RS Vwgh 1971/11/4 0850/70

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1971
beobachten
merken

Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1
ErbStG §20 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §3 Z2

Beachte

y10433;

Rechtssatz

Ein unter Lebenden vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht - hier das Recht, bestimmte Liegenschaften von den Erben der Übergeber um den gerichtlichen Sachschätzwert übernehmen zu können - begründet keine Befreiung des Erwerbsvorganges von der GrESt gemäß § 3 Abs 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer löst in einem solchen Falle das mit den Erben abgeschlossene Rechtsgeschäft aus. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsteilen des Übergabsvertrages gehen auf den Aufgriffsberechtigten nicht über - daher kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG (Hinweis E 8.2.1960, 1400/56, VwSlg 2167 F/1960). Wird den Erben nicht der volle gerichtliche Schätzwert, sondern ein geringer Liegschaftskaufpreis bezahlt, um derart einen strittigen Pflichtteilsanspruch abzugelten, so unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und Ein unter Lebenden vertraglich zugesichertes Aufgriffsrecht - hier das Recht, bestimmte Liegenschaften von den Erben der Übergeber um den gerichtlichen Sachschätzwert übernehmen zu können - begründet keine Befreiung des Erwerbsvorganges von der GrESt gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GrEStG. Die Grunderwerbsteuer löst in einem solchen Falle das mit den Erben abgeschlossene Rechtsgeschäft aus. Allfällige verwandtschaftliche Beziehungen zwischen den Vertragsteilen des Übergabsvertrages gehen auf den Aufgriffsberechtigten nicht über - daher kein Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG (Hinweis E 8.2.1960, 1400/56, VwSlg 2167 F/1960). Wird den Erben nicht der volle gerichtliche Schätzwert, sondern ein geringer Liegschaftskaufpreis bezahlt, um derart einen strittigen Pflichtteilsanspruch abzugelten, so unterliegt der Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und

Liegenschaftsschätzwert der ErbSt, weil der Pflichtteilsberechtigte um diesen Unterschiedsbetrag bereichert worden ist, seinen Pflichtteilsanspruch insoweit also erfolgreich geltend gemacht hat. Da Übernahmspreis der gerichtliche Schätzwert sein sollte, vermag die Einrede der Überbewertung oder Unterbewertung durch die Gerichtssachverständigen im Abgabenverfahren zu keiner niedrigeren oder höheren Bemessungsgrundlage zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000850.X01

Im RIS seit

04.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten