überflutungsgrenzen zugrunde zu legen.

Es ist aber keineswegs so, daß in den Randgebieten dieses Überflutungsbereiches durch die Regulierung keine Nachteile abgewendet, bzw. keine Vorteile entstehen würden. So hat schon der wasserbautechnische Amtssachverständige der zweiten Instanz auf die in diesem Gebiet nach der Regulierung verbesserte Abfuhr der Oberflächenwässer hingewiesen. Außerdem wird ja nach Durchführung der Regulierung der Wasserspiegel auch der noch ausufernden großen Hochwässer bedeutend abgesenkt, sodaß dann diese Randgebiete überhaupt hochwasserfrei werden. Wie aus dem Katasterplan zu ersehen ist, verlaufen die Grundgrenzen vorwiegend senkrecht zum Gefälle des Talbodens. Daher ist durch die gegenüber der Erstinstanz vorgenommene Erweiterung des Überflutungsgebietes bis zu den Grenzen des KHW 54 der Kreis der Beitragspflichtigen auch nur um zwei erweitert worden, die überdies nur kleine Beiträge zu entrichten haben.

Zum angewendeten Beitragsschlüssel ist festzustellen, daß mit ihm eine Aufteilung des Grundeigentümerbeitrages gefunden wurde, der sicherlich - in der Gesamtheit gesehen und nicht auf das unabschätzbare Einzelereignis bezogen - den abgewendeten Gefahren und den erzielten Vorteilen weitgehend entspricht. Der Gesamtbeitrag wurde zur Hälfte nach der anteiligen Uferlänge der Besitzer aufgeteilt. Dies entspricht der Tatsache, daß die Flußufer bei Hochwasser am meisten gefährdet sind. Bei entstehenden Uferanbrüchen kann es hier zu Abtragungen und daher zu totalem Grundverlust kommen. Außerdem müssen bisher die Besitzer der Ufergrundstücke ihre Ufer selbst erhalten, was erhebliche finanzielle Aufwände mit sich bringen kann. (Bei größeren Schäden ist jedenfalls von diesen ein 20%iger Beitrag zur Erhaltung der Ufer zu leisten). Diese Erhaltungssorge wird in Zukunft infolge der Übernahme der Erhaltungspflicht durch die Gemeinde wegfallen. Weitere Vorteile werden für diese Grundstücke infolge der Streckung der Ufer und der dadurch eintretenden besseren Bearbeitungsmöglichkeit mit modernen Maschinen sowie durch die Trockenlegung der sich an der Versäuerungsgrenze befindlichen Grundstücke entstehen (siehe Befund des landwirtschaftlichen Sachverständigen im Verfahren der zweiten Instanz).

Die zweite Hälfte des Beitrages wurde anteilsmäßig auf die überfluteten Gesamtflächen aufgeteilt. Dies gründet sich zum einen auf die nach der Regulierung wegfallende, oder zumindestens stark reduzierte Überflutungsgefahr mit allen möglichen Beeinflussungen der Grundstücke und der Ernte (hiezu ist auch der vollständige Wegfall der Vermurungs- und Verwerfungsgefahr des Bachlaufes zu rechnen, die beim derzeitigen Zustand desselben praktisch an jeder Stelle besteht). Zum anderen sind damit die in diesen Flächen entstehenden Vorteile - vor allem Trockenlegung und damit Ertragssteigerung - erfaßt. Durch Gleichsetzung der im Überflutungsbereich vorhandenen Objekte mit je einem Hektar überfluteten Bodens wird erreicht, daß die in diesen Objekten besonders stark auftretenden Überflutungsschäden annähernd richtig erfaßt werden.

Wenn in diesem Zusammenhang von den Berufungswerbern M und H bemängelt wird, daß dabei auf den tatsächlichen Bestand nicht Rücksicht genommen wird, so ist dem entgegenzuhalten, daß im ganzen Talboden weitgehend einheitliche Wiesengrundstücke vorliegen. Zu dem in der Berufungsschrift der Eheleute H unter Punkt III/5 angeführten Beispiel des Erlengehölzes ist festzustellen, daß dieser Streifen nach Durchführung der Regulierung infolge des Wegfallens der Vernässung einer höherwertigen Bewirtschaftung zugeführt werden kann, worin der entstehende Vorteil begründet ist. Im übrigen würde sich den Berufungswerber bei Nichtberücksichtigung des erwähnten Waldstückes nur ein Differenzbetrag von 80 x 3 x 0,4 = 96 S zu seinem Gunsten ergeben.

In diesem Zusammenhang soll auch auf ein offensichtliches Mißverständnis der Berufungswerber M und H hingewiesen werden. Die Äußerung des landwirtschaftlichen Sachverständigen im Verfahren des Landeshauptmannes, daß in zwei bis drei Jahren der Boden trockener werden wird, wird auf eine eintretende Grundwasserabsenkung zurückgeführt und in diesem Zusammenhang von einer "Versteppungsgefahr" für die betroffenen Böden gesprochen. Diese Auswirkung wird daher für ihre Grundstücke nachteilig beurteilt. Dies ist aber keineswegs richtig. Einerseits wird durch die Regulierung keine Beeinflussung des mittleren Grundwasserstandes eintreten, da - wie aus dem Längenprofil des Regulierungsprojektes zu ersehen ist - die Höhe des Mittelwasserstandes der Waldzeller Ache nicht verändert wird, andererseits ist bei einer mittleren Jahresniederschlagshöhe des Gebietes zwischen 900 und 1000 mm eine Versteppung des Bodens grundsätzlich ausgeschlossen und die Vegetation nur bei zu hohen Grundwasserständen beeinflußt. Die Äußerung des landwirtschaftlichen Sachverständigen bezieht sich ganz offensichtlich auf den nach der Regulierung eintretenden Wegfall der Überflutungen des Gebietes, auf die bessere Ableitung der Niederschlagswässer und auf die Verringerung vorübergehender Grundwasseranstiege (also auf die Einschränkung des Schwankungsbereiches des Grundwasserspiegels). Alle diese Auswirkungen haben vor allem auf die Qualität des Ertrages der Böden durchaus einen positiven Einfluß, besonders deswegen, weil sich die Wiesen an der Versäuerungsgrenze befinden, sie sind daher eintretende Vorteile.

Abschließend soll noch auf die in den Berufungsbegründungen behaupteten Verfahrensmängel - soweit sie wasserbautechnische Belange betreffen - eingegangen werden.

Die Tatsache, daß in den Bescheiden keine Parzellennummern angegeben sind, ist damit begründet, daß die Grenze des Hochwasserüberflutungsgebietes quer zu den Grundbesitzgrenzen verläuft. Wie aus dem dem Projekt beiliegenden Katasterplan zu ersehen ist, liegen nur ganz vereinzelt ganze Parzellen im Überflutungsgebiet, zum Großteil jedoch nur Teile derselben. Die Anführung von Parzellennummern hätte daher die Überprüfbarkeit des zugrunde liegenden Ausmaßes der Grundbesitzgröße im Überflutungsbereich keineswegs erhöht. Diese Überprüfbarkeit ist aber jederzeit gegeben, u. zw. durch Ermittlung des Flächenausmaßes innerhalb der eingetragenen Überflutungsgrenze des KHW 54 in dem im Gemeindegebiet K aufliegenden Katasterplan.

Die Feststellung, ob bei einem katastrophalen Hochwasser die den Talboden überflutenden Wässer aus dem Vorfluter stammen oder aus einem Seitenzubringer, ist sehr schwierig und wäre - da infolge der Einheitlichkeit des Einzugsgebietes mit einem ziemlich gleichzeitigen Anfall der Hochwässer aus allen Teilen desselben gerechnet werden muß - nur in einem sehr teuren hydraulischen Modellversuch möglich. Der genaue Abflußweg des Hochwassers aus den Seitenbächen im überfluteten Talboden ist für die Ausarbeitung des Regulierungsprojektes unwichtig, da bei einer Verbesserung der Abfuhrfähigkeit des Vorfluters jedenfalls auch die Hochwassersituation der mündenden Seitenzubringer verbessert wird. Im übrigen münden in der Regulierungsstrecke nur Zubringer ganz untergeordneter Bedeutung, die für sich allein keine wesentlichen Überschwemmungen erzeugen können.

Es ist richtig, daß in der obersten Strecke des Regulierungsbereiches - etwa bis zur Bezirksstraße - bei Nichtweiterführung der Regulierung zunächst keine wesentliche Verbesserung der Überflutungshäufigkeit eintreten wird. Aus allen im Projekt am oberen Regulierungsende vorgesehenen Maßnahmen ist aber zu erkennen, daß an eine baldige Weiterführung derselben gedacht ist. Sicherlich wäre es besser, wenn darüber konkrete Pläne und Bautermine bekannt wären. Wäre nämlich hier nicht eine unmittelbare Weiterführung der Regulierung beabsichtigt, so müßte schon vom Standpunkt der Sicherheit der Regulierungsbauwerke in der obersten Strecke die Anlegung entsprechender Einfangdämme vorgesehen werden. Für die Aufteilung der Interessentenbeiträge muß jedenfalls angenommen werden, daß auch die Grundstücke oberhalb der Bezirksstraße zufolge einer zügigen Fortsetzung der Regulierung nach oben bald des vollen Schutzes teilhaftig werden, denn sonst wäre ja die Ausführung der Regulierung im Bereich Bezirksstraße-Wehranlage H sinnlos. Auch eine Abminderung der Beiträge infolge des etwas späteren Eintrittes des vollen Hochwasserschutzes wäre für dieses Gebiet nicht angebracht, da in der Zwischenzeit gegenüber der Strecke unterhalb der Bezirksstraßenbrücke Nachteile wohl möglich, aber sehr unwahrscheinlich sind."

Die Beschwerdeführer, denen das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt worden war, wendeten dagegen im wesentlichen ein, daß der technische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft von einer unrichtigen Auslegung des § 44 WRG 1959 ausgehe, wenn er behaupte, die Vorschreibung des Interessenbeitrages könne von einer zahlenmäßigen Berechnung der Angemessenheit nicht abhängig gemacht werden. Das Gutachten erschöpfe sich im Grunde genommen darin, darzulegen, daß es unmöglich sei, individuelle Ermittlungen über "Erheblichkeit" und "Angemessenheit" anzustellen und daß deshalb statistische Methoden herangezogen werden müßten. Dies widerspreche aber dem eindeutigen Wortlaut des § 44 WRG 1959.Die Beschwerdeführer, denen das Gutachten zur Stellungnahme übermittelt worden war, wendeten dagegen im wesentlichen ein, daß der technische Amtssachverständige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft von einer unrichtigen Auslegung des Paragraph 44, WRG 1959 ausgehe, wenn er behaupte, die Vorschreibung des Interessenbeitrages könne von einer zahlenmäßigen Berechnung der Angemessenheit nicht abhängig gemacht werden. Das Gutachten erschöpfe sich im Grunde genommen darin, darzulegen, daß es unmöglich sei, individuelle Ermittlungen über "Erheblichkeit" und "Angemessenheit" anzustellen und daß deshalb statistische Methoden herangezogen werden müßten. Dies widerspreche aber dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 44, WRG 1959.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10. Dezember 1969 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung des Bescheides wurde im wesentlichen, unter teilweiser Wiedergabe der Ausführungen des technischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft über die Möglichkeit, heute noch den genauen Verlauf der Hochwasserbeeinflussungsgrenze festzustellen, ausgeführt, daß die Beschwerdeführer mit ihrem Verlangen nach ziffernmäßiger Anpassung der Beiträge an die "konkreten" Verhältnisse verkennen, daß hier unmöglich die Auswirkungen eines gar nicht vorhersagbaren Einzelereignisses zugrunde gelegt werden könnten und daß der tatsächlich festgelegte Schlüssel jedenfalls der Gesamtbedrohung des Gebietes durch Hochwässer ohnehin gerecht werde. Es handle sich dabei keineswegs um einen willkürlich angenommenen Schlüssel und es seien auch die konkreten Verhältnisse durchaus dadurch berücksichtigt worden, daß nur ein tatsächlich von der Regulierung Vorteile erlangender Kreis der Besitzer zur Beitragsleistung herangezogen werde, und zwar keineswegs in einem gleichmäßigen Ausmaß, sondern nur soweit, als dies - auf die Gesamtbedrohung durch Hochwässer bezogen - den abgewendeten Schäden und damit auch den erlangten Vorteilen entspreche. Hiebei würden Besitzern der Ufergrundstücke und von Liegenschaften im Überschwemmungsgebiet wesentlich stärkere Lasten aufgebürdet als Besitzern von Grundstücken, die nur im überschwemmten Talboden liegen und keinen Uferanteil hätten. Eine noch nähere Konkretisierung z.B. durch Berücksichtigung der Überschwemmungshäufigkeit der einzelnen Gebiete oder örtlich unterschiedlicher Uferbefestigungen etc. würde der Tatsache widersprechen, daß die Auswirkungen des Einzelereignisses von Zufälligkeiten abhängig und außerdem nicht vorhersagbar seien. Auch ein Grundstück hinter einem derzeit stärker geschützten Uferabschnitt könne schon beim nächsten größeren Hochwasserereignis (z.B. durch Vermurung oder bei einem oberhalb stattfindenden Uferbruch) stärkstens in Mitleidenschaft gezogen werden. Aus jedem einzelnen der nächsten größeren Hochwasserereignisse könne praktisch in jedem Teil des vom Hochwasser bedrohten Gebietes ein Schaden entstehen, der den Gesamtbeitrag der Grundeigentümer übersteige, womit die Größenordnung der abgewendeten Gefahren bzw. der erlangten Vorteile ebenso dargetan erscheine wie in der Gegenüberstellung der Höhe des verlangten Gesamtbeitrages mit den Gesamtkosten der fast ausschließlich nur den Grundbesitzern zugute kommenden Regulierung. Dabei sei diese Größenordnung nicht unter Zugrundelegung "statistischer Methoden" ermittelt worden, sondern durch Schätzung unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten. Auch ein 30jährliches Hochwasser sei keineswegs ein kleines Hochwasser, sondern könne durchaus ein katastrophales Ereignis sein, insbesondere dann, wenn Uferbrüche und Verwerfungen stattfinden, was bei solchen Ereignissen durchaus möglich sei. Überdies würden sogar bei 100jährlichen Hochwasserereignissen, wie bereits festgestellt, durch die Regulierung erhebliche Verbesserungen eintreten, insbesondere die sichere Ausschaltung von Bachverwerfungen und Vermurungen und eine starke Absenkung des Hochwasserspiegels (also eine Verringerung der Überflutungshöhen), verbunden mit einer starken Verkleinerung der Fließgeschwindigkeiten im Überschwemmungsgebiet und einer beträchtlichen Verringerung des Gesamtausmaßes des überschwemmten Gebietes. Wenn das vom Hochwasser überschwemmte Gesamtgebiet nicht durch theoretische Berechnung, sondern nur in Anpassung an das durch die Eintragung der Überflutungsgrenzen bekannte Naturereignis des Jahres 1954 erfolgt sei, so werde damit der rechtserhebliche Sachverhalt in durchaus sachlicher und rechtmäßiger Weise ermittelt. Die genaue Größe des "Projektshochwasser" wäre in einem Gebiet, in dem sich die Hochwasserabflußvorgänge rechnerisch nicht erfassen lassen, nur durch Vornahme eines äußerst kostspieligen hydraulischen Modellversuches oder durch Abwarten, bis ein ähnlich großes Naturereignis auftrete, möglich. Letzteres würde aber den Regulierungsbeginn unter Umständen um Jahrzehnte hinausschieben und überdies den Nachteil haben, daß dann auch nur die Auswirkungen eines von Zufälligkeiten bestimmten Einzelereignisses bekannt würden. Daher erscheine die Zugrundelegung der Hochwassergrenzen des Jahres 1954 durchaus angebracht, vor allem auch deswegen, weil bei diesem Ereignis keine Bachverwerfungen und Vermurungen - die für die zufälligen Auswirkungen größtenteils verantwortlich seien - aufgetreten seien. Zusammenfassend ergebe sich, daß nach fachmännischer Voraussicht durch die Regulierung von den Liegenschaften aller Beschwerdeführer Hochwassergefahren abgewendet bzw. für sie Vorteile entstehen würden, die das Ausmaß der von ihnen verlangten Beiträge übersteigen.

Gegen diesen Bescheid richten sich die zur Zl. 357/70 von Josef und Maria M und zur Zl. 359/70 von Rudolf und Maria H eingebrachten gleichlautenden Beschwerden, die vom Verwaltungsgerichtshof wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden wurden.

Hierüber wurde erwogen:

Vor Eingehen in die Beschwerde selbst ist festzustellen, daß sowohl der in zweiter Instanz ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1969 wie der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1969 ausschließlich die Frage der Festsetzung der Beiträge der Interessenten zum Schutz- und Regulierungswasserbau der Waldzeller Ache durch die Gemeinde K zum Gegenstand hatten, nicht aber die wasserrechtliche Bewilligung selbst, die mit dem Spruchteil I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. vom 2. August 1968 rechtskräftig erteilt worden war. Alle Ausführungen in den Beschwerden, mit denen erstmals auch die Zulässigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung an die Gemeinde K sowohl in rechtlicher wie auch in technischer Hinsicht in Frage gestellt werden, gehen deshalb von vornherein ins Leere und es besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, darauf einzugehen.Vor Eingehen in die Beschwerde selbst ist festzustellen, daß sowohl der in zweiter Instanz ergangene Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1969 wie der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 10. Dezember 1969 ausschließlich die Frage der Festsetzung der Beiträge der Interessenten zum Schutz- und Regulierungswasserbau der Waldzeller Ache durch die Gemeinde K zum Gegenstand hatten, nicht aber die wasserrechtliche Bewilligung selbst, die mit dem Spruchteil römisch eins. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. vom 2. August 1968 rechtskräftig erteilt worden war. Alle Ausführungen in den Beschwerden, mit denen erstmals auch die Zulässigkeit der wasserrechtlichen Bewilligung an die Gemeinde K sowohl in rechtlicher wie auch in technischer Hinsicht in Frage gestellt werden, gehen deshalb von vornherein ins Leere und es besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Möglichkeit, darauf einzugehen.

Die Beschwerdeführer bekämpfen die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht gebliebenen Beitragsvorschreibungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken sie darin, daß nach ihrer Ansicht weder der Bund noch das Land Oberösterreich im Rahmen des Verfahrens über den Schutz- und Regulierungswasserbau der Waldzeller Ache in der Gemeinde K den Antrag gestellt hätten, die Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaften zur Beitragsleistung zu den Kosten dieses Hochwasserschutzbaues heranzuziehen. Es würden damit überhaupt die nach § 44 Abs. 1 WRG 1959 geforderten rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beitragsvorschreibung fehlen. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, wurde seitens des Bundes bereits in der ersten, über den Antrag der Mitbeteiligten durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i. I. am 18. Jänner 1968 dieser Antrag gestellt. Damit waren, da sich der Bund und das Land Oberösterreich mit je 40 % der Gesamtkosten an diesem Projekt im Sinne des § 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes beteiligten, sowohl die Voraussetzungen dafür, daß die wasserrechtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Gemeinde K erteilt wird, als auch die Heranziehung der Grundeigentümer zur Beitragsleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 WRG 1959 gegeben.Die Beschwerdeführer bekämpfen die mit dem angefochtenen Bescheid aufrecht gebliebenen Beitragsvorschreibungen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken sie darin, daß nach ihrer Ansicht weder der Bund noch das Land Oberösterreich im Rahmen des Verfahrens über den Schutz- und Regulierungswasserbau der Waldzeller Ache in der Gemeinde K den Antrag gestellt hätten, die Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaften zur Beitragsleistung zu den Kosten dieses Hochwasserschutzbaues heranzuziehen. Es würden damit überhaupt die nach Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 geforderten rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Beitragsvorschreibung fehlen. Die Beschwerdeführer sind mit diesem Vorbringen nicht im Recht. Wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, wurde seitens des Bundes bereits in der ersten, über den Antrag der Mitbeteiligten durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Ried i. römisch eins. am 18. Jänner 1968 dieser Antrag gestellt. Damit waren, da sich der Bund und das Land Oberösterreich mit je 40 % der Gesamtkosten an diesem Projekt im Sinne des Paragraph 4, des Wasserbautenförderungsgesetzes beteiligten, sowohl die Voraussetzungen dafür, daß die wasserrechtliche Bewilligung an die mitbeteiligte Gemeinde K erteilt wird, als auch die Heranziehung der Grundeigentümer zur Beitragsleistung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 gegeben.

Soweit mit den Beschwerden die Höhe der Beitragsvorschreibungen bekämpft wird, behaupten die Beschwerdeführer, daß das Verfahren, das zur Festsetzung dieser Beiträge geführt habe, mangelhaft geblieben und damit der angefochtene Bescheid gesetzwidrig sei. Diese Mangelhaftigkeit erblicken sie darin, daß die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und die darauf gestützten Bescheide außer acht gelassen hätten, daß die in § 44 Abs. 1 WRG 1959 genannten Liegenschaftseigentümer nur dann zur Beitragsleistung herangezogen werden können, wenn die Höhe des Beitrages für den einzelnen Verpflichteten nicht größer ist als der durch den Hochwasserschutzbau erlangte Vorteil oder der abgewendete Nachteil. Ohne konkrete Feststellungen darüber, ob der solchermaßen erlangte Vorteil oder abgewendete Nachteil tatsächlich größer sei als der zu leistende Beitrag, könne letzterer gar nicht ermittelt werden. Die Beschwerden sind in dieser Hinsicht begründet:Soweit mit den Beschwerden die Höhe der Beitragsvorschreibungen bekämpft wird, behaupten die Beschwerdeführer, daß das Verfahren, das zur Festsetzung dieser Beiträge geführt habe, mangelhaft geblieben und damit der angefochtene Bescheid gesetzwidrig sei. Diese Mangelhaftigkeit erblicken sie darin, daß die im Verwaltungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten und die darauf gestützten Bescheide außer acht gelassen hätten, daß die in Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 genannten Liegenschaftseigentümer nur dann zur Beitragsleistung herangezogen werden können, wenn die Höhe des Beitrages für den einzelnen Verpflichteten nicht größer ist als der durch den Hochwasserschutzbau erlangte Vorteil oder der abgewendete Nachteil. Ohne konkrete Feststellungen darüber, ob der solchermaßen erlangte Vorteil oder abgewendete Nachteil tatsächlich größer sei als der zu leistende Beitrag, könne letzterer gar nicht ermittelt werden. Die Beschwerden sind in dieser Hinsicht begründet:

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stand von Anfang an fest, daß sich die Gesamtkosten des Hochwasserschutzbaues auf S 6,600.000,-- belaufen werden. Dieser Betrag ermäßigte sich, da für einen Teilbetrag von S 600.000,-, eine Sonderregelung getroffen worden war, auf insgesamt S 6,000.000,-- der zu 80 % durch Bundes- und Landesmittel gedeckt war. Da sich die mitbeteiligte Gemeinde bereit erklärt hatte, 12,5 % der Gesamtkosten (d. s. S 741,980,--) zu tragen, verblieb sohin ein Betrag von S 458.020,---, der von den Liegenschaftseigentümern aufgebracht werden sollte. Sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wie der des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft haben in ihren Gutachten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig dargestellt und begründet, daß und warum bei der Ermittlung aller jener Liegenschaftseigentümer, die zur Beitragsleistung im Sinne des § 44 Abs. 1 WRG 1959 heranzuziehen seien, von der in der Katastermappe der Gemeinde K eingezeichneten Hochwassergrenze des Jahres 1954 auszugehen sei. In seinem Gutachten - dieses wurde im vollen Wortlaut in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben - hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige ausführlich und überzeugend dargelegt, daß der durch Hochwasserregulierung bewirkte Vorteil bzw. abgewendete Nachteil für die Interessenten um ein Mehrfaches wertmäßig jenen Betrag übersteigen wird, den diese als Gesamtbeitrag leisten sollen. Das gilt auch für den bereits vom Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz vorgeschlagenen Beitragsschlüssel, der als gerechteste Lösung für eine Aufteilung der von den Interessenten zu leistenden Beiträge begründet worden ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde auf Grund des aufgenommenen Sachverständigenbeweises grundsätzlich davon ausgehen, daß einerseits die Gesamtsumme der von den Interessenten zu leistenden Beiträge geringer sein werde als der Wert der ihnen durch die Verwirklichung der Hochwasserregulierung zukommenden Vorteile bzw. der abgewendeten Nachteile. Damit stellt sich aber die Gesamtsumme der leistenden Beiträge der Interessenten grundsätzlich "angemessen" im Sinne des § 44 Abs. 1 WRG 1959 dar. Die belangte Behörde konnte in diesem Zusammenhang auch das System des von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Beitragsschlüssels ihrem Bescheid zugrundelegen. Den Beschwerdeführern ist im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten worden, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Wenn sie nun der Meinung waren, daß diese Begutachtung in den grundsätzlichen Feststellungen über den Wert der durch die Hochwasserregulierung zugewendeten Vorteile bzw. abgewendeter Nachteile bei Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu leistenden Beiträge und der Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Beiträge unrichtig sei, dann hätten sie diese Behauptung durch ein auf gleicher sachkundiger Grundlage beruhendes Gutachten eines wasserbautechnischen Sachverständigen untermauern müssen. Die Beschwerdeführer sind in dieser Hinsicht aber untätig geblieben. Die belangte Behörde hat damit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die jeder sachkundigen Grundlage entbehrenden gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer für ungeeignet angesehen hat, den von ihr eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften. Sie konnte daher das in seiner grundsätzlichen Aussage durchaus schlüssige Gutachten ihrem Bescheid zugrundelegen. Daraus folgt, daß bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn er jene Personen in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen hat, die Liegenschaften, die sich innerhalb dieser Grenzen befinden, besitzen. Daß dazu auch die Beschwerdeführer zu zählen waren, haben diese selbst grundsätzlich nie bestritten. Sie haben lediglich, und zwar von Anfang an, das Ausmaß des vom Sachverständigen und ihm folgend von der entscheidenden Behörde angenommenen und für die Beitragsleistung in Betracht kommenden Liegenschaftsanteiles bestritten. Damit war aber bereits dem Landeshauptmann von Oberösterreich, der ja seine Beitragsvorschreibung auf das vom Sachverständigen angenommene Ausmaß der betroffenen Liegenschaften stützte, die Aufgabe gestellt, die Behauptungen der Beschwerdeführer zu prüfen bzw. zu widerlegen. Ein Zugeständnis lag nur bei den Beschwerdeführern Josef und Maria M für eine Grundfläche von 7300 m2 und 240 m Uferlänge und bei den Beschwerdeführern Rudolf und Maria H für eine Grundfläche von 21.200 m2, eine Uferlänge von 80 m und für ein Objekt vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ging aber bei den Erstbeschwerdeführern von einer Grundfläche von 27.200 m2 und bei den Zweitbeschwerdeführern von einer Grundfläche vonWie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, stand von Anfang an fest, daß sich die Gesamtkosten des Hochwasserschutzbaues auf S 6,600.000,-- belaufen werden. Dieser Betrag ermäßigte sich, da für einen Teilbetrag von S 600.000,-, eine Sonderregelung getroffen worden war, auf insgesamt S 6,000.000,-- der zu 80 % durch Bundes- und Landesmittel gedeckt war. Da sich die mitbeteiligte Gemeinde bereit erklärt hatte, 12,5 % der Gesamtkosten (d. s. S 741,980,--) zu tragen, verblieb sohin ein Betrag von S 458.020,---, der von den Liegenschaftseigentümern aufgebracht werden sollte. Sowohl der wasserbautechnische Amtssachverständige des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung wie der des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft haben in ihren Gutachten nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schlüssig dargestellt und begründet, daß und warum bei der Ermittlung aller jener Liegenschaftseigentümer, die zur Beitragsleistung im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 heranzuziehen seien, von der in der Katastermappe der Gemeinde K eingezeichneten Hochwassergrenze des Jahres 1954 auszugehen sei. In seinem Gutachten - dieses wurde im vollen Wortlaut in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben - hat der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige ausführlich und überzeugend dargelegt, daß der durch Hochwasserregulierung bewirkte Vorteil bzw. abgewendete Nachteil für die Interessenten um ein Mehrfaches wertmäßig jenen Betrag übersteigen wird, den diese als Gesamtbeitrag leisten sollen. Das gilt auch für den bereits vom Amtssachverständigen der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz vorgeschlagenen Beitragsschlüssel, der als gerechteste Lösung für eine Aufteilung der von den Interessenten zu leistenden Beiträge begründet worden ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes konnte die belangte Behörde auf Grund des aufgenommenen Sachverständigenbeweises grundsätzlich davon ausgehen, daß einerseits die Gesamtsumme der von den Interessenten zu leistenden Beiträge geringer sein werde als der Wert der ihnen durch die Verwirklichung der Hochwasserregulierung zukommenden Vorteile bzw. der abgewendeten Nachteile. Damit stellt sich aber die Gesamtsumme der leistenden Beiträge der Interessenten grundsätzlich "angemessen" im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, WRG 1959 dar. Die belangte Behörde konnte in diesem Zusammenhang auch das System des von den Amtssachverständigen vorgeschlagenen Beitragsschlüssels ihrem Bescheid zugrundelegen. Den Beschwerdeführern ist im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit geboten worden, zu diesen Gutachten Stellung zu nehmen. Wenn sie nun der Meinung waren, daß diese Begutachtung in den grundsätzlichen Feststellungen über den Wert der durch die Hochwasserregulierung zugewendeten Vorteile bzw. abgewendeter Nachteile bei Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu leistenden Beiträge und der Aufteilungsschlüssel für die einzelnen Beiträge unrichtig sei, dann hätten sie diese Behauptung durch ein auf gleicher sachkundiger Grundlage beruhendes Gutachten eines wasserbautechnischen Sachverständigen untermauern müssen. Die Beschwerdeführer sind in dieser Hinsicht aber untätig geblieben. Die belangte Behörde hat damit nicht rechtswidrig gehandelt, wenn sie die jeder sachkundigen Grundlage entbehrenden gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer für ungeeignet angesehen hat, den von ihr eingeholten Sachverständigenbeweis zu entkräften. Sie konnte daher das in seiner grundsätzlichen Aussage durchaus schlüssige Gutachten ihrem Bescheid zugrundelegen. Daraus folgt, daß bereits der Landeshauptmann von Oberösterreich nicht rechtswidrig gehandelt hat, wenn er jene Personen in den Kreis der Beitragspflichtigen einbezogen hat, die Liegenschaften, die sich innerhalb dieser Grenzen befinden, besitzen. Daß dazu auch die Beschwerdeführer zu zählen waren, haben diese selbst grundsätzlich nie bestritten. Sie haben lediglich, und zwar von Anfang an, das Ausmaß des vom Sachverständigen und ihm folgend von der entscheidenden Behörde angenommenen und für die Beitragsleistung in Betracht kommenden Liegenschaftsanteiles bestritten. Damit war aber bereits dem Landeshauptmann von Oberösterreich, der ja seine Beitragsvorschreibung auf das vom Sachverständigen angenommene Ausmaß der betroffenen Liegenschaften stützte, die Aufgabe gestellt, die Behauptungen der Beschwerdeführer zu prüfen bzw. zu widerlegen. Ein Zugeständnis lag nur bei den Beschwerdeführern Josef und Maria M für eine Grundfläche von 7300 m2 und 240 m Uferlänge und bei den Beschwerdeführern Rudolf und Maria H für eine Grundfläche von 21.200 m2, eine Uferlänge von 80 m und für ein Objekt vor. Der Landeshauptmann von Oberösterreich ging aber bei den Erstbeschwerdeführern von einer Grundfläche von 27.200 m2 und bei den Zweitbeschwerdeführern von einer Grundfläche von

32.900 m2 aus, ohne daß den Verwaltungsakten zu entnehmen wäre, auf Grund welcher Ermittlungen diese Ausmaße festgestellt worden sind. In ihren Berufungen gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer diese Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ausdrücklich geltend gemacht. Auf dieses Vorbringen ist aber die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen. Da nun die Größe der Grundfläche ein wesentliches Element für die Errechnung der Höhe des zu leistenden Beitrages nach dem vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagenen und vom Landeshauptmann von Oberösterreich übernommenen Beitragsschlüssel ausmacht, kommt der eindeutigen Klarstellung, wie groß nun wirklich die Ausmaße der innerhalb der Hochwassergrenzen des Jahres 1954 liegenden Liegenschaften der Beschwerdeführer sind, entscheidende Bedeutung zu. Dieses Ausmaß ist aber im Verwaltungsverfahren in beiden Beschwerdefällen nicht eindeutig festgestellt worden.

Da sohin der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf und damit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war den Beschwerden stattzugeben und der angefochtene Bescheid - soweit damit die Berufungen der Beschwerdeführer abgewiesen worden waren -

gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich in beiden Beschwerdefällen auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 53 Abs. 1 VwGG 1965 bzw. auf Art. I A Z 1 der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich in beiden Beschwerdefällen auf die Paragraphen 47, 48, Absatz eins, Litera a und b und 53 Absatz eins, VwGG 1965 bzw. auf Artikel römisch eins, A Ziffer eins, der Verordnung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,. Das Mehrbegehren der Beschwerdeführer war gemäß Paragraph 58, VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 29. Oktober 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000357.X00

Im RIS seit

10.07.2002

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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