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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art140;Rechtssatz
Hebt der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer nach Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens eine Abgabenbefreiungsvorschrift (hier: § 19 Abs 2 BWSG) als verfassungswidrig auf, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, dem die zur Aufhebung Anlass gebende Beschwerde antragsgemäß abgetreten wurde, so vorzugehen, als ob diese Befreiungsvorschrift nicht bestanden hat ("negative Ergreiferprämie").Hebt der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer nach Artikel 144, B-VG erhobenen Beschwerde nach Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens eine Abgabenbefreiungsvorschrift (hier: Paragraph 19, Absatz 2, BWSG) als verfassungswidrig auf, dann hat der Verwaltungsgerichtshof, dem die zur Aufhebung Anlass gebende Beschwerde antragsgemäß abgetreten wurde, so vorzugehen, als ob diese Befreiungsvorschrift nicht bestanden hat ("negative Ergreiferprämie").
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 negative ErgreiferprämieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1971:1971001445.X01Im RIS seit
05.11.1971