TE Vwgh Erkenntnis 1971/11/4 0850/70

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Veröffentlicht am 04.11.1971
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Index

Grunderwerbsteuer
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z1
ErbStG §20 Abs1
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §14 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §3 Z2

Beachte

y10433;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dkfm. DDr. Dorazil und die Hofräte Dr. Frühwald, Dr. Schima, Dr. Reichel und Dr. Simon als Richter, im Beisein des Schriftführers Magistratsoberkommissär Dr. Thumb, über die Beschwerde der H S, vertreten durch Dr. Otto Krömer Rechtsanwalt in St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. März 1970, Zl. GA VIII-1672/69, betreffend Erbschafts- und Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine Wahltochter des am 19. 6. 1961 verstorbenen Josef B. und dessen am 20. 8. 1967 verstorbener Ehegattin Josefa B. Mit notariell beurkundetem Übergabsvertrag vom 7. 1. 1959 hatten die Eheleute B. der Beschwerdeführerin verschiedene, in den Grundbüchern über die Katastralgemeinden L., W. und M. vorgetragene Liegenschaften übergeben; nicht mitübergeben wurden der Beschwerdeführerin jedoch - wie aus Punkt „Zweitens“ der Vertragsurkunde vom 7. 1. 1959 hervorgeht - einige weitere, zum Gutsbestand der Liegenschaften EZ. x und y Grundbuch L. gehörende Parzellen. Allerdings räumten die Eheleute B. der Beschwerdeführerin für den Fall eines Verkaufes der nicht mitübergebenen Parzellen zu ihren Lebzeiten ein Vorkaufsrecht (§ 1072 ABGB) ein, um zu gewährleisten, daß diese Parzellen „beim Hause bleiben“. Sollten die Grundstücke - so lautet Punkt „Zweitens“ der Vertragsurkunde weiter - beim Ableben des letztversterbenden Übergeberteiles noch nicht verkauft sein (was in der Folge der Fall war), so räumten die Übergeber der Beschwerdeführerin das Recht ein, die Grundstücke um den gerichtlichen Schätzwert von den Erben zu übernehmen.Die Beschwerdeführerin ist eine Wahltochter des am 19. 6. 1961 verstorbenen Josef B. und dessen am 20. 8. 1967 verstorbener Ehegattin Josefa B. Mit notariell beurkundetem Übergabsvertrag vom 7. 1. 1959 hatten die Eheleute B. der Beschwerdeführerin verschiedene, in den Grundbüchern über die Katastralgemeinden L., W. und M. vorgetragene Liegenschaften übergeben; nicht mitübergeben wurden der Beschwerdeführerin jedoch - wie aus Punkt „Zweitens“ der Vertragsurkunde vom 7. 1. 1959 hervorgeht - einige weitere, zum Gutsbestand der Liegenschaften EZ. x und y Grundbuch L. gehörende Parzellen. Allerdings räumten die Eheleute B. der Beschwerdeführerin für den Fall eines Verkaufes der nicht mitübergebenen Parzellen zu ihren Lebzeiten ein Vorkaufsrecht (Paragraph 1072, ABGB) ein, um zu gewährleisten, daß diese Parzellen „beim Hause bleiben“. Sollten die Grundstücke - so lautet Punkt „Zweitens“ der Vertragsurkunde weiter - beim Ableben des letztversterbenden Übergeberteiles noch nicht verkauft sein (was in der Folge der Fall war), so räumten die Übergeber der Beschwerdeführerin das Recht ein, die Grundstücke um den gerichtlichen Schätzwert von den Erben zu übernehmen.

Wie den Verwaltungsakten ferner zu entnehmen ist, hat die letztverstorbene Josefa B. in der Erklärung ihres letzten Willens vom 17. 8. 1966 die Eheleute Johann und Franziska P. je zur Hälfte zu Erben eingesetzt, deren unbedingte Erbserklärung in der Folge auch zu Gericht angenommen worden ist. Die Beschwerdeführerin hingegen wurde von der Erblasserin enterbt. Doch machte die Beschwerdeführerin im Abhandlungsverfahren vor dem Bezirksgericht H. ihr Noterbrecht geltend, das von den Testamentserben zunächst bestritten wurde. Schließlich kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluß eines „Erb- und Pflichtteilsübereinkommens“, das am 6. 12. 1967 notariell beurkundet worden ist. Nach Punkt II dieses Abkommens erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, die ihr seinerzeit nicht übergebenen Grundstücke samt Zubehör „unter Anrechnung ihres Pflichtteiles und auf Grund des Aufgriffsrechtes“ zu übernehmen, sie verpflichtete sich überdies, den Testamentserben dafür einen Betrag von S 340.000,-- zu bezahlen. Damit sollten laut Punkt VI der Urkunde alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Erben und dem Nachlaß nach Josefa B. einerseits, der Beschwerdeführerin andererseits „vollkommen ausgeglichen“ sein.Wie den Verwaltungsakten ferner zu entnehmen ist, hat die letztverstorbene Josefa B. in der Erklärung ihres letzten Willens vom 17. 8. 1966 die Eheleute Johann und Franziska P. je zur Hälfte zu Erben eingesetzt, deren unbedingte Erbserklärung in der Folge auch zu Gericht angenommen worden ist. Die Beschwerdeführerin hingegen wurde von der Erblasserin enterbt. Doch machte die Beschwerdeführerin im Abhandlungsverfahren vor dem Bezirksgericht H. ihr Noterbrecht geltend, das von den Testamentserben zunächst bestritten wurde. Schließlich kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluß eines „Erb- und Pflichtteilsübereinkommens“, das am 6. 12. 1967 notariell beurkundet worden ist. Nach Punkt römisch zwei dieses Abkommens erklärte sich die Beschwerdeführerin bereit, die ihr seinerzeit nicht übergebenen Grundstücke samt Zubehör „unter Anrechnung ihres Pflichtteiles und auf Grund des Aufgriffsrechtes“ zu übernehmen, sie verpflichtete sich überdies, den Testamentserben dafür einen Betrag von S 340.000,-- zu bezahlen. Damit sollten laut Punkt römisch sechs der Urkunde alle gegenseitigen Ansprüche zwischen den Erben und dem Nachlaß nach Josefa B. einerseits, der Beschwerdeführerin andererseits „vollkommen ausgeglichen“ sein.

Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, dem das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen am 11. 12. 1967 angezeigt und dem am 22.12. desselben Jahres auch eine Steuererklärung gem den §§ 22 f des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl 141 (ErbStG) vorgelegt worden war, erblickte in dem Grundstückserwerb der Beschwerdeführerin einen sowohl der Erbschafts- als auch der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang. Es setzte daher in einem an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsfreundes gerichteten Abgabenbescheid vom 5. 11. 1968 (neben einer unbestritten gebliebenen Katastralumschreibgebühr) Erbschaftssteuer im Betrage von S 7.090,-- und Grunderwerbsteuer in Höhe von S 21.544,-- fest. Die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage bildete das Finanzamt aus der Hälfte des reinen Nachlasses nach Josefa B., der der Abhandlung zugrunde gelegt worden war (S 215.764,--), von der sie ein Drittel der Gerichtsgebühren sowie den Freibetrag gem § 14 Abs 1 Z 1 ErbStG abzog. Den Erwerb landwirtschaftlichen Vermögens ließ das Finanzamt gem § 4 Abs 1 Z 4 lit a des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 BGBl 140 (GrEStG) und § 15 AGrVG steuerfrei. Im Weg einer Proportionsgleichung gelangte es sodann zu einer auf das Grundvermögen (Einfamilienhaus) entfallenden Gegenleistung von S 269.294,-- bei deren Ermittlung es gleichfalls von den dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegten Schätzwerten der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (S 221.652,--) und des Einfamilienhauses (S 208.432,28) ausging, denen es eine Gesamtgegenleistung von S 555.764,-- (Pflichtteilsanspruch von S 215.764,-- zuzüglich Liegenschaftskaufpreis von S 340.000,--) gegenüberstellte.Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien, dem das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen am 11. 12. 1967 angezeigt und dem am 22.12. desselben Jahres auch eine Steuererklärung gem den Paragraphen 22, f des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt 141, (ErbStG) vorgelegt worden war, erblickte in dem Grundstückserwerb der Beschwerdeführerin einen sowohl der Erbschafts- als auch der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang. Es setzte daher in einem an die Beschwerdeführerin zu Handen ihres Rechtsfreundes gerichteten Abgabenbescheid vom 5. 11. 1968 (neben einer unbestritten gebliebenen Katastralumschreibgebühr) Erbschaftssteuer im Betrage von S 7.090,-- und Grunderwerbsteuer in Höhe von S 21.544,-- fest. Die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage bildete das Finanzamt aus der Hälfte des reinen Nachlasses nach Josefa B., der der Abhandlung zugrunde gelegt worden war (S 215.764,--), von der sie ein Drittel der Gerichtsgebühren sowie den Freibetrag gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG abzog. Den Erwerb landwirtschaftlichen Vermögens ließ das Finanzamt gem Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, des Grunderwerbsteuergesetzes 1955 Bundesgesetzblatt 140, (GrEStG) und Paragraph 15, AGrVG steuerfrei. Im Weg einer Proportionsgleichung gelangte es sodann zu einer auf das Grundvermögen (Einfamilienhaus) entfallenden Gegenleistung von S 269.294,-- bei deren Ermittlung es gleichfalls von den dem Abhandlungsverfahren zugrunde gelegten Schätzwerten der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke (S 221.652,--) und des Einfamilienhauses (S 208.432,28) ausging, denen es eine Gesamtgegenleistung von S 555.764,-- (Pflichtteilsanspruch von S 215.764,-- zuzüglich Liegenschaftskaufpreis von S 340.000,--) gegenüberstellte.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Erwerb der Liegenschaften sei von Todes wegen erfolgt und daher gem § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen. Das in Rede stehende Aufgriffsrecht stelle nämlich eine Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis) dar, mit der der Beschwerdeführerin ein Gestaltungsrecht gegenüber den Testamentserben vermacht worden sei das Recht, bestimmt angeführte Grundstücke um den gerichtlich bestimmten Schätzwert in Besitz zu nehmen und daran Eigentum zu erwerben. Am Vermächtnischarakter werde auch dadurch nichts geändert, daß das Aufgriffsrecht von einer Gegenleistung abhängig und im Rahmen eines Vertrages (des Übergabsvertrages vom 7. 1. 1959) „verfügt worden“ sei; wesentlich sei nur, daß der Beschwerdeführerin ein Recht gegen die Erben zustehe, womit diese beschwert seien. Allerdings vermindere der Preis, den die Beschwerdeführerin bezahlt habe (der Betrag von S 340.000,--), ihre Bereicherung, ein von Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannter Grundsatz. Des weiteren könne ein Legat wirksam auch im Rahmen eines Vertrages angeordnet werden, sofern die formalen Voraussetzungen für eine letztwillige Verfügung erfüllt seien. Auch dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin zu. Sei aber der Grundstückserwerb von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, dann ergebe sich eine Erbschaftssteuer von nur S 422,75, da der Schätzwert der Grundstücke von zusammen S 430.084,28 um den Übernahmspreis von S 340.000,-- um ein Drittel der Gerichtsgebühren und um den Freibetrag nach § 14 Abs 1 Z 1 ErbStG zu vermindern sei. Dem entspreche eine Erbschaftssteuer von S 1.922,75 wovon aber noch S 1.500,-- gemäß § 8 Abs 6 ErbStG abgezogen werden müßten, sodaß sich die erwähnte Abgabenschuld von S 422,75 ergebe.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, der Erwerb der Liegenschaften sei von Todes wegen erfolgt und daher gem Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG von der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen. Das in Rede stehende Aufgriffsrecht stelle nämlich eine Verfügung von Todes wegen (Vermächtnis) dar, mit der der Beschwerdeführerin ein Gestaltungsrecht gegenüber den Testamentserben vermacht worden sei das Recht, bestimmt angeführte Grundstücke um den gerichtlich bestimmten Schätzwert in Besitz zu nehmen und daran Eigentum zu erwerben. Am Vermächtnischarakter werde auch dadurch nichts geändert, daß das Aufgriffsrecht von einer Gegenleistung abhängig und im Rahmen eines Vertrages (des Übergabsvertrages vom 7. 1. 1959) „verfügt worden“ sei; wesentlich sei nur, daß der Beschwerdeführerin ein Recht gegen die Erben zustehe, womit diese beschwert seien. Allerdings vermindere der Preis, den die Beschwerdeführerin bezahlt habe (der Betrag von S 340.000,--), ihre Bereicherung, ein von Rechtslehre und Rechtsprechung anerkannter Grundsatz. Des weiteren könne ein Legat wirksam auch im Rahmen eines Vertrages angeordnet werden, sofern die formalen Voraussetzungen für eine letztwillige Verfügung erfüllt seien. Auch dies treffe im Falle der Beschwerdeführerin zu. Sei aber der Grundstückserwerb von der Besteuerung nach dem GrEStG ausgenommen, dann ergebe sich eine Erbschaftssteuer von nur S 422,75, da der Schätzwert der Grundstücke von zusammen S 430.084,28 um den Übernahmspreis von S 340.000,-- um ein Drittel der Gerichtsgebühren und um den Freibetrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG zu vermindern sei. Dem entspreche eine Erbschaftssteuer von S 1.922,75 wovon aber noch S 1.500,-- gemäß Paragraph 8, Absatz 6, ErbStG abgezogen werden müßten, sodaß sich die erwähnte Abgabenschuld von S 422,75 ergebe.

Nur für den Eventualfall, daß ihrer Rechtsansicht nicht gefolgt werden könne - so führte die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung weiter aus - sei auch zu bedenken, daß ihr Pflichtteilsanspruch keineswegs mit der Hälfte des reinen Nachlasses nach Josefa B., sondern höchstens mit S 10.000,-- bewertet werden könnte. Die Testamentserben hätten nämlich ein Noterbrecht der Beschwerdeführerin überhaupt bestritten und eine klagsweise Geltendmachung ihres Anspruches sei mit einem außergewöhnlich hohen Prozeßrisiko verbunden gewesen, zumal die Beschwerdeführerin tatsächlich mit der Erblasserin nicht in gutem Einvernehmen gelebt habe. Ein strittiger Anspruch könne aber keineswegs mit einem anerkannten gleichgesetzt werden. Im übrigen sei von den Sachverständigen im Abhandlungsverfahren auch der Schätzwert der Liegenschaften viel zu hoch ermittelt worden. Dies sei von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten im Abhandlungsverfahren auch bemängelt worden, weil dem Aufgriffsrecht der Zweck der Arrondierung und Aufstockung des landwirtschaftlichen Betriebes der Beschwerdeführerin innewohne, weshalb bei der Wertermittlung auf die Leistungsfähigkeit eben dieses Betriebes Bedacht zu nehmen gewesen wäre. Die gegenüber dem Schätzwert der Liegenschaften von zusammen S 430.084,28 eingetretene Reduzierung des Übernahmspreises auf schließlich S 340.000,-- sei somit einerseits auf die Überbewertung durch die Gerichtssachverständigen, andererseits aber auch darauf zurückzuführen, daß der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch endgültig bereinigt werden sollte. Somit könne der von den Erben erfüllte Pflichtteilsanspruch äußerstenfalls mit dem Unterschiedsbetrag zwischen Liegenschaftsschätzwert und Übernahmspreis, dem Betrag von S 90.084,28 angesetzt werden. Völlig verfehlt sei es dagegen, angesichts dieser Sachlage dem Pauschalübernahmspreis von S 340.000,-- noch den halben reinen Nachlaß von S 215.764,-- zuzurechnen, wie dies das Finanzamt unternommen habe.

Im Fall einer Grunderwerbsteuerpflicht hätte das Finanzamt auch zu bedenken gehabt, daß für den Steuersatz das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Adoptivmutter maßgebend zu sein hätte, weshalb an Stelle des Steuersatzes von 8 vH der ermäßigte Steuersatz von 2 vH angewendet werden müsse. Den Testamentserben sei am 6. 12. 1967 nämlich noch nicht eingeantwortet gewesen; sie wären lediglich als Vertreter des Nachlasses aufgetreten und hätten ein den Nachlaß betreffendes, der Beschwerdeführerin von der Erblasserin zu deren Lebzeiten eingeräumtes Recht „lediglich durchgeführt“.

Das Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführerin zu den Erben sei somit ohne jede Bedeutung.

Zusammenfassend stellte die Beschwerdeführerin sodann den Berufungsantrag, die Grunderwerbsteuervorschreibung überhaupt aufzulassen und die Erbschaftssteuer mit S 422,75 zu bemessen, oder aber - da ihr Pflichtteilsanspruch nur mit S 10.000,-- bewertet werden könne und daher im Freibetrag nach § 14 Abs 1 Z 1 ErbStG seine Deckung finde“ - nur eine Grunderwerbsteuer von S 3.392,38 festzusetzen, wobei vom Übernahmspreis (S 340.000,--) und dem wahren Wert ihres Pflichtteilsanspruches (S 10.000,--) auszugehen sei, sodaß nach „der Schätzwertrelation“ auf das Einfamilienhaus eine Bemessungsgrundlage von S 169.619,-- (bei einem Steuersatz von 2 vH) entfalle. Nur äußerstenfalls könne man vom Schätzwert des Einfamilienhauses (S 208.432,28) Grunderwerbsteuer von 2 vH, vom Unterschiedsbetrag zwischen Übernahmspreis (S 340.000,--) und Schätzwert aller Liegenschafen(S 430.084,28) Erbschaftssteuer vorschreiben, wobei die Bemessungsgrundlage der letzteren um die Gerichtsgebühren und den Freibetrag, die Steuer selbst gem § 8 Abs 6 ErbStG um weitere S 1.500,-- zu kürzen sei.Zusammenfassend stellte die Beschwerdeführerin sodann den Berufungsantrag, die Grunderwerbsteuervorschreibung überhaupt aufzulassen und die Erbschaftssteuer mit S 422,75 zu bemessen, oder aber - da ihr Pflichtteilsanspruch nur mit S 10.000,-- bewertet werden könne und daher im Freibetrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG seine Deckung finde“ - nur eine Grunderwerbsteuer von S 3.392,38 festzusetzen, wobei vom Übernahmspreis (S 340.000,--) und dem wahren Wert ihres Pflichtteilsanspruches (S 10.000,--) auszugehen sei, sodaß nach „der Schätzwertrelation“ auf das Einfamilienhaus eine Bemessungsgrundlage von S 169.619,-- (bei einem Steuersatz von 2 vH) entfalle. Nur äußerstenfalls könne man vom Schätzwert des Einfamilienhauses (S 208.432,28) Grunderwerbsteuer von 2 vH, vom Unterschiedsbetrag zwischen Übernahmspreis (S 340.000,--) und Schätzwert aller Liegenschafen(S 430.084,28) Erbschaftssteuer vorschreiben, wobei die Bemessungsgrundlage der letzteren um die Gerichtsgebühren und den Freibetrag, die Steuer selbst gem Paragraph 8, Absatz 6, ErbStG um weitere S 1.500,-- zu kürzen sei.

Das Finanzamt wies ungeachtet dieser. Ausführungen die Berufung zunächst mit Berufungsvorentscheidung vom 4.8.1969 als unbegründet ab, doch gehört dieser Bescheid nicht mehr dem Rechtsbestand an, weil die Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung den Antrag stellte, ihr Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Berufung mit Bescheid vom 20.3.1970 sodann teilweise Folge gegeben, die strittige Erbschaftssteuer ist von ihr auf S 1.923,-- herabgesetzt worden, wobei sie von einem Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 90.084,-- ausging, den sie um die (unbestritten gebliebenen) Gerichtsgebühren und den Freibetrag nach § 14 Abs 1 Z 1 ErbStG gekürzt hat. Der Grunderwerbsteuerberechnung hat die Rechtsmittelbehörde den Schätzwert des Einfamilienhauses von S 208.432,28 und einen Steuersatz von 8 vH zugrunde gelegt und diese Abgabe mit S 16.675,-- festgesetzt. In der Begründung der Rechtsmittelentscheidung hat die Finanzlandesdirektion ausgeführt, durch den Tod der Erblasserin habe die Beschwerdeführerin lediglich das Recht zur Übernahme der Nachlaßliegenschaften von den Erben erworben, ein unmittelbarer Übergang der Nachlaßgrundstücke von der Erblasserin auf die Beschwerdeführerin habe dagegen nicht stattgefunden. Vielmehr habe es, um einen Übereignungsanspruch zu begründen, einer ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber den Erben bedurft. Durch die Ausübung des Aufgriffsrechtes sei sodann zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, mit welchem die Beschwerdeführerin die Grundstücke erworben habe. Dieses Rechtsgeschäft unterliege gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer und der Steuersatz betrage daher gem § 14 Abs 1 Z 2 lit b dieses Gesetzes 8 vH. Bemessungsgrundlage sei der Wert der Entschädigung, der an die Erben zu zahlen gewesen sei. Durch das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 6. 12. 1967 sei im übrigen der bestrittene Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin von den Erben im Vergleichswege mit dem Differenzbetrag zwischen dem gerichtlichen Schätzwerte der Nachlaßliegenschaften und dem Übernahmspreis abgefunden worden. Denn wenn dieser Übereinkommen nicht abgeschlossen worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihres Anspruches den Rechtsweg beschreiten müssen und die Erben hätten den vollen gerichtlichen Schätzwert als Übernahmspreis fordern können. Die Abfindung für das behauptete, aber bestrittene Pflichtteilsrecht im Betrage von S 90.084,28 sei durch den Verzicht der Erben auf den entsprechenden Teil des Übernahmspreises erbracht worden; sie stelle infolgedessen eine Bereicherung der Beschwerdeführerin aus dem Nachlaß dar. Das Vorbringen in der Berufung, daß die Herabsetzung des Übernahmspreises auch im Hinblick auf die zu hoch gegriffenen Schätzwerte erfolgt sei, könne nicht beachtet werden, weil Einwendungen gegen die Höhe der gerichtlich festgestellten Schätzwerte im Abhandlungsverfahren vorzubringen gewesen wären.Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat der Berufung mit Bescheid vom 20.3.1970 sodann teilweise Folge gegeben, die strittige Erbschaftssteuer ist von ihr auf S 1.923,-- herabgesetzt worden, wobei sie von einem Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von S 90.084,-- ausging, den sie um die (unbestritten gebliebenen) Gerichtsgebühren und den Freibetrag nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG gekürzt hat. Der Grunderwerbsteuerberechnung hat die Rechtsmittelbehörde den Schätzwert des Einfamilienhauses von S 208.432,28 und einen Steuersatz von 8 vH zugrunde gelegt und diese Abgabe mit S 16.675,-- festgesetzt. In der Begründung der Rechtsmittelentscheidung hat die Finanzlandesdirektion ausgeführt, durch den Tod der Erblasserin habe die Beschwerdeführerin lediglich das Recht zur Übernahme der Nachlaßliegenschaften von den Erben erworben, ein unmittelbarer Übergang der Nachlaßgrundstücke von der Erblasserin auf die Beschwerdeführerin habe dagegen nicht stattgefunden. Vielmehr habe es, um einen Übereignungsanspruch zu begründen, einer ausdrücklichen Erklärung der Beschwerdeführerin gegenüber den Erben bedurft. Durch die Ausübung des Aufgriffsrechtes sei sodann zwischen der Beschwerdeführerin und den Erben ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, mit welchem die Beschwerdeführerin die Grundstücke erworben habe. Dieses Rechtsgeschäft unterliege gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG der Grunderwerbsteuer und der Steuersatz betrage daher gem Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, dieses Gesetzes 8 vH. Bemessungsgrundlage sei der Wert der Entschädigung, der an die Erben zu zahlen gewesen sei. Durch das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 6. 12. 1967 sei im übrigen der bestrittene Pflichtteilsanspruch der Beschwerdeführerin von den Erben im Vergleichswege mit dem Differenzbetrag zwischen dem gerichtlichen Schätzwerte der Nachlaßliegenschaften und dem Übernahmspreis abgefunden worden. Denn wenn dieser Übereinkommen nicht abgeschlossen worden wäre, hätte die Beschwerdeführerin zur Durchsetzung ihres Anspruches den Rechtsweg beschreiten müssen und die Erben hätten den vollen gerichtlichen Schätzwert als Übernahmspreis fordern können. Die Abfindung für das behauptete, aber bestrittene Pflichtteilsrecht im Betrage von S 90.084,28 sei durch den Verzicht der Erben auf den entsprechenden Teil des Übernahmspreises erbracht worden; sie stelle infolgedessen eine Bereicherung der Beschwerdeführerin aus dem Nachlaß dar. Das Vorbringen in der Berufung, daß die Herabsetzung des Übernahmspreises auch im Hinblick auf die zu hoch gegriffenen Schätzwerte erfolgt sei, könne nicht beachtet werden, weil Einwendungen gegen die Höhe der gerichtlich festgestellten Schätzwerte im Abhandlungsverfahren vorzubringen gewesen wären.

Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 20. 3. 1970 richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, eine Grunderwerbsteuer hätte in ihrem Falle überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen, weil sie die in Rede stehenden Grundstücke von Todes wegen erworben habe - ein Erwerbsvorgang, der gem § 3 Z 2 GrEStG von der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sei. Doch kann ihr darin nicht beigepflichtet werden. Wohl hat der Gerichtshof in seinem Erk v 30. 5. 1968, Slg 3799(F), auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, die Rechtsansicht vertreten, die Erklärung eines Erblassers in seinem Testamente, eine bestimmte zum Nachlaß gehörende Liegenschaft solle von einer dritten Person (Nichterbe) gegen Zahlung eines Geldbetrages erworben werden, stelle ein Vermächtnis, ein legatum venditionis oder Aufgriffsvermächtnis, und somit einen gem § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, der nach § 3 Z 2 GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Beschwerdeführerin hat aber, wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift zutreffend hervorhebt, das ihr eingeräumte Aufgriffsrecht nicht von Todes, wegen also nicht durch letztwillige Verfügung erworben. Dies schon deswegen nicht, weil eine letztwillige Verfügung nur in einem Testamente, Kodizill oder einem Erbvertrage (der gem § 602 ABGB nur unter Ehegatten möglich ist) getroffen werden kann. Die im Übergabsvertrag vom 7. 1. 1959 beurkundete Abrede stellt sich aber als ein unter Lebenden - wenn auch bedingt - zugesichertes Aufgriffsrecht dar, das die Beschwerdeführerin erst nach Eintritt der Bedingung gegen die Verlassenschaft des letztversterbenden Übergebers geltend machen konnte. Dazu bedurfte es aber eines weiteren Rechtsgeschäftes mit den Eheleuten P., die Josefa B. zu Erben eingesetzt und denen sie damit das ausschließliche Recht eingeräumt hatte, die ganze Verlassenschaft in Besitz zu nehmen (§ 532 ABGB). Erst durch dieses weitere Rechtsgeschäft, das besagte Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 6. 12. 1967, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Übereignung der seinerzeit im Übergabsvertrag vorbehaltenen Liegenschaften erworben, einen Anspruch, der gem § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöste. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhange noch meint, für den in Rede stehenden Erwerb den begünstigten Steuersatz des § 14 Abs 1 Z 1 GrEStG von 2 vH in Anspruch nehmen zu können, so genügt es, auf das hg Erk v 8. 2. 1960 Slg 2167(F) zu verweisen, in dem der Gerichtshof dargetan hat, daß familienrechtliche Beziehungen weder auf die Verlassenschaft noch auf die Erben übergehen.Die Beschwerdeführerin hält auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren daran fest, eine Grunderwerbsteuer hätte in ihrem Falle überhaupt nicht festgesetzt werden dürfen, weil sie die in Rede stehenden Grundstücke von Todes wegen erworben habe - ein Erwerbsvorgang, der gem Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG von der Besteuerung nach diesem Bundesgesetz ausgenommen sei. Doch kann ihr darin nicht beigepflichtet werden. Wohl hat der Gerichtshof in seinem Erk v 30. 5. 1968, Slg 3799(F), auf das sich die Beschwerdeführerin beruft, die Rechtsansicht vertreten, die Erklärung eines Erblassers in seinem Testamente, eine bestimmte zum Nachlaß gehörende Liegenschaft solle von einer dritten Person (Nichterbe) gegen Zahlung eines Geldbetrages erworben werden, stelle ein Vermächtnis, ein legatum venditionis oder Aufgriffsvermächtnis, und somit einen gem Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG steuerbaren Erwerb von Todes wegen dar, der nach Paragraph 3, Ziffer 2, GrEStG nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Die Beschwerdeführerin hat aber, wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift zutreffend hervorhebt, das ihr eingeräumte Aufgriffsrecht nicht von Todes, wegen also nicht durch letztwillige Verfügung erworben. Dies schon deswegen nicht, weil eine letztwillige Verfügung nur in einem Testamente, Kodizill oder einem Erbvertrage (der gem Paragraph 602, ABGB nur unter Ehegatten möglich ist) getroffen werden kann. Die im Übergabsvertrag vom 7. 1. 1959 beurkundete Abrede stellt sich aber als ein unter Lebenden - wenn auch bedingt - zugesichertes Aufgriffsrecht dar, das die Beschwerdeführerin erst nach Eintritt der Bedingung gegen die Verlassenschaft des letztversterbenden Übergebers geltend machen konnte. Dazu bedurfte es aber eines weiteren Rechtsgeschäftes mit den Eheleuten P., die Josefa B. zu Erben eingesetzt und denen sie damit das ausschließliche Recht eingeräumt hatte, die ganze Verlassenschaft in Besitz zu nehmen (Paragraph 532, ABGB). Erst durch dieses weitere Rechtsgeschäft, das besagte Erb- und Pflichtteilsübereinkommen vom 6. 12. 1967, hat die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Übereignung der seinerzeit im Übergabsvertrag vorbehaltenen Liegenschaften erworben, einen Anspruch, der gem Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG die Verpflichtung zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer auslöste. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhange noch meint, für den in Rede stehenden Erwerb den begünstigten Steuersatz des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, GrEStG von 2 vH in Anspruch nehmen zu können, so genügt es, auf das hg Erk v 8. 2. 1960 Slg 2167(F) zu verweisen, in dem der Gerichtshof dargetan hat, daß familienrechtliche Beziehungen weder auf die Verlassenschaft noch auf die Erben übergehen.

Aber auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Abgabenbemessungsgrundlagen erweisen sich nicht als stichhältig. In diesem Punkte steht zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zunächst in Streit, ob der von den Gerichtssachverständigen im Abhandlungsverfahren ermittelte Wert der von der Beschwerdeführerin in Ausübung ihres vertraglich eingeräumten Aufgriffsrechtes erworbenen Liegenschaften in voller Höhe der Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde gelegt werden durfte oder ob - worauf die Beschwerdeführerin hinweist - davon noch ein Abschlag eben im Hinblick auf das Aufgriffsrecht vorzunehmen war. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin aber über das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen .vom 6. 12. 1967 hinweg, in dem sie ausdrücklich erklärt hat, die Liegenschaften um den gerichtlichen Schätzwert zu übernehmen. Dieser ist im Abhandlungsverfahren mit S 221.652,-- für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und mit S 208.432,28 für das Einfamilienhaus, zusammen also mit S 430.084,28, festgestellt worden, ohne daß die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren mit ihren Einwendungen durchgedrungen wäre. Nun hatten die Abgabenbehörden gem § 10 Abs 1 GrEStG die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen: Die Gegenleistung der Beschwerdeführerin bildete aber gemäß § 11 Abs 1 Z 1 dieses Gesetzes nicht nur der Barbetrag von S 340.000,--, sondern auch - da sie im Übereinkommen vom 6. 12. 1967 die Erklärung abgegeben hat, mit der Hingabe der Liegenschaften durch die Verkäufer seien ihre Ansprüche vollkommen ausgeglichen - der Mehrbetrag bis zum gerichtlichen Schätzwert, der gegen ihren Pflichtteilsanspruch bloß aufgerechnet worden ist.Aber auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen die Höhe der Abgabenbemessungsgrundlagen erweisen sich nicht als stichhältig. In diesem Punkte steht zwischen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zunächst in Streit, ob der von den Gerichtssachverständigen im Abhandlungsverfahren ermittelte Wert der von der Beschwerdeführerin in Ausübung ihres vertraglich eingeräumten Aufgriffsrechtes erworbenen Liegenschaften in voller Höhe der Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde gelegt werden durfte oder ob - worauf die Beschwerdeführerin hinweist - davon noch ein Abschlag eben im Hinblick auf das Aufgriffsrecht vorzunehmen war. Mit diesem Vorbringen setzt sich die Beschwerdeführerin aber über das Erb- und Pflichtteilsübereinkommen .vom 6. 12. 1967 hinweg, in dem sie ausdrücklich erklärt hat, die Liegenschaften um den gerichtlichen Schätzwert zu übernehmen. Dieser ist im Abhandlungsverfahren mit S 221.652,-- für die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke und mit S 208.432,28 für das Einfamilienhaus, zusammen also mit S 430.084,28, festgestellt worden, ohne daß die Beschwerdeführerin in jenem Verfahren mit ihren Einwendungen durchgedrungen wäre. Nun hatten die Abgabenbehörden gem Paragraph 10, Absatz eins, GrEStG die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen: Die Gegenleistung der Beschwerdeführerin bildete aber gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, dieses Gesetzes nicht nur der Barbetrag von S 340.000,--, sondern auch - da sie im Übereinkommen vom 6. 12. 1967 die Erklärung abgegeben hat, mit der Hingabe der Liegenschaften durch die Verkäufer seien ihre Ansprüche vollkommen ausgeglichen - der Mehrbetrag bis zum gerichtlichen Schätzwert, der gegen ihren Pflichtteilsanspruch bloß aufgerechnet worden ist.

Damit steht im Beschwerdefalle aber auch die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage fest: als Erwerb im Sinne des § 20 Abs 1 ErbStG gilt nämlich der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag, um den die Beschwerdeführerin von Todes wegen bereichert worden ist. Gewiß ist ihr Pflichtteilsanspruch, wie die belangte Behörde einräumt, zunächst bestritten gewesen. Eben der Bereinigung dieses strittigen Anspruches, den die Beschwerdeführerin mit bloß S 10.000,-- bewertet wissen will, diente aber das Übereinkommen vom 6. 12. 1967 und die daraus erfließende Bereicherung der Beschwerdeführerin um den Unterschiedsbetrag zwischen Liegenschaftsschätzwert und Kaufschilling, den Betrag von S 90.084,--, den die belangte Behörde zutreffend der Erbschaftssteuerberechnung zugrunde gelegt hat, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichtteilsanspruch mit diesem Betrag erfolgreich geltend gemacht hat (§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG).Damit steht im Beschwerdefalle aber auch die Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage fest: als Erwerb im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, ErbStG gilt nämlich der gesamte Vermögensanfall an den Erwerber, somit der Betrag, um den die Beschwerdeführerin von Todes wegen bereichert worden ist. Gewiß ist ihr Pflichtteilsanspruch, wie die belangte Behörde einräumt, zunächst bestritten gewesen. Eben der Bereinigung dieses strittigen Anspruches, den die Beschwerdeführerin mit bloß S 10.000,-- bewertet wissen will, diente aber das Übereinkommen vom 6. 12. 1967 und die daraus erfließende Bereicherung der Beschwerdeführerin um den Unterschiedsbetrag zwischen Liegenschaftsschätzwert und Kaufschilling, den Betrag von S 90.084,--, den die belangte Behörde zutreffend der Erbschaftssteuerberechnung zugrunde gelegt hat, weil die Beschwerdeführerin ihren Pflichtteilsanspruch mit diesem Betrag erfolgreich geltend gemacht hat (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, ErbStG).

Angesichts dieser Rechtslage erweist sich auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge als nicht zielführend. Denn nach dem Gesagten waren für die Lösung des Streitfalles nur zwei Größen von Bedeutung: der für den Liegenschaftserwerb aufgewendete und außer Streit stehende Barbetrag einerseits, der gerichtliche Schätzwert der Liegenschaften andererseits, der nach dem Willen der Vertrags-teile sowohl des Übergabsvertrages vom 7. 1. 1959 als auch des Erb- und Pflichtteilsübereinkommens vom 6. 12. 1967 der allein maßgebende sein sollte. Es erübrigte sich daher, im Abgabenverfahren nach Gründen zu forschen, die eine Über- oder Unterbewertung der von Josefa B. nachgelassenen Liegenschaften rechtfertigen mögen.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keinem Punkte als begründet; sie war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit in keinem Punkte als begründet; sie war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit Art I B Z 4 und 5 der V d BKA v 4. 1. 1965, BGBl. 4.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, B Ziffer 4 und 5 der römisch fünf d BKA v 4. 1. 1965, Bundesgesetzblatt 4,,

Wien, 4. November 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970000850.X00

Im RIS seit

04.11.1971

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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