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GrunderwerbsteuerNorm
ErbStG §2 Abs1 Z1Beachte
y10433;Rechtssatz
Ein unter Lebenden vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht - hier das Recht, bestimmte Liegenschaften von den Erben der Übergeber um den gerichtlichen Sachschätzwert übernehmen zu können - begründet keine Befreiung des Erwerbsvorganges von der GrESt gemäß § 3 Abs 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer löst in einem solchen Falle das mit den Erben abgeschlossene Rechtsgeschäft aus. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsteilen des Übergabsvertrages gehen auf den Aufgriffsberechtigten nicht über - daher kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG (Hinweis E 8.2.1960, 1400/56, VwSlg 2167 F/1960). Wird den Erben nicht der volle gerichtliche Schätzwert, sondern ein geringer Liegschaftskaufpreis bezahlt, um derart einen strittigen Pflichtteilsanspruch abzugelten, so unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Ein unter Lebenden vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht - hier das Recht, bestimmte Liegenschaften von den Erben der Übergeber um den gerichtlichen Sachschätzwert übernehmen zu können - begründet keine Befreiung des Erwerbsvorganges von der GrESt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrEStG. Die Grunderwerbsteuer löst in einem solchen Falle das mit den Erben abgeschlossene Rechtsgeschäft aus. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsteilen des Übergabsvertrages gehen auf den Aufgriffsberechtigten nicht über - daher kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG (Hinweis E 8.2.1960, 1400/56, VwSlg 2167 F/1960). Wird den Erben nicht der volle gerichtliche Schätzwert, sondern ein geringer Liegschaftskaufpreis bezahlt, um derart einen strittigen Pflichtteilsanspruch abzugelten, so unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und
Liegenschaftsschätzwert der ErbSt, weil der Pflichtteilsberechtigte um diesen Unterschiedsbetrag bereichert worden ist, seinen Pflichtteilsanspruch insoweit also erfolgreich geltend gemacht hat. Da Übernahmspreis der gerichtliche Schätzwert sein sollte, vermag die Einrede der Überbewertung oder Unterbewertung durch die Gerichtssachverständigen im Abgabenverfahren zu keiner niedrigeren oder höheren Bemessungsgrundlage zu führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1970000850.X01Im RIS seit
04.11.1971Zuletzt aktualisiert am
24.02.2026